Aus den Entscheidungsgründen:
Da das Berufungsgericht zu den Feststellungen des Erstgerichtes über das unleidliche Verhalten der Beklagten trotz einer entsprechenden Beweisrüge in der Berufung nicht Stellung genommen hat, kann lediglich von der nicht bestrittenen Nichterbringung der vereinbarten Ausgedingsleistungen und der Sperre des Kontos durch die Beklagte ausgegangen werden. Ein mangelndes Verschulden der Beklagten an der Nichterbringung der vereinbarten Leistungen hat diese ebensowenig bewiesen (§ 1298 ABGB) wie eine Abänderung des Vertrages dahin, daß die Klägerin zu ihr ziehen müsse oder daß sie als Gegenleistung für die vertraglich vereinbarten Leistungen Vieh zu betreuen habe. Es war daher vorerst nur zu prüfen, ob die festgestellte Verletzung der Bestimmungen des Ausgedingsvertrages durch die Beklagte bereits das Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Geldrente, zu deren Höhe die Revision nicht mehr Stellung nimmt, rechtfertigt. Ist dies der Fall, dann kommt den übrigen Rügen der Revision keine Bedeutung zu. Vielmehr erweist sich in diesem Fall die Entscheidung des Berufungsgerichtes als richtig.Da das Berufungsgericht zu den Feststellungen des Erstgerichtes über das unleidliche Verhalten der Beklagten trotz einer entsprechenden Beweisrüge in der Berufung nicht Stellung genommen hat, kann lediglich von der nicht bestrittenen Nichterbringung der vereinbarten Ausgedingsleistungen und der Sperre des Kontos durch die Beklagte ausgegangen werden. Ein mangelndes Verschulden der Beklagten an der Nichterbringung der vereinbarten Leistungen hat diese ebensowenig bewiesen (Paragraph 1298, ABGB) wie eine Abänderung des Vertrages dahin, daß die Klägerin zu ihr ziehen müsse oder daß sie als Gegenleistung für die vertraglich vereinbarten Leistungen Vieh zu betreuen habe. Es war daher vorerst nur zu prüfen, ob die festgestellte Verletzung der Bestimmungen des Ausgedingsvertrages durch die Beklagte bereits das Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Geldrente, zu deren Höhe die Revision nicht mehr Stellung nimmt, rechtfertigt. Ist dies der Fall, dann kommt den übrigen Rügen der Revision keine Bedeutung zu. Vielmehr erweist sich in diesem Fall die Entscheidung des Berufungsgerichtes als richtig.
Das Ausgedinge ist die auf einem Bauernhof ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhaltes des früheren Eigentümers (Klang[2] II 624 f.; Ehrenzweig[2] II/1, 567 f.; EvBl. 1965/214 ua.). Demnach sind Ansprüche aus Ausgedingsverträgen als Unterhaltsansprüche iS des § 406 ZPO anzusehen (JBl. 1978, 214; SZ 24/225 ua.), zumal als "Alimente" alle für die täglichen Lebensbedürfnisse benötigten Leistungen verstanden werden (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 209). Zum Wesen des Unterhaltes gehört es aber, daß er die laufenden Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zu decken hat. Dieser Zweck kann durch die nachträgliche Erbringung von Naturalleistungen nicht erreicht werden. Vielmehr kann der Unterhaltsberechtigte im Verzugsfall seine Bedürfnisse nur dadurch angemessen decken, daß er sie selbst befriedigt, in welchem Fall ihm gegen den Verpflichteten nur mehr ein Geldersatzanspruch bleibt. Ein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit kann daher kein Anspruch auf eine Naturalleistung sein. Da aber im Prozeß stets auf den Schluß der Verhandlung erster Instanz abzustellen ist, würde eine bloß auf die Vergangenheit abgestellte Umwandlung des Natural- in einen Geldanspruch für den Berechtigten ebenfalls zu keinem brauchbaren Ergebnis führen, weil auch bis zur Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels neuerlich Ansprüche für die Vergangenheit entstunden, die aber im nachhinein durch Naturalleistungen nicht dem Zweck des Unterhaltsanspruches entsprechend erfüllt werden könnten. Selbst für noch verbleibende zukünftige Ansprüche würde aber auch § 406 Abs. 2 ZPO dem Berechtigten keinen brauchbaren Exekutionstitel verschaffen, weil Naturalansprüche für die Zukunft nicht vollstreckbar sind (JBl. 1978, 214). Weil also ein zwangsweise durchsetzbarer Anspruch auf Leistung des Naturalunterhaltes auf eine Art, die seinen Zweck auch wirklich erfüllen kann, nicht denkbar ist, wurde daher der Rechtssatz entwickelt, daß sich ein Anspruch auf Naturalunterhalt in einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung in Geld verwandelt, wenn der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltspflicht verletzt (Wentzel in Klang[2] I/1, 376 f.; EFSlg. 32 726 ua.). Da das Ausgedinge den Unterhalt des Übergebers decken soll, erscheint es daher geboten, im Falle eines Verzuges mit den vereinbarten Naturalleistungen dieselben Grundsätze anzuwenden wie im Falle eines Verzuges mit Unterhaltsleistungen. Es verwandelt sich daher, ein entsprechendes Begehren des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt, der Anspruch auf die im Vertrag vereinbarten Naturalleistungen im Falle des Schuldnerverzuges in einen solchen auf Geld, weil die Naturalien den Lebensunterhalt des Übergebers decken sollen und er deshalb befugt sein muß, die erforderlichen Lebensmittel selbst anzuschaffen (Klang[2] II 631 f.; Ehrenzweig[2] II/1, 572). Unbeschadet der Frage, ob die Nichterbringung wesentlicher Teile der vereinbarten Naturalleistungen nicht ohnedies bezüglich ihrer Folgen dem sogenannten Unvergleichsfall gleichgehalten werden müssen, weil eine derartige Vertragsverletzung den Übergeber gleich schwer treffen kann wie ein sonstiges unleidliches Verhalten des Übernehmers, das ja seinem Wesen nach ebenfalls eine Verletzung des Ausgedingsvertrages ist, muß man daher dem Übergeber einen Anspruch auf Geldersatz anstelle der Erbringung der Ausgedingsleistungen, abgesehen vom sogenannten Unvergleichsfall, auch dann zugestehen, wenn der Verpflichtete mit den Naturalleistungen schuldhaft in Verzug gerät (SZ 27/212; 1 Ob 591/81). Unter Berücksichtigung der Besonderheit des Ausgedingsvertrages haben hier allerdings auch die für den sogenannten Unvergleichsfall gemachten Einschränkungen sinngemäß zu gelten. Die Umwandlung in eine Geldrente wird auch im sogenannten Unvergleichsfall nur durch Vertragsverletzung bewirkt, die jenes Maß übersteigen, das auch sonst in einem Familienverband auftreten kann (vgl. SZ 47/54 ua.). Demnach wird nicht schon jede unbedeutende Verzögerung mit einzelnen Naturalleistungen den Anspruch auf eine Geldrente rechtfertigen. Vielmehr wird man diese schwerwiegende Maßnahme nur im Falle eines ins Gewicht fallenden Verzuges, der geeignet ist, die Interessen des Übergebers erheblich zu schädigen, ins Auge fassen können.Das Ausgedinge ist die auf einem Bauernhof ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhaltes des früheren Eigentümers (Klang[2] römisch zwei 624 f.; Ehrenzweig[2] II/1, 567 f.; EvBl. 1965/214 ua.). Demnach sind Ansprüche aus Ausgedingsverträgen als Unterhaltsansprüche iS des Paragraph 406, ZPO anzusehen (JBl. 1978, 214; SZ 24/225 ua.), zumal als "Alimente" alle für die täglichen Lebensbedürfnisse benötigten Leistungen verstanden werden (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 209). Zum Wesen des Unterhaltes gehört es aber, daß er die laufenden Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zu decken hat. Dieser Zweck kann durch die nachträgliche Erbringung von Naturalleistungen nicht erreicht werden. Vielmehr kann der Unterhaltsberechtigte im Verzugsfall seine Bedürfnisse nur dadurch angemessen decken, daß er sie selbst befriedigt, in welchem Fall ihm gegen den Verpflichteten nur mehr ein Geldersatzanspruch bleibt. Ein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit kann daher kein Anspruch auf eine Naturalleistung sein. Da aber im Prozeß stets auf den Schluß der Verhandlung erster Instanz abzustellen ist, würde eine bloß auf die Vergangenheit abgestellte Umwandlung des Natural- in einen Geldanspruch für den Berechtigten ebenfalls zu keinem brauchbaren Ergebnis führen, weil auch bis zur Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels neuerlich Ansprüche für die Vergangenheit entstunden, die aber im nachhinein durch Naturalleistungen nicht dem Zweck des Unterhaltsanspruches entsprechend erfüllt werden könnten. Selbst für noch verbleibende zukünftige Ansprüche würde aber auch Paragraph 406, Absatz 2, ZPO dem Berechtigten keinen brauchbaren Exekutionstitel verschaffen, weil Naturalansprüche für die Zukunft nicht vollstreckbar sind (JBl. 1978, 214). Weil also ein zwangsweise durchsetzbarer Anspruch auf Leistung des Naturalunterhaltes auf eine Art, die seinen Zweck auch wirklich erfüllen kann, nicht denkbar ist, wurde daher der Rechtssatz entwickelt, daß sich ein Anspruch auf Naturalunterhalt in einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung in Geld verwandelt, wenn der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltspflicht verletzt (Wentzel in Klang[2] I/1, 376 f.; EFSlg. 32 726 ua.). Da das Ausgedinge den Unterhalt des Übergebers decken soll, erscheint es daher geboten, im Falle eines Verzuges mit den vereinbarten Naturalleistungen dieselben Grundsätze anzuwenden wie im Falle eines Verzuges mit Unterhaltsleistungen. Es verwandelt sich daher, ein entsprechendes Begehren des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt, der Anspruch auf die im Vertrag vereinbarten Naturalleistungen im Falle des Schuldnerverzuges in einen solchen auf Geld, weil die Naturalien den Lebensunterhalt des Übergebers decken sollen und er deshalb befugt sein muß, die erforderlichen Lebensmittel selbst anzuschaffen (Klang[2] römisch zwei 631 f.; Ehrenzweig[2] II/1, 572). Unbeschadet der Frage, ob die Nichterbringung wesentlicher Teile der vereinbarten Naturalleistungen nicht ohnedies bezüglich ihrer Folgen dem sogenannten Unvergleichsfall gleichgehalten werden müssen, weil eine derartige Vertragsverletzung den Übergeber gleich schwer treffen kann wie ein sonstiges unleidliches Verhalten des Übernehmers, das ja seinem Wesen nach ebenfalls eine Verletzung des Ausgedingsvertrages ist, muß man daher dem Übergeber einen Anspruch auf Geldersatz anstelle der Erbringung der Ausgedingsleistungen, abgesehen vom sogenannten Unvergleichsfall, auch dann zugestehen, wenn der Verpflichtete mit den Naturalleistungen schuldhaft in Verzug gerät (SZ 27/212; 1 Ob 591/81). Unter Berücksichtigung der Besonderheit des Ausgedingsvertrages haben hier allerdings auch die für den sogenannten Unvergleichsfall gemachten Einschränkungen sinngemäß zu gelten. Die Umwandlung in eine Geldrente wird auch im sogenannten Unvergleichsfall nur durch Vertragsverletzung bewirkt, die jenes Maß übersteigen, das auch sonst in einem Familienverband auftreten kann vergleiche SZ 47/54 ua.). Demnach wird nicht schon jede unbedeutende Verzögerung mit einzelnen Naturalleistungen den Anspruch auf eine Geldrente rechtfertigen. Vielmehr wird man diese schwerwiegende Maßnahme nur im Falle eines ins Gewicht fallenden Verzuges, der geeignet ist, die Interessen des Übergebers erheblich zu schädigen, ins Auge fassen können.
Im vorliegenden Fall steht die Nichterbringung erheblicher Teile der vereinbarten Naturalleistungen durch längere Zeit fest. Die Beklagte beharrt nach wie vor auf dem Standpunkt, daß sie zu den vereinbarten Leistungen selbst in der durch ihren Wegzug bewirkten veränderten Form nicht mehr verpflichtet sei. Sie beruft sich hiebei auf ein Schreiben des Vertreters der Klägerin, in dem der Wegzug der Klägerin angedroht wurde. Daß ein solcher Wegzug tatsächlich Ende Mai 1979 erfolgt wäre, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Abgesehen davon, daß also weder nach den Behauptungen der Beklagten noch nach den getroffenen Feststellungen die Nichterbringung der vereinbarten Ausgedingsleistungen bis zum Wegzug der Klägerin lediglich durch zirka zwei Wochen erfolgt wäre, müßte im Hinblick auf den Zweck des Ausgedinges, nämlich die Sicherung des Lebensunterhaltes, auch in einer Verweigerung der Verpflegung und der Sperre jenes Kontos, mit dessen Hilfe der Übergeber allfällige Bedürfnisse befriedigen könnte, nur während zweier Wochen in der Regel eine erhebliche Vertragsverletzung erblickt werden. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen könnten, hat die Beklagte nicht bewiesen.
Es ergibt sich sohin, daß schon der nichtbestrittene Sachverhalt das Begehren der Klägerin rechtfertigt. Da die Revision zu der Höhe nicht mehr Stellung nimmt, kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Untergerichte verwiesen werden.