Die Frage, ob die Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG bei einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung, die zugleich eine Ehrenbeleidigung ist (§ 6 MedienG), den Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs nach § 1330 Abs 2 ABGB ausschließt, wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner nach dem hier angefochtenen Urteil des Berufungsgerichtes ergangenen Entscheidung vom 11. 12. 2003, 6 Ob 258/03i (MR 2004, 108), der das Begehren auf öffentlichen Widerruf des anderen im strittigen Artikel genannten Politikers zugrundelag, bereits bejaht (zust Renzl, Die Veröffentlichungsansprüche - Konsumtion oder Kumulation? MR 2004, 87 [90]). Das Rechtschutzinteresse am öffentlichen Widerruf falle mit der Veröffentlichung eines wegen derselben Äußerung gefällten Urteils nach § 34 MedienG weg. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsatz, dass der Geschädigte nach dem Prinzip der Herstellung in der Natur (Zurückversetzung in den vorigen Stand) so zu stellen sei, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (§ 1323 ABGB). Der Geschädigte könne sich nichts anderes wünschen als den Zustand ohne das schädigende Ereignis. Beide Veröffentlichungen - sowohl die in einem strafgerichtlichen Erkenntnis wegen eines Ehrenbeleidigungsdelikts angeordnete als auch die des Widerrufs der kreditschädigenden und zugleich ehrenbeleidigenden Behauptung - dienten (jedenfalls primär) dem Ziel der Wiedergutmachung (hinsichtlich des verletzten Rufes des Betroffenen) im weit zu verstehenden Sinn des § 1323 ABGB. Sollten beide Veröffentlichungen im selben Medium erfolgen und damit an denselben Adressatenkreis gerichtet sein und hätten sie jeweils gleiche oder zumindest sinngemäß gleiche ehrenrührige Behauptungen zum Inhalt, werde mit beiden Veröffentlichungsansprüchen dasselbe Ziel, nämlich bestmögliche Schadensgutmachung, angestrebt. Nach Urteilsveröffentlichung wirke die Beeinträchtigung im Ergebnis nicht mehr fort. Der im Bericht des Justizausschusses zur Mediengesetz-Novelle 1992 (851 BlgNR 18. GP 6) enthaltene Passus, dass bei einer im Medienverfahren erwirkten Urteilsveröffentlichung zu berücksichtigen sein werde, "ob darüber hinaus an einer Urteilsveröffentlichung oder an einem Widerruf nach anderen Rechtsvorschriften noch ein Rechtschutzinteresse besteht" und dass "Doppelveröffentlichungen grundsätzlich nicht stattfinden" sollten, sowie der in diesem Sinn verfasste Brief des Justizausschussobmanns vom 7. 12. 1992, wonach durch die Aufnahme dieser Ausführungen in den Ausschussbericht "doppelte Veröffentlichungen (Urteil und Widerruf)" ausgeschlossen werden sollten (zitiert in Swoboda, Das Recht der Presse2 308 f), stellten zwar für sich allein noch keine geeignete Auslegungshilfe dar. Die dort vertretene Ansicht lasse sich allerdings aus der gemeinsamen Zielsetzung der beiden auf unterschiedlichen Normen beruhenden Veröffentlichungsansprüche, der Frage nach dem Rechtschutzbedürfnis des Verletzten und der bisherigen Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Problemkreis (4 Ob 336/87; 4 Ob 135/90; 4 Ob 73/94; ÖBl 1957, 25 = JBl 1957, 417) ableiten. Das (auch hier gebrauchte) Argument des Klägers, dass die Veröffentlichung des Widerrufs von größerem Gewicht sei, weil gegenüber den Medienkonsumenten klargestellt werde, dass der Äußernde selbst eine unrichtige Tatsachenbehauptung als unwahr zurücknehme, während in der Urteilsveröffentlichung (bloß) die autoritative Feststellung zum Ausdruck komme, dass der Medieninhaber ein Medieninhaltsdelikt begangen habe, sei nicht überzeugend: Die Veröffentlichung eines Widerrufs besage keineswegs, dass der Widerrufende nun von der Unrichtigkeit seiner Behauptung überzeugt sei oder gar, dass er reumütig sein Fehlverhalten einbekenne und um die Wiederherstellung des guten Rufes des Verletzten bemüht sei. Es handle sich vielmehr um eine gerichtlich aufgetragene und angeordnete (erzwingbare) Erklärung, die vom hiezu verurteilten Beklagten abgegeben werden müsse, selbst wenn er nach wie vor subjektiv der Ansicht sei, zu dieser Äußerung berechtigt (gewesen) zu sein. Der Widerruf erfolge zwar in der Form einer Erklärung des Verpflichteten, er beruhe aber auf einer gerichtlichen Verurteilung der Abgabe dieser Erklärung. Der öffentliche Widerruf sei für den Verletzten auch nicht deshalb bedeutsamer, weil die Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG offenlasse, ob die ehrenrührige Behauptung unwahr sei. Der Wahrheitsbeweis stehe dem Täter bei der üblen Nachrede genauso offen (§ 112 StGB; §§ 6 Abs 2 Z 2 lit a, 8 Abs 3 MedienG) wie bei der ehrenbeleidigenden und zugleich kreditschädigenden Äußerung, der in diesem Fall dem Täter und nicht dem Verletzten obliege. Auch eine Veröffentlichung des Widerrufs einer ehrenrührigen und kreditschädigenden Äußerung besage noch nicht, dass ihre Unwahrheit im Verfahren erwiesen worden sei, sondern lasse offen, ob der zum Widerruf Verpflichtete den Wahrheitsbeweis überhaupt angetreten habe und ob er ihm gelungen sei.Die Frage, ob die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, MedienG bei einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung, die zugleich eine Ehrenbeleidigung ist (Paragraph 6, MedienG), den Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ausschließt, wurde vom Obersten Gerichtshof in seiner nach dem hier angefochtenen Urteil des Berufungsgerichtes ergangenen Entscheidung vom 11. 12. 2003, 6 Ob 258/03i (MR 2004, 108), der das Begehren auf öffentlichen Widerruf des anderen im strittigen Artikel genannten Politikers zugrundelag, bereits bejaht (zust Renzl, Die Veröffentlichungsansprüche - Konsumtion oder Kumulation? MR 2004, 87 [90]). Das Rechtschutzinteresse am öffentlichen Widerruf falle mit der Veröffentlichung eines wegen derselben Äußerung gefällten Urteils nach Paragraph 34, MedienG weg. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsatz, dass der Geschädigte nach dem Prinzip der Herstellung in der Natur (Zurückversetzung in den vorigen Stand) so zu stellen sei, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (Paragraph 1323, ABGB). Der Geschädigte könne sich nichts anderes wünschen als den Zustand ohne das schädigende Ereignis. Beide Veröffentlichungen - sowohl die in einem strafgerichtlichen Erkenntnis wegen eines Ehrenbeleidigungsdelikts angeordnete als auch die des Widerrufs der kreditschädigenden und zugleich ehrenbeleidigenden Behauptung - dienten (jedenfalls primär) dem Ziel der Wiedergutmachung (hinsichtlich des verletzten Rufes des Betroffenen) im weit zu verstehenden Sinn des Paragraph 1323, ABGB. Sollten beide Veröffentlichungen im selben Medium erfolgen und damit an denselben Adressatenkreis gerichtet sein und hätten sie jeweils gleiche oder zumindest sinngemäß gleiche ehrenrührige Behauptungen zum Inhalt, werde mit beiden Veröffentlichungsansprüchen dasselbe Ziel, nämlich bestmögliche Schadensgutmachung, angestrebt. Nach Urteilsveröffentlichung wirke die Beeinträchtigung im Ergebnis nicht mehr fort. Der im Bericht des Justizausschusses zur Mediengesetz-Novelle 1992 (851 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 6, ) enthaltene Passus, dass bei einer im Medienverfahren erwirkten Urteilsveröffentlichung zu berücksichtigen sein werde, "ob darüber hinaus an einer Urteilsveröffentlichung oder an einem Widerruf nach anderen Rechtsvorschriften noch ein Rechtschutzinteresse besteht" und dass "Doppelveröffentlichungen grundsätzlich nicht stattfinden" sollten, sowie der in diesem Sinn verfasste Brief des Justizausschussobmanns vom 7. 12. 1992, wonach durch die Aufnahme dieser Ausführungen in den Ausschussbericht "doppelte Veröffentlichungen (Urteil und Widerruf)" ausgeschlossen werden sollten (zitiert in Swoboda, Das Recht der Presse2 308 f), stellten zwar für sich allein noch keine geeignete Auslegungshilfe dar. Die dort vertretene Ansicht lasse sich allerdings aus der gemeinsamen Zielsetzung der beiden auf unterschiedlichen Normen beruhenden Veröffentlichungsansprüche, der Frage nach dem Rechtschutzbedürfnis des Verletzten und der bisherigen Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Problemkreis (4 Ob 336/87; 4 Ob 135/90; 4 Ob 73/94; ÖBl 1957, 25 = JBl 1957, 417) ableiten. Das (auch hier gebrauchte) Argument des Klägers, dass die Veröffentlichung des Widerrufs von größerem Gewicht sei, weil gegenüber den Medienkonsumenten klargestellt werde, dass der Äußernde selbst eine unrichtige Tatsachenbehauptung als unwahr zurücknehme, während in der Urteilsveröffentlichung (bloß) die autoritative Feststellung zum Ausdruck komme, dass der Medieninhaber ein Medieninhaltsdelikt begangen habe, sei nicht überzeugend: Die Veröffentlichung eines Widerrufs besage keineswegs, dass der Widerrufende nun von der Unrichtigkeit seiner Behauptung überzeugt sei oder gar, dass er reumütig sein Fehlverhalten einbekenne und um die Wiederherstellung des guten Rufes des Verletzten bemüht sei. Es handle sich vielmehr um eine gerichtlich aufgetragene und angeordnete (erzwingbare) Erklärung, die vom hiezu verurteilten Beklagten abgegeben werden müsse, selbst wenn er nach wie vor subjektiv der Ansicht sei, zu dieser Äußerung berechtigt (gewesen) zu sein. Der Widerruf erfolge zwar in der Form einer Erklärung des Verpflichteten, er beruhe aber auf einer gerichtlichen Verurteilung der Abgabe dieser Erklärung. Der öffentliche Widerruf sei für den Verletzten auch nicht deshalb bedeutsamer, weil die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, MedienG offenlasse, ob die ehrenrührige Behauptung unwahr sei. Der Wahrheitsbeweis stehe dem Täter bei der üblen Nachrede genauso offen (Paragraph 112, StGB; Paragraphen 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, 8 Absatz 3, MedienG) wie bei der ehrenbeleidigenden und zugleich kreditschädigenden Äußerung, der in diesem Fall dem Täter und nicht dem Verletzten obliege. Auch eine Veröffentlichung des Widerrufs einer ehrenrührigen und kreditschädigenden Äußerung besage noch nicht, dass ihre Unwahrheit im Verfahren erwiesen worden sei, sondern lasse offen, ob der zum Widerruf Verpflichtete den Wahrheitsbeweis überhaupt angetreten habe und ob er ihm gelungen sei.
Der zitierten Entscheidung lag allerdings zugrunde, dass das Strafurteil bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz veröffentlicht worden war. Im vorliegenden Fall wurde das Strafurteil jedoch gar nicht veröffentlicht. Die Streitteile haben sich vielmehr darauf geeinigt, dass der Kläger keinen Antrag auf Urteilsveröffentlichung stellt bzw seine erforderliche Zustimmung zur Veröffentlichung verweigert (vgl § 34 Abs 2 MedienG) und die Beklagte ihm hiefür eine Geldzahlung leistet. Das Argument, dass die Öffentlichkeit bereits durch die Veröffentlichung des Strafurteils über den entsprechenden Sachverhalt aufgeklärt worden sei, kann daher hier nicht gelten. Es bleibt zu prüfen, ob in einem solchen Fall dennoch das Rechtschutzbedürfnis des Klägers an der Erwirkung einer weiteren Verurteilung des Beklagten zum inhaltlich gleichen Widerruf im selben Medium zu bejahen ist.Der zitierten Entscheidung lag allerdings zugrunde, dass das Strafurteil bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz veröffentlicht worden war. Im vorliegenden Fall wurde das Strafurteil jedoch gar nicht veröffentlicht. Die Streitteile haben sich vielmehr darauf geeinigt, dass der Kläger keinen Antrag auf Urteilsveröffentlichung stellt bzw seine erforderliche Zustimmung zur Veröffentlichung verweigert vergleiche , Paragraph 34, Absatz 2, MedienG) und die Beklagte ihm hiefür eine Geldzahlung leistet. Das Argument, dass die Öffentlichkeit bereits durch die Veröffentlichung des Strafurteils über den entsprechenden Sachverhalt aufgeklärt worden sei, kann daher hier nicht gelten. Es bleibt zu prüfen, ob in einem solchen Fall dennoch das Rechtschutzbedürfnis des Klägers an der Erwirkung einer weiteren Verurteilung des Beklagten zum inhaltlich gleichen Widerruf im selben Medium zu bejahen ist.
Wurde das Medieninhaltsdelikt in einem periodischen Medium begangen, so hat die Urteilsveröffentlichung in diesem Medium zu erfolgen (§ 34 Abs 4 MedienG). Für die Durchsetzung gilt in diesem Fall § 20 MedienG sinngemäß. Die dem Medieninhaber nach § 34 MedienG auferlegte Veröffentlichungspflicht ist ausschließlich nach § 20 MedienG durchzusetzen. Dem Antragsteller steht die Exekutionsführung nach der Exekutionsordnung nicht offen, weil die Bestimmungen des MedienG die Bestimmungen der Exekutionsordnung verdrängen und das Urteil kein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO ist (vgl 3 Ob 244/01f mwN). Wird hingegen der Medieninhaber im Zivilrechtsstreit gemäß § 1330 Abs 2 ABGB verurteilt, eine Äußerung öffentlich als unwahr zu widerrufen, richtet sich die Exekution nach den Bestimmungen der EO. In dem Sonderfall, dass der Widerruf im Medium des Medieninhabers zu erfolgen hat, kann dieser nur von ihm selbst vorgenommen werden, sodass eine Exekution nach § 354 EO (zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung) und nicht, wie sonst, nach § 353 EO (zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung) zu führen ist (SZ 69/160; RIS-Justiz RS0103052). Die Erlangung eines Exekutionstitels auf öffentlichen Widerruf ermöglicht es daher dem Verletzten in einem solchen Fall nicht, gegen den Willen des Medieninhabers eine Veröffentlichung durchzusetzen. Er ist bei der Durchsetzung sowohl eines ihm im Strafverfahren zuerkannten Veröffentlichungsanspruches als auch eines im Zivilverfahren geschaffenen Titels auf öffentlichen Widerruf auf den Einsatz von Beugemitteln gegen den Medieninhaber beschränkt. Diese Beugemittel unterscheiden sich allerdings voneinander, und zwar unter anderem dadurch, dass die nach § 20 MedienG zu verhängenden Geldbußen an den Antragsteller zu zahlen sind, andere Höchstgrenzen gelten und in § 354 EO die Möglichkeit der Haftverhängung vorgesehen ist, wobei diese auch gegen juristische Personen (deren Organe) als zulässig angesehen wird (RpflSlgE 1989/149; vgl SZ 68/83).Wurde das Medieninhaltsdelikt in einem periodischen Medium begangen, so hat die Urteilsveröffentlichung in diesem Medium zu erfolgen (Paragraph 34, Absatz 4, MedienG). Für die Durchsetzung gilt in diesem Fall Paragraph 20, MedienG sinngemäß. Die dem Medieninhaber nach Paragraph 34, MedienG auferlegte Veröffentlichungspflicht ist ausschließlich nach Paragraph 20, MedienG durchzusetzen. Dem Antragsteller steht die Exekutionsführung nach der Exekutionsordnung nicht offen, weil die Bestimmungen des MedienG die Bestimmungen der Exekutionsordnung verdrängen und das Urteil kein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO ist vergleiche 3 Ob 244/01f mwN). Wird hingegen der Medieninhaber im Zivilrechtsstreit gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verurteilt, eine Äußerung öffentlich als unwahr zu widerrufen, richtet sich die Exekution nach den Bestimmungen der EO. In dem Sonderfall, dass der Widerruf im Medium des Medieninhabers zu erfolgen hat, kann dieser nur von ihm selbst vorgenommen werden, sodass eine Exekution nach Paragraph 354, EO (zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung) und nicht, wie sonst, nach Paragraph 353, EO (zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung) zu führen ist (SZ 69/160; RIS-Justiz RS0103052). Die Erlangung eines Exekutionstitels auf öffentlichen Widerruf ermöglicht es daher dem Verletzten in einem solchen Fall nicht, gegen den Willen des Medieninhabers eine Veröffentlichung durchzusetzen. Er ist bei der Durchsetzung sowohl eines ihm im Strafverfahren zuerkannten Veröffentlichungsanspruches als auch eines im Zivilverfahren geschaffenen Titels auf öffentlichen Widerruf auf den Einsatz von Beugemitteln gegen den Medieninhaber beschränkt. Diese Beugemittel unterscheiden sich allerdings voneinander, und zwar unter anderem dadurch, dass die nach Paragraph 20, MedienG zu verhängenden Geldbußen an den Antragsteller zu zahlen sind, andere Höchstgrenzen gelten und in Paragraph 354, EO die Möglichkeit der Haftverhängung vorgesehen ist, wobei diese auch gegen juristische Personen (deren Organe) als zulässig angesehen wird (RpflSlgE 1989/149; vergleiche SZ 68/83).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beklagte seit 29. 3. 2001 kein Medienunternehmen mehr betreibt und Medieninhaberin der Zeitschrift "p*****" die V***** GmbH ist. Das die Beklagte verurteilende Straferkenntnis datiert vom 3. 4. 2001. Wenn vom Strafgericht in den Fällen des § 34 Abs 5 MedienG auf Veröffentlichung in einem anderen periodischen Medium erkannt wird, gilt für die Durchsetzung der Veröffentlichung § 46 MedienG. Nach § 46 Abs 4 MedienG begeht der Medieninhaber, der der Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen zu bestrafen. Ob der durch die Anordnung der Veröffentlichung Begünstigte die Veröffentlichung im Zivilrechtsweg durchsetzen kann, ist fraglich (Brandstetter-Schmid, Mediengesetz2 § 46 Rz 13). Allerdings wird auch bei einem Wechsel des Medieninhabers im Zuge des Durchsetzungsverfahrens der neue Medieninhaber als zur Veröffentlichung unter den Sanktionen des § 20 MedienG als verpflichtet angesehen (Brandstetter-Schmid aaO § 34 Rz 14). Mit einem im Zivilverfahren geschaffenen Titel auf öffentlichen Widerruf könnte hier der Kläger jedoch Exekution nach § 353 EO führen, weil die Beklagte nicht mehr Medieninhaberin der periodischen Druckschrift ist, in der sie nach dem Klagebegehren den Widerruf veröffentlichen soll. Dem Kläger stünde daher die Möglichkeit einer Ersatzvornahme zu und könnte auf diese Weise - anders als im Medienstrafverfahren, in dem allenfalls nur Beugemittel zur Anwendung kommen könnten - die Veröffentlichung erreichen.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beklagte seit 29. 3. 2001 kein Medienunternehmen mehr betreibt und Medieninhaberin der Zeitschrift "p*****" die V***** GmbH ist. Das die Beklagte verurteilende Straferkenntnis datiert vom 3. 4. 2001. Wenn vom Strafgericht in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 5, MedienG auf Veröffentlichung in einem anderen periodischen Medium erkannt wird, gilt für die Durchsetzung der Veröffentlichung Paragraph 46, MedienG. Nach Paragraph 46, Absatz 4, MedienG begeht der Medieninhaber, der der Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen zu bestrafen. Ob der durch die Anordnung der Veröffentlichung Begünstigte die Veröffentlichung im Zivilrechtsweg durchsetzen kann, ist fraglich (Brandstetter-Schmid, Mediengesetz2 Paragraph 46, Rz 13). Allerdings wird auch bei einem Wechsel des Medieninhabers im Zuge des Durchsetzungsverfahrens der neue Medieninhaber als zur Veröffentlichung unter den Sanktionen des Paragraph 20, MedienG als verpflichtet angesehen (Brandstetter-Schmid aaO Paragraph 34, Rz 14). Mit einem im Zivilverfahren geschaffenen Titel auf öffentlichen Widerruf könnte hier der Kläger jedoch Exekution nach Paragraph 353, EO führen, weil die Beklagte nicht mehr Medieninhaberin der periodischen Druckschrift ist, in der sie nach dem Klagebegehren den Widerruf veröffentlichen soll. Dem Kläger stünde daher die Möglichkeit einer Ersatzvornahme zu und könnte auf diese Weise - anders als im Medienstrafverfahren, in dem allenfalls nur Beugemittel zur Anwendung kommen könnten - die Veröffentlichung erreichen.
Ob es die unterschiedlichen Möglichkeiten, einen Medieninhaber zur Veröffentlichung einerseits der Verurteilung wegen eines Medieninhaltsdelikts und andererseits des Widerrufs nach § 1330 Abs 2 ABGB zu zwingen, rechtfertigen, das Rechtschutzinteresse des Klägers an der Weiterverfolgung seines privatrechtlichen Anspruchs auf öffentlichen Widerruf im Zivilrechtsweg zu bejahen, wenn im Medienstrafverfahren auf Urteilsveröffentlichung erkannt wurde, eine Veröffentlichung aber noch nicht erfolgt ist, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Veröffentlichung des strafgerichtlichen Erkenntnisses ist nicht deshalb unterblieben, weil deren Durchsetzung an der Weigerung der Beklagten oder nunmehrigen Medieninhaberin scheiterte, sondern deshalb, weil die Streitteile eine Vereinbarung schlossen, in der sich der Kläger zur Abstandnahme von seiner notwendigen Mitwirkung an der Veröffentlichung gegen eine entsprechende Geldzahlung verpflichtete. Im Hinblick darauf, dass der Kläger, hätte er auf Veröffentlichung des Strafurteils bestanden, aus den in der zitierten Entscheidung 6 Ob 258/03i (MR 2004, 108) angeführten Gründen all das erreicht hätte, was er im vorliegenden Rechtsstreit anstrebte, konnte seine Bereitschaft, gegen Zahlung eines Geldbetrags von der Veröffentlichung des Strafurteils abzustehen, aus der Sicht der Beklagten zumindest im Zweifel nur dahin verstanden werden, dass er auf die weitere Verfolgung des Veröffentlichungsanspruchs überhaupt verzichtet hat. Er gab sich mit der finanziellen Wiedergutmachung für die erlittene Kränkung anstelle der "restitutio in integrum", die ihm die Veröffentlichung geboten hätte, zufrieden. Ein hievon abweichender, objektiv erkennbarer Parteiwille dahin, dass ungeachtet des Verzichts auf die Durchsetzung des zur Veröffentlichung verpflichtenden Urteils der im Zivilrechtsstreit verfolgte Anspruch auf öffentlichen Widerruf unberührt bleiben und der Kläger durch den Vergleich nicht gehindert werden sollte, diesen Anspruch durchzusetzen, wurde nicht behauptet. Dem Kläger wurde bereits durch das Straferkenntnis die Möglichkeit eingeräumt, die Öffentlichkeit in seinem Sinn aufzuklären. Es wäre daher an ihm gelegen gewesen zu behaupten, worin sein fortwirkendes Interesse an der Veröffentlichung des Widerrufs derselben Äußerung, wegen der er strafgerichtlich verurteilt wurde, bestehen soll. Mangels anderer Anhaltspunkte würde eine Vergleichsauslegung dahin, dass nicht zugleich auf die zivilrechtliche Durchsetzung des Anspruches auf öffentlichen Widerruf verzichtet werden sollte, den zu beachtenden Grundsätzen von Treu und Glauben (Rummel in Rummel ABGB I3 § 914 Rz 17) nicht gerecht. Der Stattgebung des Begehrens auf öffentlichen Widerruf steht daher die außergerichtliche Vereinbarung auf Abstandnahme von der Durchsetzung der Veröffentlichung gegen Zahlung einer Geldsumme entgegen.Ob es die unterschiedlichen Möglichkeiten, einen Medieninhaber zur Veröffentlichung einerseits der Verurteilung wegen eines Medieninhaltsdelikts und andererseits des Widerrufs nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu zwingen, rechtfertigen, das Rechtschutzinteresse des Klägers an der Weiterverfolgung seines privatrechtlichen Anspruchs auf öffentlichen Widerruf im Zivilrechtsweg zu bejahen, wenn im Medienstrafverfahren auf Urteilsveröffentlichung erkannt wurde, eine Veröffentlichung aber noch nicht erfolgt ist, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Veröffentlichung des strafgerichtlichen Erkenntnisses ist nicht deshalb unterblieben, weil deren Durchsetzung an der Weigerung der Beklagten oder nunmehrigen Medieninhaberin scheiterte, sondern deshalb, weil die Streitteile eine Vereinbarung schlossen, in der sich der Kläger zur Abstandnahme von seiner notwendigen Mitwirkung an der Veröffentlichung gegen eine entsprechende Geldzahlung verpflichtete. Im Hinblick darauf, dass der Kläger, hätte er auf Veröffentlichung des Strafurteils bestanden, aus den in der zitierten Entscheidung 6 Ob 258/03i (MR 2004, 108) angeführten Gründen all das erreicht hätte, was er im vorliegenden Rechtsstreit anstrebte, konnte seine Bereitschaft, gegen Zahlung eines Geldbetrags von der Veröffentlichung des Strafurteils abzustehen, aus der Sicht der Beklagten zumindest im Zweifel nur dahin verstanden werden, dass er auf die weitere Verfolgung des Veröffentlichungsanspruchs überhaupt verzichtet hat. Er gab sich mit der finanziellen Wiedergutmachung für die erlittene Kränkung anstelle der "restitutio in integrum", die ihm die Veröffentlichung geboten hätte, zufrieden. Ein hievon abweichender, objektiv erkennbarer Parteiwille dahin, dass ungeachtet des Verzichts auf die Durchsetzung des zur Veröffentlichung verpflichtenden Urteils der im Zivilrechtsstreit verfolgte Anspruch auf öffentlichen Widerruf unberührt bleiben und der Kläger durch den Vergleich nicht gehindert werden sollte, diesen Anspruch durchzusetzen, wurde nicht behauptet. Dem Kläger wurde bereits durch das Straferkenntnis die Möglichkeit eingeräumt, die Öffentlichkeit in seinem Sinn aufzuklären. Es wäre daher an ihm gelegen gewesen zu behaupten, worin sein fortwirkendes Interesse an der Veröffentlichung des Widerrufs derselben Äußerung, wegen der er strafgerichtlich verurteilt wurde, bestehen soll. Mangels anderer Anhaltspunkte würde eine Vergleichsauslegung dahin, dass nicht zugleich auf die zivilrechtliche Durchsetzung des Anspruches auf öffentlichen Widerruf verzichtet werden sollte, den zu beachtenden Grundsätzen von Treu und Glauben (Rummel in Rummel ABGB I3 Paragraph 914, Rz 17) nicht gerecht. Der Stattgebung des Begehrens auf öffentlichen Widerruf steht daher die außergerichtliche Vereinbarung auf Abstandnahme von der Durchsetzung der Veröffentlichung gegen Zahlung einer Geldsumme entgegen.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist somit zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.