Begründung:
Mit notariellem Übergabsvertrag vom 27. 12. 1989 übergab der Erstkläger seinen gewerblichen und seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Reihe von Liegenschaften dem Beklagten. Der Beklagte verpflichtete sich im Übergabsvertrag gegenüber seinen Eltern, dem Erstkläger und der Zweitklägerin (zusammengefasst) auf Lebensdauer das unentgeltliche Wohnrecht in einer im Haus S***** Straße ***** gelegenen Wohnung verbunden mit einem Mitbenutzungsrecht an gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Hauses einzuräumen, wobei die anteiligen Kosten für Strom, Beheizung und Betriebskosten vom Übernehmer (dem Beklagten) zu tragen sind. Ferner verpflichtete er sich, zur Verabreichung der vollständigen Verpflegung mit allen Mahlzeiten, entweder am gemeinsamen Tisch oder über Verlangen der Berechtigten in ihre Wohnung gebracht bei freier Entnahme von Speise und Trank für den persönlichen Bedarf.
Der Erstkläger ist als Folge mehrfacher Schlaganfälle körperlich und geistig schwer behindert. Die Zweitklägerin ist zu seiner Sachwalterin für alle Angelegenheiten bestellt.
Die Kläger machen mit ihrer am 9. 12. 1999 beim Erstgericht eingebrachten Klage geltend, der Unvergleichsfall sei eingetreten. Der Beklagte und seine Ehegattin würden sich äußerst lieblos verhalten und die Kläger psychisch terrorisieren, die Zweitklägerin sei vom Beklagten bereits geschlagen worden, sie werde überdies laufend beschimpft. Der Beklagte komme auch seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Übergabsvertrag nicht nach. Sein Verhalten mache einen Verbleib in der Auszugswohnung unmöglich, die Kläger seien gezwungen gewesen, eine andere Wohnung zu nehmen und die erforderliche Verpflegung zu besorgen. Sie bewerteten ihr Wohnrecht zunächst mit monatlich 8.000 S (ds 581,38 EUR) und die volle Verpflegung mit je 6.000 S (ds 436,04 EUR). Als Ausgleich des Einkommensteuernachteiles infolge Versteuerung der (höheren) Geldleistungen anstelle der (niedrigeren) pauschalen Sachbezugswerte begehrte der Erstkläger 5.340,31 S (das sind 388,10 EUR) und die Zweitklägerin 3.452,87 S (ds 250,93 EUR) jeweils monatlich. Ihr zunächst erhobenes Feststellungsbegehren wurde fallen gelassen.
Der Beklagte bestritt zunächst sowohl den Eintritt des Unvergleichsfalles als auch die Höhe der begehrten Geldleistungen und machte eine Gegenforderung geltend.
Beide Vorinstanzen gingen schon im ersten Rechtsgang vom Eintritt des Unvergleichsfalles aus. Sie hatten die Beschimpfungen der Kläger durch den Beklagten und seine Ehegattin wie auch die vom Beklagten und seiner Gattin ausgehenden schikanösen Handlungen und tätlichen Angriffe des Beklagten gegen die Zweitklägerin im Einzelnen festgestellt und diesen Sachverhalt dahin beurteilt, dass diese Beschimpfungen, Bosheiten und Provokationen schon vor dem Auszug der Kläger ein Maß erreicht hätten, das einen Verbleib in der Ausgedingswohnung als unzumutbar erscheinen lasse.
Das Berufungsgericht hob die im ersten Rechtsgang ergehende erstgerichtliche (klagsstattgebende) Entscheidung zur Verfahrensergänzung über die Höhe des Geldersatzes und zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über die den Klägern entstehenden steuerlichen Nachteile auf.
Nach Ausdehnung und Berichtigung eines Rechenfehlers begehren die Kläger zuletzt für die Monate November 1999 bis Juli 2002 den Geldwert des vertraglich bedungenen Wohnrechtes von je 149,34 EUR und die Kosten der vertraglich vereinbarten Verpflegung in Höhe von je 409,15 EUR, zusammen daher 558,49 EUR monatlich je Kläger. Zusätzlich machen sie die ihnen aus der Umwandlung des Natural- in einen Geldersatzes entstandenen steuerlichen Nachteile von 388,10 EUR monatlich für den Erstkläger und 253,11 EUR monatlich für die Zweitklägerin geltend.
Der Beklagte anerkannte im zweiten Rechtsgang die jeweils als Gegenleistung für Wohnrecht und Verpflegung begehrten Monatsbeträge und ließ die Gegenforderung fallen. Nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles über den Geldersatz für Wohnrecht und Verpflegung ist im zweiten Rechtsgang nur noch strittig, ob den Klägern durch die Umwandlung des Naturalausgedinges in eine Geldleistung ein vom Beklagten zu ersetzender steuerlicher Nachteil erwächst. Diesen bewerteten der Erstkläger mit 388,10 EUR monatlich und die Zweitklägerin mit 253,11 EUR monatlich.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 8.235,23 EUR an den Erstkläger und von 6.856 EUR an die Zweitklägerin, jeweils samt 4 % Zinsen seit 15. 11. 2002. Das Mehrbegehren für die Monate November 1999 bis einschließlich August 2002 (Erstkläger je 130,75 EUR monatlich und Zweitklägerin je 38,86 EUR monatlich) wies das Erstgericht ebenso ab wie das für die Monate September 2002 bis einschließlich Februar 2003 aus dem Titel steuerlicher Nachteile erhobene Begehren. Es stellte noch fest, der Beklagte habe im August 2002 je 20.085,99 EUR als Gegenwert der vereinbarten Ausgedingsleistung für die Monate November 1999 bis August 2002 bezahlt. Die Einkommenssteuervorauszahlung für 2002 sei daraufhin für den Erstkläger von bisher 614,77 EUR auf 8.850 EUR erhöht und für die Zweitklägerin erstmals mit 6.856 EUR festgesetzt worden. Die Kläger hätten diese am 15. 11. 2002 fällig gewordenen Vorauszahlungsbeträge entrichtet.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Kläger seien berechtigt, vom Beklagten, der den Unvergleichsfall durch sein Verhalten herbeigeführt habe, den Ausgleich steuerlicher Nachteile zu verlangen, den sie durch die Umwandlung des Naturalausgedinges in Geld erleiden. Die Höhe dieses Nachteiles lasse sich erst nach Ablauf des Veranlagungsjahres und Vorliegen des Einkommensteuerbescheides exakt errechnen. Die Kläger seien jedoch ihrer Verpflichtung, die erhöhten Einnahmen der Finanzverwaltung anzuzeigen, nachgekommen und hätte die sich aus den Vorauszahlungsbescheiden ergebenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Ihr steuerlicher Nachteil bestehe in der sich aus den Vorauszahlungsbescheiden ergebenden Zahlungspflicht des Erstklägers von 8.235,23 EUR und der Zweitklägerin von 6.856 EUR. Bezogen auf den Zeitraum, für den die Ausgedingsleistung in Geld erbracht wurde (November 1999 bis August 2002) entspreche dies einen monatlichen Betrag von 257,35 EUR beim Erstkläger und von 214,25 EUR bei der Zweitklägerin. Das jeweils darüber hinausgehende Begehren auf Ersatz der steuerlichen Nachteile für den Zeitraum November 1999 bis August 2002 sei ebenso abzuweisen, wie der für den Zeitraum ab September 2002 gestellte und noch nicht fällige Anspruch.
Die Kläger haben die Abweisung des 8.235,23 EUR (Erstkläger) und des 6.856 EUR (Zweitklägerin) übersteigenden Teilbegehrens (für den Zeitraum zwischen November 1999 bis August 2002) ebenso unbekämpft gelassen, wie die Abweisung des Ersatzes steuerlicher Nachteile ab September 2002. Die Entscheidung des Erstgerichtes ist insoweit in Rechtskraft erwachsen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zum Ersatz steuerlicher Nachteile bei Umwandlung eines Naturalausgedinges in eine Geldrente Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Bei der im Unvergleichsfall vorzunehmenden Leistungsumwandlung sei der Ausgleichsberechtigte so zu stellen, dass er imstande sei, sich die geschuldete Leistung anderweitig zu verschaffen. Der zur Erbringung der Leistung Verpflichtete habe für die dem Ausgedingsberechtigten durch sein schuldhaftes Verhalten zugefügten Nachteile nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes zu haften. Sollten daher die dem Ausgedingsberechtigten zufließenden Beträge der Einkommensteuerpflicht unterliegen sei auch die darauf entfallende Einkommensteuer abzugelten. Im vorliegenden Fall sei dies der im Vorauszahlungsbescheid von August 2002 dem Erstkläger vorgeschriebene Mehrbetrag von 8.235,23 EUR und der der Zweitklägerin vorgeschriebene Betrag von 6.856 EUR. Die Kläger hätten diese am 15. 11. 2002 fällig gewordenen Beträge auch bezahlt.
Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Sinn des darin enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt:
Der Beklagte macht geltend, der Anspruch auf Umwandlung der Naturalleistung in einen solchen auf Geldleistung im Unvergleichsfall sei kein Schadenersatzanspruch, sodass die Grundsätze des Schadenersatzrechtes nicht zur Anwendung kämen. Für die Bewertung der Geldrente sei nur der objektive Wert der geschuldeten Naturalleistung bestimmend, steuerliche Auswirkungen der Geldrente auf Seiten des Berechtigten seien nicht zu berücksichtigen.