Rechtssatz RS0016620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016620
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Ein betreibender Gläubiger ist erst dann zum Ansuchen um Erteilung der erforderlichen baubehördlichen Abbruchbewilligung berechtigt, sobald ihm mit der Exekutionsbewilligung die Ermächtigung erteilt wurde, das Bauwerk auf Kosten des Verpflichteten entfernen zu lassen; die Ermächtigung nach § 353 Abs 1 EO verschafft dem betreibenden Gläubiger somit auch das Recht, die sonst dem Verpflichteten obliegenden Ansuchen um Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen - hier nach § 25 lit c Tiroler BauO - nunmehr selbst zu stellen.Ein betreibender Gläubiger ist erst dann zum Ansuchen um Erteilung der erforderlichen baubehördlichen Abbruchbewilligung berechtigt, sobald ihm mit der Exekutionsbewilligung die Ermächtigung erteilt wurde, das Bauwerk auf Kosten des Verpflichteten entfernen zu lassen; die Ermächtigung nach Paragraph 353, Absatz eins, EO verschafft dem betreibenden Gläubiger somit auch das Recht, die sonst dem Verpflichteten obliegenden Ansuchen um Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen - hier nach Paragraph 25, Litera c, Tiroler BauO - nunmehr selbst zu stellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 505/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 505/94
Veröff: SZ 67/126
- 3 Ob 7/99x
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 7/99x
nur: Die Ermächtigung nach § 353 Abs 1 EO verschafft dem betreibenden Gläubiger somit auch das Recht, die sonst dem Verpflichteten obliegenden Ansuchen um Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen nunmehr selbst zu stellen. (T1)
- 3 Ob 176/08s
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 176/08s
Auch; Beisatz: Voraussetzung für eine Ermächtigung nach § 353 Abs 1 EO ist ein entsprechender Exekutionstitel. (T2)
- 3 Ob 148/10a
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 148/10a
Auch; nur T1
- 3 Ob 207/14h
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 3 Ob 207/14h
Auch
- 3 Ob 23/17d
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 23/17d
nur T1
- 3 Ob 193/18f
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 193/18f
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016620
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_0010OB00505_9400000_001