Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist - unabhängig von dem im Hinblick auf die Höhe der betriebenen Forderung überflüssigen (vgl EF 60.946) - Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, welche Rechtsfolgen mit der teilweisen Ausübung einer Ersetzungsbefugnis verbunden sind, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist auch berechtigt.Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist - unabhängig von dem im Hinblick auf die Höhe der betriebenen Forderung überflüssigen vergleiche EF 60.946) - Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig, weil zu der in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, welche Rechtsfolgen mit der teilweisen Ausübung einer Ersetzungsbefugnis verbunden sind, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist auch berechtigt.
Die Vorinstanzen haben aus dem den Exekutionstitel bildenden Vergleich zu Unrecht eine Wahlschuld des Klägers abgeleitet; tatsächlich liegt eine Lösungsbefugnis (auch Ersetzungsbefugnis, Alternativermächtigung oder facultas alternativa genannt) vor. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1993/118 = SZ 65/156 unter Anführung von Belegstellen ausgeführt hat, schuldet der Schuldner dabei im Gegensatz zu einer Wahlschuld nur eine bestimmte Leistung. Nur diese darf der Gläubiger fordern; dem Schuldner steht aber das Recht zu, anstelle der allein geschuldeten Leistung eine andere mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen.
Dieser Fall ist hier gegeben. Die beklagte Partei kann vom Kläger auf Grund des Vergleiches nur die Bezahlung von S 100.000 sA fordern, und der Kläger schuldet ihr nur diese Leistung. Er hat aber das Recht, anstelle der Geldleistung die im Punkt 2 des Vergleiches näher bezeichneten Arbeiten mit schuldbefreiender Wirkung auszuführen.
Die Einräumung der Lösungs- (Ersetzungs-)befugnis begründet ein rechtsänderndes Gestaltungsrecht des Schuldners (EvBl 1993/118 = SZ 65/156 mwN). Sie wird daher durch eine Willenserklärung des Schuldners ausgeübt, wobei diese Erklärung - schlüssig - auch dadurch abgegeben werden kann, daß vom Schuldner die der Lösungs- (Ersetzungs-)befugnis zugrunde liegende Leistung erbracht wird. Mit der Ausübung der Befugnis wird diese Leistung neuer Schuldinhalt; der ursprünglich geschuldete Gegenstand gehört für die Zukunft nicht mehr zum Leistungsprogramm (Gernhuber, Schuldverhältnis 665). Zu prüfen bleibt daher, unter welchen Voraussetzungen die Erklärung als abgegeben und damit die Änderung des Schuldverhältnisses als bewirkt anzusehen ist. In diesem Punkt ist ebenfalls Gernhuber (aaO mwN) zu folgen, daß dies bei einer vertraglich vereinbarten facultas alternativa, anders als bei einer gesetzlich gewährten, vom Inhalt der Vereinbarung der Parteien abhängt. Die Parteien können insbesondere auch vereinbaren, daß der Schuldner das Schuldverhältnis bloß auf Grund einer Willenserklärung umgestalten kann, sie können aber auch eine Vereinbarung mit dem Inhalt schließen, daß eine solche Erklärung nur unter der - aufschiebenden - Bedingung wirksam wird, daß die gesamte Ersatzleistung erbracht wurde. Dies wird im Zweifel als dem Willen der Parteien entsprechend anzunehmen sein. Der Schuldner wird daher im Zweifel von der Schuld erst dann befreit, wenn er die Ersatzleistung vollständig erbringt. Teilleistungen haben diese Rechtsfolge nicht, es sei denn, daß sich der Gläubiger bei den noch zu erbringenden Leistungen in Annahmeverzug befindet (Gernhuber aaO zu dem in diesem Punkt vergleichbaren Fall einer gesetzlich gewährten facultas alternativa). Bloße Schlechterfüllung steht hingegen nur bei einer besonderen Vereinbarung der Parteien der Änderung des Schuldverhältnisses entgegen; andernfalls berechtigt sie nur zu Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen (vgl Kuckuk in Ermann, BGB9 Rz 3 zu § 266).Die Einräumung der Lösungs- (Ersetzungs-)befugnis begründet ein rechtsänderndes Gestaltungsrecht des Schuldners (EvBl 1993/118 = SZ 65/156 mwN). Sie wird daher durch eine Willenserklärung des Schuldners ausgeübt, wobei diese Erklärung - schlüssig - auch dadurch abgegeben werden kann, daß vom Schuldner die der Lösungs- (Ersetzungs-)befugnis zugrunde liegende Leistung erbracht wird. Mit der Ausübung der Befugnis wird diese Leistung neuer Schuldinhalt; der ursprünglich geschuldete Gegenstand gehört für die Zukunft nicht mehr zum Leistungsprogramm (Gernhuber, Schuldverhältnis 665). Zu prüfen bleibt daher, unter welchen Voraussetzungen die Erklärung als abgegeben und damit die Änderung des Schuldverhältnisses als bewirkt anzusehen ist. In diesem Punkt ist ebenfalls Gernhuber (aaO mwN) zu folgen, daß dies bei einer vertraglich vereinbarten facultas alternativa, anders als bei einer gesetzlich gewährten, vom Inhalt der Vereinbarung der Parteien abhängt. Die Parteien können insbesondere auch vereinbaren, daß der Schuldner das Schuldverhältnis bloß auf Grund einer Willenserklärung umgestalten kann, sie können aber auch eine Vereinbarung mit dem Inhalt schließen, daß eine solche Erklärung nur unter der - aufschiebenden - Bedingung wirksam wird, daß die gesamte Ersatzleistung erbracht wurde. Dies wird im Zweifel als dem Willen der Parteien entsprechend anzunehmen sein. Der Schuldner wird daher im Zweifel von der Schuld erst dann befreit, wenn er die Ersatzleistung vollständig erbringt. Teilleistungen haben diese Rechtsfolge nicht, es sei denn, daß sich der Gläubiger bei den noch zu erbringenden Leistungen in Annahmeverzug befindet (Gernhuber aaO zu dem in diesem Punkt vergleichbaren Fall einer gesetzlich gewährten facultas alternativa). Bloße Schlechterfüllung steht hingegen nur bei einer besonderen Vereinbarung der Parteien der Änderung des Schuldverhältnisses entgegen; andernfalls berechtigt sie nur zu Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen vergleiche Kuckuk in Ermann, BGB9 Rz 3 zu Paragraph 266,).
Nach dem Wortlaut des hier zu beurteilenden Vergleiches, der maßgebend ist, weil eine abweichende übereinstimmende Parteienabsicht nicht festgestellt und auch gar nicht behauptet wurde, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger von der Verpflichtung zur Bezahlung von S 100.000 sA auch dann befreit sein sollte, wenn er bloß die Erklärung abgibt, von der ihm eingeräumten Lösungs- (Ersetzungs-)befugnis Gebrauch zu machen, oder wenn er die Ersatzleistungen nur teilweise erbringt. Es ist daher nach dem Gesagten davon auszugehen, daß nur die Erbringung aller im Vergleich angeführten Ersatzleistungen die Befreiung von der Schuld bewirkt. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen steht aber fest, daß zumindest zwei der vom Kläger nicht ausgeführten Arbeiten nicht von einer Mitwirkung der beklagten Partei abhängen, weshalb der Kläger zumindest in diesem Umfang die Ersatzleistungen nicht erbrachte, ohne daß die beklagte Partei als Gläubigerin in Annahmeverzug war. Er wurde daher von der Schuld zur Bezahlung des Betrages von S 100.000 sA nicht, und zwar auch nicht teilweise, befreit, weil er die ihm eingeräumte Lösungs- (Ersetzungs-)befugnis nicht wirksam ausgeübt hat.
Der Kläger wendete in der Klage aber auch einen Bereicherungsanspruch ein, wobei sein Vorbringen dahin zu verstehen ist, daß er mit diesem Bereicherungsanspruch gegen die Forderung der beklagten Partei aufrechnet. Dieser Bereicherungsanspruch steht ihm entgegen der Meinung der Vorinstanzen auch zu. Wurde nämlich das Schuldverhältnis nicht wirksam geändert, so hat der Kläger die Leistung ohne Rechtsgrund erbracht, weil der Vergleich einen Rechtsgrund nur im Fall der wirksamen Ausübung der Lösungs- (Ersetzungs-)befugnis gebildet hätte. Der Kläger kann daher gemäß dem (unmittelbar oder jedenfalls sinngemäß anzuwendenden) § 1431 ABGB für seine Leistung einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn verlangen. Das ihm zustehende Entgelt orientiert sich also am verschafften Nutzen, der nach dem Leistungszeitpunkt zu bemessen ist (SZ 61/76 = EvBl 1988/149). Der dem Kläger gegen die beklagte Partei zustehende Bereicherungsanspruch entspricht daher nicht unbedingt dem vom Erstgericht festgestellten, für die von ihm erbrachten Leistungen angemessenen Wert..... In diesem Zusammenhang könnten auch die vom Berufungsgericht zum Bereicherungsanspruch angestellten Überlegungen von Bedeutung sein; sie können zwar nicht auf das Entstehen und die Fälligkeit dieses Anspruchs, wohl aber auf dessen Höhe Einfluß haben.Der Kläger wendete in der Klage aber auch einen Bereicherungsanspruch ein, wobei sein Vorbringen dahin zu verstehen ist, daß er mit diesem Bereicherungsanspruch gegen die Forderung der beklagten Partei aufrechnet. Dieser Bereicherungsanspruch steht ihm entgegen der Meinung der Vorinstanzen auch zu. Wurde nämlich das Schuldverhältnis nicht wirksam geändert, so hat der Kläger die Leistung ohne Rechtsgrund erbracht, weil der Vergleich einen Rechtsgrund nur im Fall der wirksamen Ausübung der Lösungs- (Ersetzungs-)befugnis gebildet hätte. Der Kläger kann daher gemäß dem (unmittelbar oder jedenfalls sinngemäß anzuwendenden) Paragraph 1431, ABGB für seine Leistung einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn verlangen. Das ihm zustehende Entgelt orientiert sich also am verschafften Nutzen, der nach dem Leistungszeitpunkt zu bemessen ist (SZ 61/76 = EvBl 1988/149). Der dem Kläger gegen die beklagte Partei zustehende Bereicherungsanspruch entspricht daher nicht unbedingt dem vom Erstgericht festgestellten, für die von ihm erbrachten Leistungen angemessenen Wert..... In diesem Zusammenhang könnten auch die vom Berufungsgericht zum Bereicherungsanspruch angestellten Überlegungen von Bedeutung sein; sie können zwar nicht auf das Entstehen und die Fälligkeit dieses Anspruchs, wohl aber auf dessen Höhe Einfluß haben.
Im fortzusetzenden Verfahren wird daher mit den Parteien die Frage des Nutzens zu erörtern sein, welcher der beklagten Partei durch die vom Kläger ausgeführten Arbeiten verschafft wurde, und das Erstgericht wird hiezu entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Im Umfang des sich daraus ergebenden Bereicherungsanspruchs des Klägers ist die von der beklagten Partei betriebene Forderung erloschen und dem Klagebegehren daher stattzugeben.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.