Rechtssatz RS0057894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057894
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Rechtssatz
Nach dem allgemeinen sich aus § 4 Abs 3 EStG ergebenden Grundsatz werden bei der Einnahmenüberschußrechnung die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw Verausgabung erfaßt.Nach dem allgemeinen sich aus Paragraph 4, Absatz 3, EStG ergebenden Grundsatz werden bei der Einnahmenüberschußrechnung die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw Verausgabung erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057894
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00535_9200000_003