Rechtssatz RS0004781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004781
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Die §§ 353 f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten; der Vollzug einer unzulässigen Exekution darf abgelehnt werden. Die Schließung einer Maueröffnung kann als vertretbare Handlung nicht nach § 354 EO, sondern nur nach § 353 EO erzwungen, ein allfälliger Widerstand des Verpflichteten nach § 357 EO gebrochen werden.Die Paragraphen 353, f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten; der Vollzug einer unzulässigen Exekution darf abgelehnt werden. Die Schließung einer Maueröffnung kann als vertretbare Handlung nicht nach Paragraph 354, EO, sondern nur nach Paragraph 353, EO erzwungen, ein allfälliger Widerstand des Verpflichteten nach Paragraph 357, EO gebrochen werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 323/57
Entscheidungstext OGH 10.07.1957 7 Ob 323/57
JBl 1958/99
- 3 Ob 43/98i
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 43/98i
nur: Die §§ 353 f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten. (T1)
- 3 Ob 210/10v
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 210/10v
Vgl auch; Beisatz: Hier: §§ 354 und 367 EO. (T2)
Veröff: SZ 2011/3
- 3 Ob 153/12i
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 153/12i
Auch
- 3 Ob 207/14h
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 3 Ob 207/14h
Auch
- 3 Ob 215/16p
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 215/16p
Auch; Beisatz: Die Anordnungen der Exekutionsordnung, soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, sind zwingendes Recht, unterliegen nicht der Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden; dem betreibenden Gläubiger kommt kein Wahlrecht zwischen den einzelnen Exekutionsarten zu. (T3)
- 3 Ob 208/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 208/25x
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0004781
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19570710_OGH0002_0070OB00323_5700000_001