Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 186 KG ***** P***** mit einem Haus, das aus einem Altbau und einem Neubau besteht. Im Grundbuch ist auf der Liegenschaft zu Gunsten der Beklagten das "Heimgangsrecht" gemäß Punkt Zweitens des Übergabsvertrages vom 3. 4. 1969 eingetragen.
Der Kläger begehrte mit der am 29. 6. 2001 überreichten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Löschung des Heimgangsrechts einzuwilligen. Dieses Recht sei nur auf die Lebensdauer der seinerzeitigen Übergeber (Eltern der Beklagten) eingeräumt worden. Inzwischen seien beide Übergeber verstorben, sodass das Heimgangsrecht gegenstandslos geworden und zu löschen sei. Ein Heimgangsrecht erschöpfe sich darin, einem in Dürftigkeit geratenen Familienmitglied den erforderlichen Beistand durch Aufnahme in den elterlichen Haushalt zu gewähren. Dieses Recht sei daher nur sinnvoll, wenn die Eltern am Leben seien. Ein Wohnungsrecht im Sinn des § 521 ABGB sei vom Heimgangsrecht nicht umfasst. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit dem Heimgangsrecht sei ihr inhaltlich ein Wohnungsrecht im Sinn des § 521 ABGB auf ihre Lebenszeit eingeräumt worden. Dafür habe sie einen Erbverzichtsvertrag unterfertigen müssen. Das bücherliche Recht der Beklagten sei vom Kläger in dem von ihm geschlossenen Kaufvertrag ausdrücklich, und zwar ohne Anrechnung auf den Kaufpreis, übernommen worden.Der Kläger begehrte mit der am 29. 6. 2001 überreichten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Löschung des Heimgangsrechts einzuwilligen. Dieses Recht sei nur auf die Lebensdauer der seinerzeitigen Übergeber (Eltern der Beklagten) eingeräumt worden. Inzwischen seien beide Übergeber verstorben, sodass das Heimgangsrecht gegenstandslos geworden und zu löschen sei. Ein Heimgangsrecht erschöpfe sich darin, einem in Dürftigkeit geratenen Familienmitglied den erforderlichen Beistand durch Aufnahme in den elterlichen Haushalt zu gewähren. Dieses Recht sei daher nur sinnvoll, wenn die Eltern am Leben seien. Ein Wohnungsrecht im Sinn des Paragraph 521, ABGB sei vom Heimgangsrecht nicht umfasst. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit dem Heimgangsrecht sei ihr inhaltlich ein Wohnungsrecht im Sinn des Paragraph 521, ABGB auf ihre Lebenszeit eingeräumt worden. Dafür habe sie einen Erbverzichtsvertrag unterfertigen müssen. Das bücherliche Recht der Beklagten sei vom Kläger in dem von ihm geschlossenen Kaufvertrag ausdrücklich, und zwar ohne Anrechnung auf den Kaufpreis, übernommen worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging vom folgenden Sachverhalt aus:
Mit notariellem Übergabsvertrag vom 3. 4. 1969 übertrugen die damaligen Miteigentümer Oskar R***** und Albine B*****, die Eltern der Beklagten, die Liegenschaft je zur Hälfte an Theresia S*****, der (zweiten) Tochter der Albine B*****, und Friedrich S*****.
Punkt Zweitens des Übergabsvertrages lautet:
"Die Übergeber bedingen sich aus und die Übernehmer räumen denselben auf deren Lebensdauer nachstehende Wohnungs- und Ausgedingsrechte ein:
a) das Wohnungsrecht für die Übergeber im Haus Conskriptionsnummer 81 (Altbau) mit dem Rechte auf Mitbenützung des Klosetts, der bestehenden Wasserversorgung und der sanitären Anlage, des Hausgartens, der Waschküche und des Kellers in dem von den Übernehmern errichteten Neubau, mit dem Recht auf freien Zu- und Abgang zu dieser Ausnahmswohnung für sich und andere Personen zu deren besuchsweisen und vorübergehenden Aufenthalt,
b) im Falle der Krankheit und Gebrechlichkeit der Übergeber die vollständige Wartung und Pflege, darunter auch die Reinigung der Wohnung, die Herbeiholung des Arztes und der Medikamente und die Zubereitung der dem jeweiligen Gesundheitszustand der Übergeber entsprechenden Kost,
c) das Waschen, Reinigen und Ausbessern der Kleidung, Wäsche und Beschuhung der Übergeber,
d) schließlich bedingen sich die Übergeber aus das Heimgangsrecht für deren gemeinsames Kind Margarethe (Beklagte) und zwar im Hause Conskriptionsnummer 81.
Alle diese Leistungen sind in einer den bisherigen Lebensgewohnheiten der Übergeber entsprechenden Art und Weise von den Übernehmern ordnungsgemäß und treu zu erfüllen."
Beim Abschluss des Übergabsvertrages war die Beklagte anwesend. Sie hat aber diesen Vertrag nicht unterschrieben. Mit notariellem Erbverzichtsvertrag vom selben Tag verzichtete sie für sich und ihre Erben auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber ihrer Mutter. Die Beklagte erhielt hiefür keine finanzielle Abgeltung, sondern das im Übergabsvertrag bezeichnete Heimgangsrecht, weil sie "nicht leer ausgehen" sollte. Vor Vertragsabschluss besprachen die Beteiligten, dass dieses Recht der Beklagten, so lange sie lebe, zustehen sollte und nicht bloß auf Lebensdauer der Übergeber. Sie sollte bei Bedarf auf der Liegenschaft, und zwar im sogenannten Altbau, wo auch die Mutter wohnte, wieder eine Wohnung nehmen könne. Die Übernehmer waren damit einverstanden, dass die Beklagte dieses Recht ausüben könne, wann immer sie wolle. Oskar R*****, der bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kränklich war, starb im Sommer 1969, die Mutter der Beklagten jedoch erst am 12. 4. 1999. Die Beklagte übte das ihr eingeräumte Recht bis zum Tod der Mutter derart aus, dass sie des öfteren ein paar Wochen oder auch ein paar Tage auf der Liegenschaft wohnte. Nach dem Tod der Mutter räumte sie die Wohnung von deren Fahrnissen und stellte dem Kläger über dessen Drängen einen Teil der Schlüssel zurück, um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Sie ging aber weiterhin vom Bestand des ihr eingeräumten Rechtes aus und behielt sich einen Teil der Schlüssel. Der Kläger hatte die Liegenschaft von einem außerbücherlichen Erwerber, der sie ersteigert hatte, mit Kaufvertrag vom 16. 8. 1996 erworben. Darin ist festgehalten, dass der Kläger die bücherlich sichergestellten Rechte, unter anderem das Heimgangsrecht, ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernehme. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter der Beklagten der Familie des Klägers gegenüber erklärt habe, nach ihrem Tod könnte die Familie des Beklagten den Altbau herrichten.
Das Erstgericht legte den Vertragspunkt des Übergabsvertrages über die Einräumung des Heimgangsrechtes dahin aus, dass das Heimgangsrecht inhaltlich ein Wohnungsrecht gemäß § 521 ABGB sei, das der Beklagten bis zu deren Tod zustehen sollte und nicht mit der Lebensdauer der Übergeber begrenzt sei. Letzteres treffe nur auf die den Übergebern in a) bis c) des Punktes zweitens eingeräumte Rechte zu. Nichts anderes sei im Beweisverfahren auch hervorgekommen. Die Übergeber hätten der Beklagten einen lebenslangen Nutzen dahin verschaffen wollen, dass sie ohne zeitliche Begrenzung bei Bedarf auf der vormals elterlichen Liegenschaft Wohnung nehmen könne. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Nach den im Zusammenhang mit dem Übergabsvertrag geführten Besprechungen sei inhaltlich kein Heimgangsrecht, sondern ein Wohnungsrecht zu Gunsten der Beklagten vereinbart worden. Es erstrecke sich aber die Sachhaftung des Erwerbers einer Liegenschaft gemäß § 443 ABGB nur auf die im Grundbuch eingetragenen Lasten. Im Grundbuch sei kein Wohnungsrecht, sondern ein Heimgangsrecht eingetragen. Auch Punkt Zweitens des Übergabsvertrages lasse nicht erkennen, dass damit in Wahrheit ein Wohnungsrecht eingeräumt sein könne. Der Kläger habe keinen Anlass gehabt, nähere Nachforschungen über allenfalls bestehende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte anzustellen. Er sei daher in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuches zu schützen und müsse keine Rechte gegen sich gelten lassen, die nicht unter dem Begriff des Heimgangsrechtes subsumiert werden könnten. Dieses stelle nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einen dem bäuerlichen Brauchtum entsprechenden, familienrechtlichen Anspruch eines alleinstehenden Familienmitgliedes dar, für die Zeit besonderer Bedürftigkeit in der Familiengemeinschaft wieder Aufnahme zu finden. Das Wesen des Heimgangsrechtes liege in der Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft, wodurch der Wiederaufgenommene eine Schlafstelle im Familienverband und einen Platz am gemeinsame Tisch finde und sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten auch an der Erwerbstätigkeit der Familienmitglieder zu beteiligen habe. Der Zweck des Heimgangsrechtes erschöpfe sich darin, dem in Bedürftigkeit verfallenen Familienmitglied den erforderlichen Beistand zu gewähren. Ein Anspruch auf eine abgesonderte Wohnung und Führung eines selbständigen Haushaltes lasse sich daraus nicht ableiten (SZ 29/80). Dies sage aber nichts über die zeitliche Begrenzung des einverleibten Heimgangsrechtes aus. Die festgestellte Vereinbarung, dass das Heimgangsrecht erst nach dem Tod der Beklagten erlöschen solle, widerspreche auch nicht dem Vertrauensschutz des Erwerbers, weil nach dem Gesetz persönliche Dienstbarkeiten grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten erlöschen würden. Auch aus dem Übergabsvertrag ergebe sich nichts Gegenteiliges. Es sei zwar richtig, dass dessen Einleitungssatz auf die Lebensdauer der Übergeber abstelle. Allerdings seien nur die Unterpunkte a), b) und c) von diesem Einleitungssatz abhängig, weil sie ansonsten weder Subjekt noch Prädikat enthalten würden. Punkt d) der Vertragsbestimmung bestehe hingegen in einem in sich vollständig geschlossenen Satz, der schon deshalb keine bloße Fortsetzung des Einleitungssatzes sei, weil ansonsten die Wendung "die Übergeber bedingen sich aus" doppelt vorkommen würde. Vor allem aber beziehe sich der Einleitungssatz ausdrücklich auf "nachstehende Wohnungs- und Ausgedingsrechte" der "Übergeber", somit nur auf die in den Punkten a) bis c) genannten Ansprüche, nicht aber auf das der Beklagten in Punkt d) eingeräumte Heimgangsrecht. Es sei daher weder aus der Absicht der vertragschließenden Parteien noch aus der objektiven Auslegung des Vertrages ein Erlöschen der Personaldienstbarkeit vor dem Tod der Beklagten abzuleiten. Auch der Ansicht des Klägers, das Erlöschen der Servitut ergebe sich aus dem familienrechtlichen Zweck des Heimgangsrechtes, könne nicht beigepflichtet werden. Mit dem Heimgangsrecht, das vor allem im Zusammenhang mit Übergabsverträgen zu Gunsten des weichenden Erben begründet werde, würden die Übernehmer der Liegenschaft belastet, die daraus im Fall der Bedürftigkeit des Berechtigten unterhaltsähnliche Leistungen zu erbringen hätten, nicht aber die übergebenden Eltern des Berechtigten. Der Begriff "Elternhaus" sei in diesem Zusammenhang nicht mit dem Haushalt der Eltern gleichzusetzen, sondern mit dem ehemaligen Haus der Eltern, zumal diese nach den traditionellen Ausgedingeverträgen ab der Hofübergabe gar keinen eigenen Haushalt mehr führten. Es sei zwar richtig, dass das Heimgangsrecht auf einem dem bäuerlichen Brauchtum entsprechenden familienrechtlichen Anspruch beruhe. Wie jede Dienstbarkeit verpflichte es aber nach seiner Verdinglichung durch Eintragung in das Grundbuch den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft unabhängig davon, ob zwischen ihm und dem Berechtigten ein Verwandtschaftsverhältnis bestehe. Dies sei für die in ihrem Unterhaltscharakter dem Heimgangsrecht nicht unähnliche Reallast des Ausgedinges völlig unbestritten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Wirkung eines verdinglichten Heimgangsrechtes gegenüber dem Liegenschaftserwerber, der nicht Familienmitglied sei, fehle.Das Erstgericht legte den Vertragspunkt des Übergabsvertrages über die Einräumung des Heimgangsrechtes dahin aus, dass das Heimgangsrecht inhaltlich ein Wohnungsrecht gemäß Paragraph 521, ABGB sei, das der Beklagten bis zu deren Tod zustehen sollte und nicht mit der Lebensdauer der Übergeber begrenzt sei. Letzteres treffe nur auf die den Übergebern in a) bis c) des Punktes zweitens eingeräumte Rechte zu. Nichts anderes sei im Beweisverfahren auch hervorgekommen. Die Übergeber hätten der Beklagten einen lebenslangen Nutzen dahin verschaffen wollen, dass sie ohne zeitliche Begrenzung bei Bedarf auf der vormals elterlichen Liegenschaft Wohnung nehmen könne. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Nach den im Zusammenhang mit dem Übergabsvertrag geführten Besprechungen sei inhaltlich kein Heimgangsrecht, sondern ein Wohnungsrecht zu Gunsten der Beklagten vereinbart worden. Es erstrecke sich aber die Sachhaftung des Erwerbers einer Liegenschaft gemäß Paragraph 443, ABGB nur auf die im Grundbuch eingetragenen Lasten. Im Grundbuch sei kein Wohnungsrecht, sondern ein Heimgangsrecht eingetragen. Auch Punkt Zweitens des Übergabsvertrages lasse nicht erkennen, dass damit in Wahrheit ein Wohnungsrecht eingeräumt sein könne. Der Kläger habe keinen Anlass gehabt, nähere Nachforschungen über allenfalls bestehende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte anzustellen. Er sei daher in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuches zu schützen und müsse keine Rechte gegen sich gelten lassen, die nicht unter dem Begriff des Heimgangsrechtes subsumiert werden könnten. Dieses stelle nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einen dem bäuerlichen Brauchtum entsprechenden, familienrechtlichen Anspruch eines alleinstehenden Familienmitgliedes dar, für die Zeit besonderer Bedürftigkeit in der Familiengemeinschaft wieder Aufnahme zu finden. Das Wesen des Heimgangsrechtes liege in der Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft, wodurch der Wiederaufgenommene eine Schlafstelle im Familienverband und einen Platz am gemeinsame Tisch finde und sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten auch an der Erwerbstätigkeit der Familienmitglieder zu beteiligen habe. Der Zweck des Heimgangsrechtes erschöpfe sich darin, dem in Bedürftigkeit verfallenen Familienmitglied den erforderlichen Beistand zu gewähren. Ein Anspruch auf eine abgesonderte Wohnung und Führung eines selbständigen Haushaltes lasse sich daraus nicht ableiten (SZ 29/80). Dies sage aber nichts über die zeitliche Begrenzung des einverleibten Heimgangsrechtes aus. Die festgestellte Vereinbarung, dass das Heimgangsrecht erst nach dem Tod der Beklagten erlöschen solle, widerspreche auch nicht dem Vertrauensschutz des Erwerbers, weil nach dem Gesetz persönliche Dienstbarkeiten grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten erlöschen würden. Auch aus dem Übergabsvertrag ergebe sich nichts Gegenteiliges. Es sei zwar richtig, dass dessen Einleitungssatz auf die Lebensdauer der Übergeber abstelle. Allerdings seien nur die Unterpunkte a), b) und c) von diesem Einleitungssatz abhängig, weil sie ansonsten weder Subjekt noch Prädikat enthalten würden. Punkt d) der Vertragsbestimmung bestehe hingegen in einem in sich vollständig geschlossenen Satz, der schon deshalb keine bloße Fortsetzung des Einleitungssatzes sei, weil ansonsten die Wendung "die Übergeber bedingen sich aus" doppelt vorkommen würde. Vor allem aber beziehe sich der Einleitungssatz ausdrücklich auf "nachstehende Wohnungs- und Ausgedingsrechte" der "Übergeber", somit nur auf die in den Punkten a) bis c) genannten Ansprüche, nicht aber auf das der Beklagten in Punkt d) eingeräumte Heimgangsrecht. Es sei daher weder aus der Absicht der vertragschließenden Parteien noch aus der objektiven Auslegung des Vertrages ein Erlöschen der Personaldienstbarkeit vor dem Tod der Beklagten abzuleiten. Auch der Ansicht des Klägers, das Erlöschen der Servitut ergebe sich aus dem familienrechtlichen Zweck des Heimgangsrechtes, könne nicht beigepflichtet werden. Mit dem Heimgangsrecht, das vor allem im Zusammenhang mit Übergabsverträgen zu Gunsten des weichenden Erben begründet werde, würden die Übernehmer der Liegenschaft belastet, die daraus im Fall der Bedürftigkeit des Berechtigten unterhaltsähnliche Leistungen zu erbringen hätten, nicht aber die übergebenden Eltern des Berechtigten. Der Begriff "Elternhaus" sei in diesem Zusammenhang nicht mit dem Haushalt der Eltern gleichzusetzen, sondern mit dem ehemaligen Haus der Eltern, zumal diese nach den traditionellen Ausgedingeverträgen ab der Hofübergabe gar keinen eigenen Haushalt mehr führten. Es sei zwar richtig, dass das Heimgangsrecht auf einem dem bäuerlichen Brauchtum entsprechenden familienrechtlichen Anspruch beruhe. Wie jede Dienstbarkeit verpflichte es aber nach seiner Verdinglichung durch Eintragung in das Grundbuch den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft unabhängig davon, ob zwischen ihm und dem Berechtigten ein Verwandtschaftsverhältnis bestehe. Dies sei für die in ihrem Unterhaltscharakter dem Heimgangsrecht nicht unähnliche Reallast des Ausgedinges völlig unbestritten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Wirkung eines verdinglichten Heimgangsrechtes gegenüber dem Liegenschaftserwerber, der nicht Familienmitglied sei, fehle.