Rechtssatz RS0109452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109452
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Rechtssatz
Das Urteil, der Beklagte sei schuldig, die Befreiung des Klägers als Bürge und Zahler für einen dem Beklagten gewährten Kredit zu "bewirken", ist nach § 353 EO zu vollstrecken. Wurde auf Grund dieses Titels die Exekution nach § 354 EO rechtskräftig bewilligt, können dennoch Beugestrafen angedroht und bewilligt werden: Das angestrebte Ziel des Betreibenden kann infolge der Akzessorietät der Bürgschaft jedenfalls auch ohne Rechtshandlungen des Kreditgebers auch dadurch erreicht werden, daß die Kreditschuld beglichen wird.Das Urteil, der Beklagte sei schuldig, die Befreiung des Klägers als Bürge und Zahler für einen dem Beklagten gewährten Kredit zu "bewirken", ist nach Paragraph 353, EO zu vollstrecken. Wurde auf Grund dieses Titels die Exekution nach Paragraph 354, EO rechtskräftig bewilligt, können dennoch Beugestrafen angedroht und bewilligt werden: Das angestrebte Ziel des Betreibenden kann infolge der Akzessorietät der Bürgschaft jedenfalls auch ohne Rechtshandlungen des Kreditgebers auch dadurch erreicht werden, daß die Kreditschuld beglichen wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 366/97p
Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 366/97p
Veröff: SZ 71/28
- 6 Ob 304/05g
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/05g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des §353 EO vollstreckbar. (T1); Veröff: SZ 2006/10
- 1 Ob 121/17a
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 121/17a
Vgl; Beisatz: Das schadenersatzrechtliche Freistellungsbegehren (Befreiungsanspruch) ist ein Leistungsbegehren. Der Befreiungstitel ist folglich gemäß § 353 EO - als vertretbare Handlung - vollstreckbar. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109452
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19980223_OGH0002_0030OB00366_97P0000_001