Rechtssatz RS0017669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017669
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
Wird dem Schuldner eine Lösungsbefugnis eingeräumt, schuldet er im Gegensatz zur Wahlschuld nur eine bestimmte Leistung, ihm steht das Recht zu, anstelle der geschuldeten eine andere Leistung mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen. Die Lösungsbefugnis unterscheidet sich von einer Leistung an Zahlungs Statt dadurch, dass das alte Schuldverhältnis nicht durch ein neues ersetzt wird. Es liegt vielmehr die Einräumung eines Gestaltungsrechtes vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 626/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 626/92
Veröff: SZ 65/156 = EvBl 1993/118 S 519
- 3 Ob 86/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 86/95
- 3 Ob 56/05i
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 56/05i
Beisatz: Umgekehrt bildet die in das Urteil aufgenommene Lösungsbefugnis keinen Exekutionstitel; nur die ursprünglich geschuldete Leistung kann exekutiv hereingebracht werden. (T1)
- 7 Ob 164/10h
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 164/10h
Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/149
- 5 Ob 139/22k
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 5 Ob 139/22k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017669
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0010OB00626_9200000_003