Rechtssatz RS0103052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103052
Entscheidungsdatum
22.02.2017
Rechtssatz
Wird der Medieninhaber verurteilt, in seinem Medium eine Äußerung als unwahr zu widerrufen, kann dies nur vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden; eine Exekution ist daher nach § 354 EO zu führen.Wird der Medieninhaber verurteilt, in seinem Medium eine Äußerung als unwahr zu widerrufen, kann dies nur vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden; eine Exekution ist daher nach Paragraph 354, EO zu führen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 60/95
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 60/95
Veröff: SZ 69/160
- 3 Ob 43/98i
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 43/98i
- 3 Ob 244/01f
Entscheidungstext OGH 24.05.2002 3 Ob 244/01f
Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss gemäß § 37 Abs 1 MedienG ist hingegen nicht nach § 354 EO durchzusetzen. (T1)
Veröff: SZ 2002/70
- 6 Ob 41/04d
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 41/04d
Auch
- 3 Ob 215/16p
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 215/16p
Auch; Beisatz: Hier: Entfernung eines Artikels von einer Website durch deren Betreiber. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103052
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19960710_OGH0002_0030OB00060_9500000_001