Begründung:
Der Kläger, der taubstumm ist und an einer hochgradigen Geistesschwäche mit Krankheitswert leidet, wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 12.9.1977, P 539/77-1, voll entmündigt. Zu seinem Kurator wurde sein Bruder Franz S*****, der Erstbeklagte, bestellt. Der Kläger lebte damals mit seinem mittlerweile verstorbenen Bruder Johann S*****, der ebenfalls voll entmündigt war, auf der Landwirtschaft seiner Eltern.
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 8.4.1977 verstorbenen Vaters des Klägers und des Erstbeklagten, A 232/77 des BG Leibnitz, übernahm der Erstbeklagte den gesamten Nachlaß und verpflichtete sich in einem Erbübereinkommen vom 3.8.1977, seinen geistig behinderten Brüdern Anton und Johann in vollständiger Verrechnung ihrer Erbteilsforderungen, sonst jedoch ohne weiteres Entgelt auf deren Lebensdauer die Dienstbarkeit der Wohnung in dem von der Wohnküche aus erreichbaren Zimmer (des Hauses E***** 13) mit der Zusage einzuräumen, diesen Raum zu beheizen, zu beleuchten, zu reinigen und in Stand zu halten. Christine S*****, die Mutter des Klägers und des Erstbeklagten, trat diesem Erbübereinkommen hinsichtlich der Dienstbarkeitsbestellung ausdrücklich bei und räumte ihrerseits auf ihrem Hälfteanteil der Liegenschaft am gesamten Wohnhaus den beiden behinderten Kindern das Wohnungsrecht ein. Darüber hinaus verpflichtete sich der Erstbeklagte, seine Brüder Anton und Johann S***** in gesunden und kranken Tagen zu betreuen und pflegen und ihnen jeglichen Beistand angedeihen zu lassen, im Falle der Hilflosigkeit allerdings gegen Überlassung eines allenfalls gewährten Hilflosenzuschusses. Schließlich verpflichtete sich der Erstbeklagte in genanntem Erbübereinkommen, im Falle der Übernahme der ideellen Miteigentumshälfte seiner Mutter den behinderten Brüdern ebenfalls die Dienstbarkeit der Wohnung einzuräumen bzw diese Dienstbarkeit in sein Duldungsversprechen zu übernehmen und in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit der Wohnung einzuwilligen.
Mit Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr.Günter O***** vom 23.8.1983, GZ 978, übergab die Mutter des Klägers und des Erstbeklagten, Christine S*****, ihre Anteile an der Landwirtschaft dem Erstbeklagten. Über ihre Anweisung räumte der Erstbeklagte als Übernehmer für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz des Übergabsobjektes in Entsprechung des Erbübereinkommens vom 3.8.1977 seinen behinderten Brüdern auf deren Lebensdauer und ohne weiteres Entgelt die nämliche Dienstbarkeit der Wohnung, wie sie bereits im Erbübereinkommen vom 3.8.1977 zugesagt wurde, auf dem Übergabsobjekt ein. Außerdem verpflichtete sich der Erstbeklagte neuerlich, seine behinderten Brüder beim Wohnhaus E***** 13 in gesunden und kranken Tagen sorgfältig zu betreuen und zu pflegen und ihnen jeden nur möglichen Beistand angedeihen zu lassen, im Falle der Hilflosigkeit allerdings gegen Überlassung eines gewährten Hilflosenzuschusses.
Zu Ostern 1989 verließ Christine S***** die Übergabsliegenschaft und zog zu ihrem Sohn Josef S*****, dem jetzigen Sachwalter des Klägers (Dr.Paul Friedl wurde lediglich die Wahrnehmung der Rechte des Kuranden im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren übertragen). Drei Wochen später folgte der Kläger seiner Mutter und lebt jetzt ebenfalls bei Josef S*****.
Mit Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr.Günter O***** vom 27.11.1991, GZ 2428, übergab der Erstbeklagte die ihm allein gehörigen Liegenschaften EZ 9 KG E***** sowie EZ 248, 249 und 262 KG T***** an die Zweitbeklagte. Neben der Begleichung von Schulden des Erstbeklagten in der Höhe von S 300.000,-- verpflichtete sich die Zweitbeklagte zur Leistung eines Auszuges an den Erstbeklagten. In Punkt 3. dieses Notariatsaktes nimmt die Zweitbeklagte zur Kenntnis, daß für den unter Sachwalterschaft stehenden Bruder des Verkäufers Anton S***** in EZ 9 der KG E***** das Wohnungsrecht einverleibt ist, dieses Wohnungsrecht jedoch im Hause E***** 13 nicht ausgeübt wird, weil Anton S***** mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes bei seinem Bruder Josef S***** wohnt und von diesem die Betreuung und Pflege erbracht wird. Die Zweitbeklagte hat deshalb die diesbezüglichen Duldungen und Leistungen zunächst nicht übernommen. Über Veranlassung des Gemeindevertreters in der Grundverkehrsbezirkskommission wurden jedoch die Vertragsparteien in der Folge zur Kommission geladen und darauf hingewiesen, daß die (genannten) Rechte des Klägers auf der Liegenschaft in E***** bestehen und auch von der Zweitbeklagten gewahrt werden müssen. Mit Erklärung vom 7.4.1992, abgegeben beim öffentlichen Notar Dr.Günter O*****, hat daraufhin die Zweitbeklagte in einem Nachhang zum Übergabsvertrag vom 27.11.1991 das Wohnungsrecht und die Betreuung und Pflege für Anton S***** gemäß dem Übergabsvertrag vom 23.8.1983, grundbücherlich sichergestellt in EZ 9 KG E*****, in ihr ausdrückliches Duldungs- und Leistungsversprechen übernommen und erklärt, den Kläger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes (laut Feststellung der Vorinstanzen: auch) in die Wohnung und Betreuung im Hause E***** 13 zu übernehmen. Der Übergabsvertrag zwischen dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten wurde daraufhin am 28.4.1992 von der Grundverkehrsbezirkskommission genehmigt.
Den vorliegenden Grundbuchsauszügen ist zu entnehmen, daß auf der Liegenschaft EZ 9 des Grundbuches ***** E***** unter CLNR 3 lit a für Anton S***** das "Wohnungsrecht gemäß Abs 2 Übergabsvertrag 1983-08-23" einverleibt ist; weitere dingliche Rechte des Klägers an den jetzt der Zweitbeklagten gehörigen Liegenschaften EZ 9 des Grundbuches ***** E***** sowie EZ 248, 249 und 262 des Grundbuches *****E***** bestehen nicht.Den vorliegenden Grundbuchsauszügen ist zu entnehmen, daß auf der Liegenschaft EZ 9 des Grundbuches ***** E***** unter CLNR 3 Litera a, für Anton S***** das "Wohnungsrecht gemäß Absatz 2, Übergabsvertrag 1983-08-23" einverleibt ist; weitere dingliche Rechte des Klägers an den jetzt der Zweitbeklagten gehörigen Liegenschaften EZ 9 des Grundbuches ***** E***** sowie EZ 248, 249 und 262 des Grundbuches *****E***** bestehen nicht.
Mit der am 25.1.1993 beim Erstgericht eingebrachten, später eingeschränkten Klage begehrt der Kläger von den Beklagten Geldersatz für die ihm nicht erbrachten Ausgedingsleistungen. Die Beklagten sollten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, ihm für die Vergangenheit S 122.328,-- zu zahlen und ab 1.2.1993 monatlich S 3.398,--. Er stützt dieses Begehren auf den Eintritt des Unvergleichsfalles. Im Hause E***** Nr 13 hätten chaotische Zustände geherrscht; der dem Alkolhol ergebene Erstbeklagte habe nicht nur den Kläger sondern auch seine Mutter psychisch terrorisiert und mißhandelt. Darin liege auch der Grund, weshalb sowohl die Mutter des Erstbeklagten als auch der Kläger in die Pflege und Betreuung des Josef S***** gegeben wurden. Hinsichtlich des Erstbeklagten ergebe sich die Zahlungspflicht aus dem Erbübereinkommen vom 3.8.1977 sowie dem Übergabsvertrag vom 23.8.1983, die der Erstbeklagte nicht erfüllt habe; die Zweitbeklagte hafte aufgrund vertraglicher Übernahme der Verpflichtungen des Erstbeklagten, aber auch aus dem Titel der Vermögensnachfolge gemäß § 1409 ABGB. Das Wohnrecht bewerte der Kläger mit monatlich S 1.000,--, den Abgeltungsbetrag für den erhöhten Pflegeaufwand mit monatlich S 5.400,--. Ziehe man davon den Hilflosenzuschuß ab, den der Kläger erhält, verbleibe ein Ersatzanspruch von monatlich S 2.398,-- für die von den beklagten Parteien nicht erbrachten Pflegeleistungen. Die Ansprüche würden ab 1.2.1990 geltend gemacht, so daß sich bis einschließlich Jänner 1993 ein Rückstand von S 122.328,-- ergebe, ab 1.2.1993 ein Anspruch auf monatlich S 3.398,--.Mit der am 25.1.1993 beim Erstgericht eingebrachten, später eingeschränkten Klage begehrt der Kläger von den Beklagten Geldersatz für die ihm nicht erbrachten Ausgedingsleistungen. Die Beklagten sollten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, ihm für die Vergangenheit S 122.328,-- zu zahlen und ab 1.2.1993 monatlich S 3.398,--. Er stützt dieses Begehren auf den Eintritt des Unvergleichsfalles. Im Hause E***** Nr 13 hätten chaotische Zustände geherrscht; der dem Alkolhol ergebene Erstbeklagte habe nicht nur den Kläger sondern auch seine Mutter psychisch terrorisiert und mißhandelt. Darin liege auch der Grund, weshalb sowohl die Mutter des Erstbeklagten als auch der Kläger in die Pflege und Betreuung des Josef S***** gegeben wurden. Hinsichtlich des Erstbeklagten ergebe sich die Zahlungspflicht aus dem Erbübereinkommen vom 3.8.1977 sowie dem Übergabsvertrag vom 23.8.1983, die der Erstbeklagte nicht erfüllt habe; die Zweitbeklagte hafte aufgrund vertraglicher Übernahme der Verpflichtungen des Erstbeklagten, aber auch aus dem Titel der Vermögensnachfolge gemäß Paragraph 1409, ABGB. Das Wohnrecht bewerte der Kläger mit monatlich S 1.000,--, den Abgeltungsbetrag für den erhöhten Pflegeaufwand mit monatlich S 5.400,--. Ziehe man davon den Hilflosenzuschuß ab, den der Kläger erhält, verbleibe ein Ersatzanspruch von monatlich S 2.398,-- für die von den beklagten Parteien nicht erbrachten Pflegeleistungen. Die Ansprüche würden ab 1.2.1990 geltend gemacht, so daß sich bis einschließlich Jänner 1993 ein Rückstand von S 122.328,-- ergebe, ab 1.2.1993 ein Anspruch auf monatlich S 3.398,--.
Beide Beklagten beantragten die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens.
Der Erstbeklagte bestritt vor allem den behaupteten Unvergleichsfall. Der Kläger habe die zu seinen Gunsten mit einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft freiwillig verlassen, sodaß ihm weder für das Wohnungsrecht noch für den Anspruch auf Pflege und Betreuung eine Abgeltung zustehe. Überdies sei von einem unter Mitwirkung des Josef S***** zustandegekommenen Verzicht auf die Ausnützung des Wohnungsrechtes und der damit verbundenen Nebenleistungen auszugehen. Unabhängig davon habe der Erstbeklagte die Verpflichtung zur Pflege und Betreuung des Klägers nur entgeltlich gegen Überlassung des Hilflosenzuschusses übernommen, der jetzt Josef S***** ausbezahlt werde. Hinsichtlich der für die Vergangenheit begehrten Abgeltungsbeträge sei weder der Kläger aktiv noch der Erstbeklagte passiv legitimiert, da die betreffenden Versorgungsleistungen Josef S***** erbracht habe. Wenn überhaupt, könne insoweit nur Josef S***** Ansprüche erheben.
Die Zweitbeklagte wendete im wesentlichen ein, vom behaupteten Unvergleichsfall, den sie im übrigen bestreite, keine Kenntnis gehabt zu haben. Selbst wenn dieser Unvergleichsfall vorliege, habe sie die daraus resultierenden Pflichten des Erstbeklagten nicht übernommen. Sie habe bei der Übernahme der Liegenschaft des Erstbeklagten davon ausgehen können, daß es sich bei den grundbücherlich sichergestellten Rechten des Klägers in Wahrheit um forderungsentkleidete Rechte handle, weil der Kläger die Liegenschaft freiwillig verlassen und damit schlüssig auf seine Rechte verzichtet habe. Bei Unterfertigung des Nachtrages zum Übergabsvertrag am 7.4.1992 sei sie in einem vom Kläger veranlaßten Irrtum befangen gewesen, die Genehmigung des Übergabsvertrages vom 27.11.1991 werde von der Sicherstellung des Wohnungsrechtes sowie des Betreuungs- und Pflegerechtes des Klägers abhängig gemacht. Sie sei zur Abgabe der Erklärung vom 7.4.1992 genötigt worden, weil man ihr vor Augen geführt habe, daß andernfalls der Vertrag nicht gültig sei und sie alle bis dahin geleisteten Investitionen auf der Übergabsliegenschaft verliere. Außerdem habe der Notar erklärt, daß die Zweitbeklagte die Betreuungsdienste ohnedies nicht kostenlos werde erbringen müssen, sondern hiefür den Hilflosenzuschuß des Klägers erhalte. Schließlich könne der Kläger nur den auf ihn entfallenden Teil des Wohnungsrechtes und nicht auch den seines verstorbenen Bruders Johann geltend machen. Unter Berücksichtigung der dem Josef S***** zufließenden Einnahmen aus Pflegegeld, Familienbeihilfe und Hilflosenzuschuß würden die Bedürfnisse des Klägers ohnehin vollständig abgedeckt.
Dem öffentlichen Notar Dr.Günter O*****, der nicht nur das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater des Klägers abwickelte, sondern auch als Verfasser aller dieses Verfahren betreffenden Verträge fungierte, wurde von sämtlichen Parteien der Streit verkündet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen traf:
Der Kläger bezieht eine Pension in Richtsatzhöhe, dazu noch die doppelte Familienbeihilfe und einen Hilflosenzuschuß. Die Familienbeihilfe, der Hilflosenzuschuß sowie von der Pension monatlich S 5.500,-- werden Josef S***** zur Versorgung des Klägers ausgezahlt.
Gegen den Erstbeklagten wurde zu SW 31/92 des BG-Leibnitz ein Sachwalterbestellungsverfahren eingeleitet, mit Beschluß vom 6.11.1992 jedoch eingestellt, nachdem sich ergeben hatte, daß der Erstbeklagte in der Lage ist, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
Bei der Errichtung des Übergabsvertrages im Jahr 1991 ist der Vertragserrichter aufgrund der Parteieninformation davon ausgegangen, daß der Erstbeklagte tatsächlich keine Leistungen an den Kläger bzw dessen Sachwalter Josef S***** erbringt, der Kläger vielmehr bei Josef S***** wohnt und von diesem die Betreuung und Pflege erhält, wofür wiederum Josef S***** Sozialleistungen zufließen. Damalige Vertragsgrundlage war, daß sich der Kläger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes bei Josef S***** befindet, daß keine Ablösung der Rechte des Klägers erfolgt ist und daß für den Kläger nichts nachzuzahlen ist. Bei einer Aussprache bei der Grundverkehrskommission hat sich die Zweitbeklagte zwar prinzipiell damit einverstanden erklärt, den Kläger nach Eichberg zu holen, ihn dort wohnzuversorgen sowie zu pflegen und zu betreuen, allerdings gegen Überlassung der Sozialleistungen einschließlich des Hilflosenzuschusses. Die Veräußerung der Liegenschaft des Erstbeklagten wurde bereits durch die Raiffeisenbank A***** betrieben, weil der Erstbeklagte seine laufenden Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte.
Der Kläger hat das Wohnhaus E***** 13 selbst verlassen und ist zu Josef S***** gezogen, ohne daß er vom Erstbeklagten aus der Wohnung verwiesen wurde. Der Kläger ist aus freien Stücken zu seinem Bruder Josef S***** gezogen; offenkundig folgte er seiner Mutter, die sich seit einiger Zeit bei Josef S***** aufhielt.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den Abgeltungsanspruch des Klägers hinsichtlich des nicht ausgenützten Wohnungsrechtes, weil der Kläger freiwillig ausgezogen sei, und desgleichen den Abgeltungsanspruch für ausgebliebene Pflege- und Betreuungsleistungen, weil der Kläger ohnehin von Josef S***** gegen Überlassung eines erheblichen Teils seiner Pension, der erhöhten Familienbeihilfe und des Hilflosenzuschusses versorgt worden sei. Der Kläger könne daher weder vom Erstbeklagten noch von der Zweitbeklagten Geldersatz für das nicht ausgeübte Wohnungsrecht sowie die nicht in Anspruch genommenen Pflege- und Betreuungsleistungen verlangen. Er könne auch nicht rückwirkend, nachdem die Zweitbeklagte die Liegenschaft erworben und sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger bereit erklärt habe, wenn er nach E***** 13 zurückkehre, die Abgeltung der Betreuungsleistungen und des Wohnungsrechtes unter der hypothetischen Annahme verlangen, daß die Vertragsleistungen auf der Übergabsliegenschaft vom Erstbeklagten nicht erbracht worden wären, hätte er diese Liegenschaft nicht verlassen. Der Sachwalter des Klägers habe es verabsäumt, den behaupteten Unvergleichsfall sofort feststellen zu lassen. Unter der Annahme, daß Josef S***** Pflege- und Betreuungsleistungen für den Kläger erbrachte, die der Erstbeklagte hätte erbringen müssen, sei allenfalls dem Josef S***** ein Anspruch gegen den Erstbeklagten nach § 1042 ABGB zuzugestehen, nicht jedoch dem Kläger. Habe dieser keinen Anspruch gegen den Erstbeklagten, so könne umsoweniger die Zweitbeklagte belangt werden.In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den Abgeltungsanspruch des Klägers hinsichtlich des nicht ausgenützten Wohnungsrechtes, weil der Kläger freiwillig ausgezogen sei, und desgleichen den Abgeltungsanspruch für ausgebliebene Pflege- und Betreuungsleistungen, weil der Kläger ohnehin von Josef S***** gegen Überlassung eines erheblichen Teils seiner Pension, der erhöhten Familienbeihilfe und des Hilflosenzuschusses versorgt worden sei. Der Kläger könne daher weder vom Erstbeklagten noch von der Zweitbeklagten Geldersatz für das nicht ausgeübte Wohnungsrecht sowie die nicht in Anspruch genommenen Pflege- und Betreuungsleistungen verlangen. Er könne auch nicht rückwirkend, nachdem die Zweitbeklagte die Liegenschaft erworben und sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger bereit erklärt habe, wenn er nach E***** 13 zurückkehre, die Abgeltung der Betreuungsleistungen und des Wohnungsrechtes unter der hypothetischen Annahme verlangen, daß die Vertragsleistungen auf der Übergabsliegenschaft vom Erstbeklagten nicht erbracht worden wären, hätte er diese Liegenschaft nicht verlassen. Der Sachwalter des Klägers habe es verabsäumt, den behaupteten Unvergleichsfall sofort feststellen zu lassen. Unter der Annahme, daß Josef S***** Pflege- und Betreuungsleistungen für den Kläger erbrachte, die der Erstbeklagte hätte erbringen müssen, sei allenfalls dem Josef S***** ein Anspruch gegen den Erstbeklagten nach Paragraph 1042, ABGB zuzugestehen, nicht jedoch dem Kläger. Habe dieser keinen Anspruch gegen den Erstbeklagten, so könne umsoweniger die Zweitbeklagte belangt werden.
Zufolge Berufung beider Beklagten hob das Gericht zweiter Instanz dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Dabei ging das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen aus:
Dem Kläger sei im Erbübereinkommen vom 3.8.1977 sowie im Übergabsübertrag vom 23.8.1983 einerseits ein Wohnungsrecht eingeräumt worden, andererseits habe sich der Erstbeklagte darin zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen an den Kläger verpflichtet. Es handle sich dabei um Verträge zugunsten Dritter (EvBl 1971/35). Vertragszweck sei gewesen, die Unterkunft (Wohnung) und den Unterhalt des Klägers sicherzustellen. Die dem Kläger eingeräumten Rechte hätten demnach Ausgedingscharakter; der Kläger sei einem Ausgedingsberechtigten gleichzustellen und zur Geltendmachung der Klagsansprüche aktiv legitimiert.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (EvBl 1971/248 mwN) könne der Ausgedingsberechtigte in einem vom Ausgedingspflichtigen verschuldeten Unvergleichsfall die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld verlangen. Ein solcher Unvergleichsfall sei dann verwirklicht, wenn dem Ausgedingsberechtigten der Genuß des Naturalausgedinges aufgrund des Verhaltens des Eigentümers der Übergabsliegenschaft billigerweise nicht mehr zumutbar sei (NZ 1989, 262 mwN). Der Anspruch auf Geldablösung eines Naturalausgedinges hänge somit vom Nachweis eines Verschuldens des Übernehmers ab (SZ 55/23 ua). Der Anspruch auf Geldersatz bestehe dabei unabhängig von einer entsprechenden Vorsorge im Übergabsvertrag (EvBl 1971/248).
Im konkreten Fall sei das Erstgericht davon ausgegangen, daß der Kläger aus freien Stücken von der Liegenschaft des Erstbeklagten weggezogen sei. Dabei habe es jedoch die vom Kläger zum Beweise seiner Prozeßbehauptung, es hätten auf der Liegenschaft des Erstbeklagten chaotische Zustände geherrscht, er sei vom Erstbeklagten psychisch terrorisiert und mißhandelt worden, angebotenen Beweismittel übergangen, weshalb schon aus diesem Grund das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Dem diesbezüglichen Prozeßvorbringen und Beweisangebot des Klägers komme rechtserhebliche Bedeutung zu, weil es bei der Feststellung von Mißhandlungen des Klägers durch den Erstbeklagten letzterem als Verschulden anzulasten wäre, das den behaupteten Unvergleichsfall begründen könnte.
So wie sich der Anspruch auf Naturalunterhalt bei Verletzung der Unterhaltspflicht in einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung in Geld verwandle, seien dem Kläger im Unvergleichsfall auch die geschuldeten Ausgedingsleistungen in Geld abzulösen (vgl SZ 55/23). Für die Bewertung der Geldrente sei der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistung bestimmend (NZ 1982, 157). Soferne das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zur Bejahung des Unvergleichsfalls gelangen sollte, werde es daher die Bewertung der Geldrente vorzunehmen haben. Dazu werde auch noch auf die von den Beklagten erhobenen Einwendungen Bedacht zu nehmen seien.So wie sich der Anspruch auf Naturalunterhalt bei Verletzung der Unterhaltspflicht in einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung in Geld verwandle, seien dem Kläger im Unvergleichsfall auch die geschuldeten Ausgedingsleistungen in Geld abzulösen vergleiche SZ 55/23). Für die Bewertung der Geldrente sei der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistung bestimmend (NZ 1982, 157). Soferne das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zur Bejahung des Unvergleichsfalls gelangen sollte, werde es daher die Bewertung der Geldrente vorzunehmen haben. Dazu werde auch noch auf die von den Beklagten erhobenen Einwendungen Bedacht zu nehmen seien.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das wurde damit begründet, daß die erhebliche Rechtsfrage zu lösen sei, ob das in einem Erbübereinkommen oder einem Übergabsvertrag weichenden Geschwistern eingeräumte Wohnrecht in Verbindung mit einer Sicherung des Unterhalts als Ausgedinge zu qualifizieren sei.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Erstbeklagte als auch die Zweitbeklagte fristgerecht Rekurs erhoben. Beide streben primär die sofortige Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils an; hilfsweise möge dem Berufungsgericht der Auftrag erteilt werden, ohne weitere Verfahrensergänzung ein klagsabweisenden Urteil zu fällen.
Vom Kläger liegen dazu Rekursbeantwortungen mit dem Antrag vor, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben.
Die Rekurse sind zulässig jedoch nicht berechtigt.