Rechtssatz RS0118526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118526
Entscheidungsdatum
07.07.2017
Rechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse am öffentlichen Widerruf einer in einem Medium veröffentlichten ehrenbeleidigenden Äußerung, die zugleich kreditschädigend ist, fällt mit der Veröffentlichung eines wegen derselben Äußerung gefällten Urteils nach § 34 MedG weg.Das Rechtsschutzinteresse am öffentlichen Widerruf einer in einem Medium veröffentlichten ehrenbeleidigenden Äußerung, die zugleich kreditschädigend ist, fällt mit der Veröffentlichung eines wegen derselben Äußerung gefällten Urteils nach Paragraph 34, MedG weg.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 258/03i
Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 258/03i
Veröff: SZ 2003/162
- 6 Ob 41/04d
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 41/04d
Beisatz: Hier: Der Kläger hat keinen Antrag auf Urteilsveröffentlichung gestellt bzw. seine erforderliche Zustimmung zur Veröffentlichung verweigert, die Beklagte hat ihm dafür eine Geldzahlung geleistet. Er gab sich mit der finanziellen Wiedergutmachung für die erlittene Kränkung anstelle der "restitutio in integrum", die ihm die Veröffentlichung geboten hätte, zufrieden. Ein hievon abweichender, objektiv erkennbarer Parteiwille dahin, dass ungeachtet des Verzichts auf die Durchsetzung des zur Veröffentlichung verpflichtenden Urteils der im Zivilrechtsstreit verfolgte Anspruch auf öffentlichen Widerruf unberührt bleiben und der Kläger durch den Vergleich nicht gehindert werden sollte, diesen Anspruch durchzusetzen, wurde nicht behauptet. Der Stattgebung des Begehrens auf öffentlichen Widerruf steht daher die außergerichtliche Vereinbarung auf Abstandnahme von der Durchsetzung der Veröffentlichung gegen Zahlung einer Geldsumme entgegen. (T1)
- 4 Ob 233/08f
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 233/08f
Vgl; Beisatz: Eine Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 iVm § 7 Abs 1 MedG lässt das rechtliche Interesse an der Veröffentlichung eines zivilrechtlichen Unterlassungsurteils im Regelfall wegfallen. Der Kläger könnte jedoch ein besonderes Vorbringen erstatten, aus welchem Grund ungeachtet dessen (auch) ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG bestehe. (T2)
- 6 Ob 186/13s
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 186/13s
Auch; Beisatz: Ob eine derartige Veröffentlichung dem Äquivalenzgrundsatz entsprach, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
- 6 Ob 100/17z
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 100/17z
Vgl; Beisatz: Ein Widerrufsbegehren ist abzuweisen, wenn der Täter – ohne dass er dazu verurteilt worden wäre – von sich aus eine materiell-rechtlich ausreichende Widerrufserklärung (hier: Richtigstellung und Gegendarstellung) abgegeben und damit iSd § 1330 ABGB insoweit den vorigen Zustand wiederhergestellt und den einschlägigen Anspruch erfüllt hat. Es kommt maßgeblich auf den Inhalt der Richtigstellung an. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118526
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20031211_OGH0002_0060OB00258_03I0000_001