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Entscheidung 3 Ob 207/14h×

Entscheidung 3 Ob 207/14h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004357 Rechtssatz 03.12.1958Zivilrecht
Die im § 354 EO angeführten Exekutionsmittel sind weder primär noch subsidiär zur Erwirkung der in den §§ 346 ff EO angeführten Exekution anwendbar (siehe hiezu JBl 1954,620).
RS0004652 Rechtssatz 12.12.1984Zivilrecht
Im Zweifel, ob eine Handlung als vertretbar oder als unvertretbar anzusehen ist, wird die Handlung (zunächst) als vertretbar angesehen, weil die Exekution vertretbarer Handlungen des Verpflichteten weniger belastet und weil sie vor allem eher zur Durchsetzu …
RS0004781 Rechtssatz 10.07.1957Zivilrecht
Die §§ 353 f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten; der Vollzug einer unzul …
RS0016620 Rechtssatz 14.07.1994Zivilrecht
Ein betreibender Gläubiger ist erst dann zum Ansuchen um Erteilung der erforderlichen baubehördlichen Abbruchbewilligung berechtigt, sobald ihm mit der Exekutionsbewilligung die Ermächtigung erteilt wurde, das Bauwerk auf Kosten des Verpflichteten entfernen …
RS0045825 Rechtssatz 10.05.1995Zivilrecht
Mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO und der Ermächtigung, die vertretbare Handlung durch befugte Gewerbsmänner auf Kosten der Titelschuldner vornehmen zu lassen, erwirkt der betreibende Gläubiger zugleich auch die Berechtigung, um die Erteilung …
RS0109453 Rechtssatz 23.02.1998Zivilrecht
Die Abgrenzung zwischen § 353 und § 354 EO ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen durchzuführen. Keineswegs kann der Betreibende nach Wahl und Willkür Exekution entweder nach der einen oder nach der anderen Bestimmung führen (so schon JBl 1986, 257).