Rechtssatz RS0002818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002818
Entscheidungsdatum
08.05.1985
Rechtssatz
Sinn und Zweck des Exekutionsverfahrens ist es, daß einerseits die Versteigerung wirklich durchgeführt wird und ein Erlös zur Befriedigung der Gläubiger erzielt wird; andererseits soll der Schätzwert nicht so niedrig bestimmt werden, daß eine Wertverschleuderung stattfindet und die Interessen des Verpflichteten aber auch in schlechterem Rang stehender Gläubiger verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002818
Dokumentnummer
JJR_19850508_OGH0002_0030OB00043_8500000_003