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Entscheidung 3 Ob 153/12i×

Entscheidung 3 Ob 153/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000217 Rechtssatz 12.10.1972Zivilrecht
Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren (§ 54 EO) durch den Exekutionstitel gedeckt ist (§ 7 EO). Es hat hierbei die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen; es hat nicht zu untersuc …
RS0000296 Rechtssatz 27.01.1965Zivilrecht
Für die Beurteilung des Umfanges des Gegenstandes des Exekutionstitels ist in erster Linie der Spruch maßgebend, und eine Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten; bei Undeutlichkeit des Spruches ist es zulässig, die Gründe z …
RS0000534 Rechtssatz 30.11.1983Zivilrecht
Die Beschreibung der geschuldeten Leistung hat zwar, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist, so genau wie möglich zu erfolgen, hinlänglich bestimmt ist aber zB die in einem Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zw …
RS0002371 Rechtssatz 31.10.1958Zivilrecht
Auch im Exekutionsverfahren gilt für den Rekurs das Neuerungsverbot.
RS0004357 Rechtssatz 03.12.1958Zivilrecht
Die im § 354 EO angeführten Exekutionsmittel sind weder primär noch subsidiär zur Erwirkung der in den §§ 346 ff EO angeführten Exekution anwendbar (siehe hiezu JBl 1954,620).
RS0004652 Rechtssatz 12.12.1984Zivilrecht
Im Zweifel, ob eine Handlung als vertretbar oder als unvertretbar anzusehen ist, wird die Handlung (zunächst) als vertretbar angesehen, weil die Exekution vertretbarer Handlungen des Verpflichteten weniger belastet und weil sie vor allem eher zur Durchsetzu …
RS0004706 Rechtssatz 12.12.1984Zivilrecht
Eine Handlung ist vertretbar im Sinne des § 353 EO, wenn sie nicht nur der Verpflichtete, sondern auch ein Dritter vornehmen kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie tatsächlich vor …
RS0004781 Rechtssatz 10.07.1957Zivilrecht
Die §§ 353 f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten; der Vollzug einer unzul …
RS0040219 Rechtssatz 31.01.1978Zivilrecht
Offenkundige Tatsachen kann das Berufungsgericht auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrundelegen.