Rechtssatz RS0002741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002741
Entscheidungsdatum
08.05.1985
Rechtssatz
Hat ein Reallastberechtigter in dem Streit im den Betrag, mit welchem der Schätzungswert der Liegenschaft endgültig bestimmt wird, die Abänderung des Schätzungswertes um einen 300.000,-- S übersteigenden Betrag begehrt, ist dieser Streitgegenstand und nicht etwa die 300.000,-- S nicht übersteigende betriebene Forderung Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes. Übersteigt die betriebene Forderung und damit der Beschwerdegegenstand 15.000,-- S, ist der Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und ohne Beschränkung nach § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig.Hat ein Reallastberechtigter in dem Streit im den Betrag, mit welchem der Schätzungswert der Liegenschaft endgültig bestimmt wird, die Abänderung des Schätzungswertes um einen 300.000,-- S übersteigenden Betrag begehrt, ist dieser Streitgegenstand und nicht etwa die 300.000,-- S nicht übersteigende betriebene Forderung Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes. Übersteigt die betriebene Forderung und damit der Beschwerdegegenstand 15.000,-- S, ist der Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig und ohne Beschränkung nach Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002741
Dokumentnummer
JJR_19850508_OGH0002_0030OB00043_8500000_001