Begründung:
Die nunmehrige verpflichtete Partei wurde auf Klage des nunmehrigen betreibenden Gläubigers mit Urteil des Erstgerichtes vom 24.3.1994, 38 Cg 250/93-12, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.9.1994, 4 R 131/94-17, schuldig erkannt, die Behauptungen des Inhaltes
-die klagende Partei befinde sich im Umfeld einer Kokain-Affäre, und
es bestehe eine Kokainverstrickung des Klägers,
sowie gleichsinnige Äußerungen gegenüber den Lesern der Zeitschrift N***** als unwahr zu widerrufen, und zwar durch die Veröffentlichung des Widerrufes in einer Ausgabe der Zeitschrift N***** im redaktionellen Teil in derselben Schriftgröße wie die verfahrensgegenständliche Veröffentlichung "Ein Dossier rückt ihn ins Umfeld einer Kokainanffäre", die Überschrift "Widerruf" in derselben Schriftgröße wie der Aufmacher "Der Schnee von gestern" unter Bezugnahme darauf, daß in der Zeitschrift N***** Nr.31 vom 5.8.1993 in einem Artikel mit der Überschrift "Der Schnee von gestern" behauptet wurde, Jörg H***** habe mit grotesken Vorwürfen zu kämpfen, er rücke ihn ein "Dossier" ins Umfeld einer Kokainaffäre und es bestehe eine angebliche Kokainverstrickung H*****s.
Der betreibende Gläubiger brachte in dem am 21.12.1994 eingebrachten Exekutionsantrag vor, die verpflichtete Partei habe die ihr mit diesem Urteil auferlegte Verpflichtung bisher nicht erfüllt. Eine dem Beklagten urteilsmäßig auferlegte Verpflichtung zum Widerruf sei bei Nichtbeachtung gemäß "§ 53 EO" (offenbar richtig § 353 EO) durchzusetzen. Dem stehe im konkreten Fall nicht entgegen, daß die verpflichtet Partei selbst Medieninhaberin jenes Mediums sei, in dem die Widerrufserklärung zu veröffentlichen sei. Die Handlung, welche die verpflichtete Partei vorzunehmen habe, bleibe dennoch eine vertretbare. Die Insertionskosten beliefen sich mindestens auf S 50.000. Der betreibende Gläubiger beantragte die Exekutionsbewilligung:Der betreibende Gläubiger brachte in dem am 21.12.1994 eingebrachten Exekutionsantrag vor, die verpflichtete Partei habe die ihr mit diesem Urteil auferlegte Verpflichtung bisher nicht erfüllt. Eine dem Beklagten urteilsmäßig auferlegte Verpflichtung zum Widerruf sei bei Nichtbeachtung gemäß "§ 53 EO" (offenbar richtig Paragraph 353, EO) durchzusetzen. Dem stehe im konkreten Fall nicht entgegen, daß die verpflichtet Partei selbst Medieninhaberin jenes Mediums sei, in dem die Widerrufserklärung zu veröffentlichen sei. Die Handlung, welche die verpflichtete Partei vorzunehmen habe, bleibe dennoch eine vertretbare. Die Insertionskosten beliefen sich mindestens auf S 50.000. Der betreibende Gläubiger beantragte die Exekutionsbewilligung:
"Die betreibende Partei wird ermächtigt, nachstehende Widerrufserklärung in der Zeitschrift N***** im redaktionellen Teil zu veröffentlichen, wobei die Überschrift in derselben Schriftgröße wie die Veröffentlichung "Ein Dossier rückt ihn ins Umfeld einer Kokain-Affäre" und die Überschrift "Widerruf" in derselben Schriftgröße wie der Aufmacher "Der Schnee von gestern" (jeweils in der Zeitschrift N***** Nr.31 vom 05.08.1993) vorzunehmen ist:
W I D E R R U FW römisch eins D E R R U F
In der Ausgabe der Zeitschrift N***** Nr.31 vom 05.08.1993 wurde in einem Artikel mit der Überschrift "Der Schnee von gestern" behauptet, Jörg H***** habe mit grotesken Vorwürfen zu kämpfen und rücke ihn ein "Dossier" ins Umfeld einer Kokain-Affäre und es bestehe eine angebliche Kokain-Verstrickung H*****s. Die N**********ges.m.b.H. & Co.KG. erklärt gegenüber den Lesern der Zeitschrift N*****
Behauptungen des Inhaltes,
Herr Dr.Jörg H***** befinde sich im Umfeld einer Kokain-Affäre und
-es bestehe eine Kokain-Verstrickung Dris.H*****
als unwahr zu widerrufen".
Der betreibende Gläubiger beantragte weiters, der Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Veröffentlichung von S 50.000 binnen 14 Tagen ab Zustellung der Exekutionsbewilligung aufzutragen. Weiters wurde zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen Sachen aller Art einschließlich der in § 296 EO genannten Wertpapiere beantragt.Der betreibende Gläubiger beantragte weiters, der Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Veröffentlichung von S 50.000 binnen 14 Tagen ab Zustellung der Exekutionsbewilligung aufzutragen. Weiters wurde zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen Sachen aller Art einschließlich der in Paragraph 296, EO genannten Wertpapiere beantragt.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur erheblichen Rechtsfrage, ob die Exekution auf Veröffentlichung eines Widerrufs dann, wenn der Verpflichtete selbst der Medieninhaber ist, nach § 353 oder § 354 EO zu führen ist, bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergangen sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht zur strittigen Frage, ob die Handlung, welche die verpflichtete Partei aufgrund des Urteils vorzunehmen habe, eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung sei, ob sohin die Exekution nach § 353 EO oder nach § 354 EO zu führen sei, aus, die Veröffentlichung eines Widerrufs sei nach Lehre und Rechtsprechung eine vertretbare Handlung; demnach sei grundsätzlich ausgesprochen worden, daß die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufs nach § 353 EO zu vollstrecken sei. Dieser Rechtsprechung lägen aber jeweils Sachverhalt zugrunde, bei denen der Verpflichtete nicht gleichzeitig auch Inhaber des Mediums gewesen sei, in dem die Veröffentlichung zu erfolgen hatte. § 353 EO sei nur dort anwendbar, wo die vertretbare Handlung vom Verpflichteten vorzunehmen wäre, dieser also die Verbindlichkeit hatte, sie zu erbringen. Damit könne nur gemeint sein, daß der Verpflichtete für eine Veröffentlichung in dem entsprechenden Medium zu sorgen habe. Die Exekution werde aber dann unzulässig sein, wenn sich die Zeitung oder die sonstige Druckschrift, in der die Veröffentlichung stattfinden soll, weigert, das entsprechende Veröffentlichungsinserat aufzunehmen. In einem solchen Fall sei die Erfüllung unmöglich geworden und die Exekution von Amts wegen einzustellen.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur erheblichen Rechtsfrage, ob die Exekution auf Veröffentlichung eines Widerrufs dann, wenn der Verpflichtete selbst der Medieninhaber ist, nach Paragraph 353, oder Paragraph 354, EO zu führen ist, bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergangen sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht zur strittigen Frage, ob die Handlung, welche die verpflichtete Partei aufgrund des Urteils vorzunehmen habe, eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung sei, ob sohin die Exekution nach Paragraph 353, EO oder nach Paragraph 354, EO zu führen sei, aus, die Veröffentlichung eines Widerrufs sei nach Lehre und Rechtsprechung eine vertretbare Handlung; demnach sei grundsätzlich ausgesprochen worden, daß die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufs nach Paragraph 353, EO zu vollstrecken sei. Dieser Rechtsprechung lägen aber jeweils Sachverhalt zugrunde, bei denen der Verpflichtete nicht gleichzeitig auch Inhaber des Mediums gewesen sei, in dem die Veröffentlichung zu erfolgen hatte. Paragraph 353, EO sei nur dort anwendbar, wo die vertretbare Handlung vom Verpflichteten vorzunehmen wäre, dieser also die Verbindlichkeit hatte, sie zu erbringen. Damit könne nur gemeint sein, daß der Verpflichtete für eine Veröffentlichung in dem entsprechenden Medium zu sorgen habe. Die Exekution werde aber dann unzulässig sein, wenn sich die Zeitung oder die sonstige Druckschrift, in der die Veröffentlichung stattfinden soll, weigert, das entsprechende Veröffentlichungsinserat aufzunehmen. In einem solchen Fall sei die Erfüllung unmöglich geworden und die Exekution von Amts wegen einzustellen.
Im vorliegenden Fall sei die verpflichtete Partei jedoch mit dem Medieninhaber identisch. Medieninhaber sei gemäß § 1 Abs 1 Z 8 MedienG derjenige, der ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibe oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorge. Medieninhaber sei also derjenige, der über den Inhalt des periodischen Druckwerkes entscheide, also darüber, ob ein bestimmter Beitrag aufgenommen wird oder nicht und wie er gestaltet wird, und der auch über die Herstellung, also die Produktion entscheide, indem er den Druck veranlasse. Im konkreten Fall sei die verpflichtete Partei als Medieninhaberin selbst zur Durchsetzung der Veröffentlichung des Widerrufs in der Lage und verpflichtet. Damit handle es sich aber keineswegs mehr um eine vertretbare, sondern vielmehr um eine unvertretbare Leistung; die Leistung könne nämlich nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden und sei folglich nur mehr vom Willen des Verpflichteten abhängig. Die Verpflichtung zum Widerruf einer Äußerung sei aber gemäß § 354 EO zu vollziehen, und sei es auch in der eigenen Druckschrift.Im vorliegenden Fall sei die verpflichtete Partei jedoch mit dem Medieninhaber identisch. Medieninhaber sei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG derjenige, der ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibe oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorge. Medieninhaber sei also derjenige, der über den Inhalt des periodischen Druckwerkes entscheide, also darüber, ob ein bestimmter Beitrag aufgenommen wird oder nicht und wie er gestaltet wird, und der auch über die Herstellung, also die Produktion entscheide, indem er den Druck veranlasse. Im konkreten Fall sei die verpflichtete Partei als Medieninhaberin selbst zur Durchsetzung der Veröffentlichung des Widerrufs in der Lage und verpflichtet. Damit handle es sich aber keineswegs mehr um eine vertretbare, sondern vielmehr um eine unvertretbare Leistung; die Leistung könne nämlich nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden und sei folglich nur mehr vom Willen des Verpflichteten abhängig. Die Verpflichtung zum Widerruf einer Äußerung sei aber gemäß Paragraph 354, EO zu vollziehen, und sei es auch in der eigenen Druckschrift.
Da die Anordnungen der EO über die Exekutionsart nach §§ 353 und 354 zwingendes Recht seien, Verstöße dagegen von Amts wegen zu berücksichtigen seien und keinesfalls nach Wahl und Willen des betreibenden Gläubigers Exekution entweder nach § 353 oder nach § 354 EO geführt werden könne, sei der Exekutionsantrag verfehlt.Da die Anordnungen der EO über die Exekutionsart nach Paragraphen 353 und 354 zwingendes Recht seien, Verstöße dagegen von Amts wegen zu berücksichtigen seien und keinesfalls nach Wahl und Willen des betreibenden Gläubigers Exekution entweder nach Paragraph 353, oder nach Paragraph 354, EO geführt werden könne, sei der Exekutionsantrag verfehlt.