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Rechtssatz RS0002818

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002818

Geschäftszahl

3Ob43/85

Entscheidungsdatum

08.05.1985

Rechtssatz

Sinn und Zweck des Exekutionsverfahrens ist es, daß einerseits die Versteigerung wirklich durchgeführt wird und ein Erlös zur Befriedigung der Gläubiger erzielt wird; andererseits soll der Schätzwert nicht so niedrig bestimmt werden, daß eine Wertverschleuderung stattfindet und die Interessen des Verpflichteten aber auch in schlechterem Rang stehender Gläubiger verletzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 43/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 3 Ob 43/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002818

Dokumentnummer

JJR_19850508_OGH0002_0030OB00043_8500000_003