Nur die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt.
Es trifft zwar zu, dass die Rekursgerichte bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit selbständiger Erwerbstätiger grundsätzlich das letzte steuerlich abgeschlossene Wirtschaftsjahr als Grundlage für die Unterhaltsbemessung heranziehen (EFSlg LGZ Wien 53.281, 50.468, 42.785, 30.809, KG Krems und LGZ Wien 28.745, LGZ Wien 26.196 ua). Der erkennende Senat hat dies aber mit Beschluss vom 12. September 1990, 1 Ob 656/90, für den Fall eines freiberuflich tätigen Arztes, der die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG vornimmt, nicht gebilligt. Er sprach aus, dass in einem solchen Fall die Heranziehung des Einkommens bloß eines Wirtschaftsjahres keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit biete, weil sonst die Unterhaltsbemessungsgrundlage verzerrende Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, nicht ausgeschaltet werden können. Eine verlässliche Bemessungsgrundlage wird daher im Regelfall nur durch Heranziehung der Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre gefunden werden können. Obwohl die Vorinstanzen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten das Wirtschaftsjahr 1990 heranzogen, erweist sich eine Aufhebung ihrer Urteile dennoch nicht als erforderlich: Keine der Parteien behauptete, dass in den abgeschlossenen Wirtschaftsjahren 1988 und 1989 die Einkommenssituation und wirtschaftliche Lage des Beklagten wesentlich anders als im Jahr 1990 gewesen wäre. So geht die Klägerin - unbestritten und durch die Ergebnisse des Provisorialverfahrens zu 3 C 14/90 des Erstgerichtes gedeckt - für das Jahr 1989 von einem etwas höheren Einkommen des Beklagten als 1990 aus. Andererseits steht unbestritten fest, dass das Einkommen des Beklagten im Jahr 1991 entweder gleich bleibt oder eine geringfügige Minderung erfahren wird. Soweit daher der Beklagte behauptet, sein Einkommen werde im Jahr 1991 wesentlich geringer sein, weil im Wirtschaftsjahr 1990 einmalige Einkünfte enthalten seien, geht er nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus. Diese reichen daher zur rechtlichen Beurteilung aus.Es trifft zwar zu, dass die Rekursgerichte bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit selbständiger Erwerbstätiger grundsätzlich das letzte steuerlich abgeschlossene Wirtschaftsjahr als Grundlage für die Unterhaltsbemessung heranziehen (EFSlg LGZ Wien 53.281, 50.468, 42.785, 30.809, KG Krems und LGZ Wien 28.745, LGZ Wien 26.196 ua). Der erkennende Senat hat dies aber mit Beschluss vom 12. September 1990, 1 Ob 656/90, für den Fall eines freiberuflich tätigen Arztes, der die steuerliche Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG vornimmt, nicht gebilligt. Er sprach aus, dass in einem solchen Fall die Heranziehung des Einkommens bloß eines Wirtschaftsjahres keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit biete, weil sonst die Unterhaltsbemessungsgrundlage verzerrende Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, nicht ausgeschaltet werden können. Eine verlässliche Bemessungsgrundlage wird daher im Regelfall nur durch Heranziehung der Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre gefunden werden können. Obwohl die Vorinstanzen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten das Wirtschaftsjahr 1990 heranzogen, erweist sich eine Aufhebung ihrer Urteile dennoch nicht als erforderlich: Keine der Parteien behauptete, dass in den abgeschlossenen Wirtschaftsjahren 1988 und 1989 die Einkommenssituation und wirtschaftliche Lage des Beklagten wesentlich anders als im Jahr 1990 gewesen wäre. So geht die Klägerin - unbestritten und durch die Ergebnisse des Provisorialverfahrens zu 3 C 14/90 des Erstgerichtes gedeckt - für das Jahr 1989 von einem etwas höheren Einkommen des Beklagten als 1990 aus. Andererseits steht unbestritten fest, dass das Einkommen des Beklagten im Jahr 1991 entweder gleich bleibt oder eine geringfügige Minderung erfahren wird. Soweit daher der Beklagte behauptet, sein Einkommen werde im Jahr 1991 wesentlich geringer sein, weil im Wirtschaftsjahr 1990 einmalige Einkünfte enthalten seien, geht er nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus. Diese reichen daher zur rechtlichen Beurteilung aus.
Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel (Schwimann in Schwimann ABGB Rz 41 ff zu § 94). Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren (Schwimann aaO Rz 34 zu § 140; Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts4 Rz 612). Damit ist aber dem Einwand der Klägerin, die in der Überschussrechnung für 1990 als sonstiger Ertrag enthaltene Auflösung der Investitionsrücklage in der Höhe von S 540.000 habe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten in diesem Jahr erhöht, der Boden entzogen. Die Bildung einer Investitionsrücklage nach § 9 EStG wirkt sich steuerlich als vorweggenommener Investitionsfreibetrag aus (Doralt-Ruppe, Steuerrecht4 125). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, mindert die Bildung der Investitionsrücklage, der effektive Ausgaben nicht gegenüberstehen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (vgl Schwimann aaO Rz 65 zu § 140). Genausowenig wie eine doppelte Berücksichtigung von Abschreibungen und später durchgeführten tatsächlichen Investitionen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten die wahren Einkommensverhältnisse verzerren darf, widerspräche es diesem Grundsatz, die Investitionsrücklage im Jahr ihrer Auflösung zu Lasten des Unterhaltsschuldners nochmals als Einkommensbestandteil zu werten (vgl Schwimann aaO Rz 64, 65). Die in der Überschussrechnung als sonstiger Ertrag eingesetzte Auflösung der Investitionsrücklage ist daher von den Bruttoerträgen des Jahres 1990 in Abzug zu bringen.Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel (Schwimann in Schwimann ABGB Rz 41 ff zu Paragraph 94,). Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren (Schwimann aaO Rz 34 zu Paragraph 140,; Kalthoener-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts4 Rz 612). Damit ist aber dem Einwand der Klägerin, die in der Überschussrechnung für 1990 als sonstiger Ertrag enthaltene Auflösung der Investitionsrücklage in der Höhe von S 540.000 habe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten in diesem Jahr erhöht, der Boden entzogen. Die Bildung einer Investitionsrücklage nach Paragraph 9, EStG wirkt sich steuerlich als vorweggenommener Investitionsfreibetrag aus (Doralt-Ruppe, Steuerrecht4 125). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, mindert die Bildung der Investitionsrücklage, der effektive Ausgaben nicht gegenüberstehen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen vergleiche Schwimann aaO Rz 65 zu Paragraph 140,). Genausowenig wie eine doppelte Berücksichtigung von Abschreibungen und später durchgeführten tatsächlichen Investitionen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten die wahren Einkommensverhältnisse verzerren darf, widerspräche es diesem Grundsatz, die Investitionsrücklage im Jahr ihrer Auflösung zu Lasten des Unterhaltsschuldners nochmals als Einkommensbestandteil zu werten vergleiche Schwimann aaO Rz 64, 65). Die in der Überschussrechnung als sonstiger Ertrag eingesetzte Auflösung der Investitionsrücklage ist daher von den Bruttoerträgen des Jahres 1990 in Abzug zu bringen.
Stehen die Ergebnisse des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres bereits fest, so kann auch die Höhe der Einkommensteuer abschließend verlässlich beurteilt werden. Trifft dies aber zu, sind vom Bruttoeinkommen nicht die tatsächlich bezahlte Einkommensteuer, sondern die sich nach den steuerrechtlichen Bestimmungen zu bezahlende in Abzug zu bringen. Es kann daher weder dem Revisionsvorbringen der Klägerin, es hätte nur die bezahlte Einkommensteuer des Jahres 1990, nicht aber die für dieses Jahr errechnete noch dem des Beklagten, eine erst im Folgejahr 1991 tatsächlich entrichtete Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 1989 wirke sich gewinnbringend aus, gefolgt werden (vgl dazu Schwimann aaO mwN).Stehen die Ergebnisse des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres bereits fest, so kann auch die Höhe der Einkommensteuer abschließend verlässlich beurteilt werden. Trifft dies aber zu, sind vom Bruttoeinkommen nicht die tatsächlich bezahlte Einkommensteuer, sondern die sich nach den steuerrechtlichen Bestimmungen zu bezahlende in Abzug zu bringen. Es kann daher weder dem Revisionsvorbringen der Klägerin, es hätte nur die bezahlte Einkommensteuer des Jahres 1990, nicht aber die für dieses Jahr errechnete noch dem des Beklagten, eine erst im Folgejahr 1991 tatsächlich entrichtete Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 1989 wirke sich gewinnbringend aus, gefolgt werden vergleiche dazu Schwimann aaO mwN).
In zwei Punkten erweist sich die Revision der Klägerin aber als berechtigt: Der Beklagte mag zwar im Jahr 1990 zu wenig Umsatzsteuer (somit nicht eine Steuer vom Einkommen) entrichtet haben. Eine Nachzahlung erfolgte aber noch nicht. Nach dem allgemeinen sich aus § 4 Abs 3 EStG ergebenden Grundsatz werden bei der Einnahmenüberschussrechnung die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw Verausgabung erfasst (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer III § 4 Abs 3 EStG, 4, vgl II § 4 Abs 3 EStG E 3, 27, 35 a). Die Umsatzsteuerschuld kann sich daher bei Bruttoverrechnung noch nicht als einkommensmindernd ausgewirkt haben. Der Beklagte hat weiters im Jahr 1990 an das Bankhaus S***** nur Kreditrückzahlungen in der Höhe von S 183.600 geleistet. Davon hat er in der Überschussrechnung S 173.764 als Aufwand geltend gemacht. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann sich daher nur mehr um die Differenz von S 9.836 gemindert haben.In zwei Punkten erweist sich die Revision der Klägerin aber als berechtigt: Der Beklagte mag zwar im Jahr 1990 zu wenig Umsatzsteuer (somit nicht eine Steuer vom Einkommen) entrichtet haben. Eine Nachzahlung erfolgte aber noch nicht. Nach dem allgemeinen sich aus Paragraph 4, Absatz 3, EStG ergebenden Grundsatz werden bei der Einnahmenüberschussrechnung die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw Verausgabung erfasst (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer römisch drei Paragraph 4, Absatz 3, EStG, 4, vergleiche römisch zwei Paragraph 4, Absatz 3, EStG E 3, 27, 35 a). Die Umsatzsteuerschuld kann sich daher bei Bruttoverrechnung noch nicht als einkommensmindernd ausgewirkt haben. Der Beklagte hat weiters im Jahr 1990 an das Bankhaus S***** nur Kreditrückzahlungen in der Höhe von S 183.600 geleistet. Davon hat er in der Überschussrechnung S 173.764 als Aufwand geltend gemacht. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann sich daher nur mehr um die Differenz von S 9.836 gemindert haben.
Das der Unterhaltsbemessung zugrunde liegende Nettoeinkommen erhöht sich daher auf S 1.169.480, d.s. monatlich rund S 97.457. Von diesem Betrag sind in Abzug zu bringen die Rückzahlung an die Bausparkasse von monatlich S 17.860 und die noch nicht berücksichtigten Kreditrückerstattungen an das Bankhaus S***** von monatlich S 820, verbleiben S 78.777. Daraus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 19.690 abzüglich der vom Beklagten geleisteten auf die Klägerin entfallenden Betriebsausgaben für die Ehewohnung von rund S 2.930, sodass ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 16.700 zuzüglich für die Monate März bis Mai 1990 der Differenzbetrag von monatlich S 3.260, das sind insgesamt S 9.780, zuzuerkennen ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO, die über die Prozesskosten auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin drang in erster Instanz mit rund 84 % ihres Begehrens durch, es sind ihr daher 68 % der Kosten zuzuerkennen, in den Rechtsmittelverfahren aber mit 87 %, das ergibt 74 % ihrer Kosten. Bei den Barauslagen wurde auf § 43 Abs 1 Schlusssatz ZPO Bedacht genommen.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO, die über die Prozesskosten auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin drang in erster Instanz mit rund 84 % ihres Begehrens durch, es sind ihr daher 68 % der Kosten zuzuerkennen, in den Rechtsmittelverfahren aber mit 87 %, das ergibt 74 % ihrer Kosten. Bei den Barauslagen wurde auf Paragraph 43, Absatz eins, Schlusssatz ZPO Bedacht genommen.