Rechtssatz RS0017131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017131
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Rechtssatz
Aus § 443 ABGB ergibt sich, daß die vom Liegenschaftserwerber übernommenen Lasten so zu tragen sind, wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben. Die klare rechtliche Unterscheidung zwischen Dienstbarkeit und Reallast verbietet es überdies, ein als Dienstbarkeit der Wohnung eingetragenes Recht als Reallast des Ausgedinges zu behandeln.Aus Paragraph 443, ABGB ergibt sich, daß die vom Liegenschaftserwerber übernommenen Lasten so zu tragen sind, wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben. Die klare rechtliche Unterscheidung zwischen Dienstbarkeit und Reallast verbietet es überdies, ein als Dienstbarkeit der Wohnung eingetragenes Recht als Reallast des Ausgedinges zu behandeln.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 543/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 543/94
- 6 Ob 323/02x
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 323/02x
nur: Aus § 443 ABGB ergibt sich, daß die vom Liegenschaftserwerber übernommenen Lasten so zu tragen sind, wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017131
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0050OB00543_9400000_002