Rechtssatz RS0012173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012173
Entscheidungsdatum
14.07.2015
Rechtssatz
Unter einem Ausgedinge ist die auf einem Bauerngut ( nach neuerem Rechtsverständnis auch auf sonstigen Liegenschaften ) ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers zu verstehen ( Klang in Klang II 2. Auflage, 624 f ). Dazu gehört häufig auch das Wohnrecht des Übergebers ( Klang aaO; SZ 50/61 ua ).Unter einem Ausgedinge ist die auf einem Bauerngut ( nach neuerem Rechtsverständnis auch auf sonstigen Liegenschaften ) ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers zu verstehen ( Klang in Klang römisch zwei 2. Auflage, 624 f ). Dazu gehört häufig auch das Wohnrecht des Übergebers ( Klang aaO; SZ 50/61 ua ).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 141/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1992 5 Ob 141/92
Veröff: JBl 1993,457
- 5 Ob 543/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 543/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleichbehandlung des verbucherten Wohnungsrechtes mit den sonstigen Versorgungsansprüchen im Unvergleichsfall. (T1)
- 5 Ob 44/15d
Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 44/15d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012173
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0050OB00141_9200000_001