Rechtssatz RS0071583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071583
Geschäftszahl
7Ob681/81; 3Ob43/85; 3Ob89/89
Entscheidungsdatum
18.10.1989
Norm
RSchO §16 Abs3
RSchO §30
Rechtssatz
Die Grundsätze des § 16 Abs 3 RSchO sind nicht unbedingt zwingend und die Bestimmungen des § 30 RSchO lassen dem richterlichen Ermessen bei der Bestimmung des Schätzwertes einen Spielraum. Die Voraussetzungen für eine richterliche Festsetzung des Schätzwertes ist, daß der kapitalisierte Reinertrag entweder überhaupt keinen oder nur einen ganz geringfügigen Ertragswert ergibt, wie dies bei Gebäuden der Fall sein kann, deren Zinserträgnisse nach den zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Mietgesetzes über die Zinsbildung beschränkt sind. Nur in diesen Fällen ist eine Bewertung nach § 16 Abs 3 RSchO undurchführbar und daher als gemeinsamer Wert der Verkehrswert (Verkaufswert) festzustellen.Die Grundsätze des Paragraph 16, Absatz 3, RSchO sind nicht unbedingt zwingend und die Bestimmungen des Paragraph 30, RSchO lassen dem richterlichen Ermessen bei der Bestimmung des Schätzwertes einen Spielraum. Die Voraussetzungen für eine richterliche Festsetzung des Schätzwertes ist, daß der kapitalisierte Reinertrag entweder überhaupt keinen oder nur einen ganz geringfügigen Ertragswert ergibt, wie dies bei Gebäuden der Fall sein kann, deren Zinserträgnisse nach den zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Mietgesetzes über die Zinsbildung beschränkt sind. Nur in diesen Fällen ist eine Bewertung nach Paragraph 16, Absatz 3, RSchO undurchführbar und daher als gemeinsamer Wert der Verkehrswert (Verkaufswert) festzustellen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 681/81
Entscheidungstext OGH 17.09.1981 7 Ob 681/81
Veröff: MietSlg 33703
- 3 Ob 43/85
Entscheidungstext OGH 08.05.1985 3 Ob 43/85
nur: Die Bestimmungen des § 30 RSchO lassen dem richterlichen Ermessen bei der Bestimmung des Schätzwertes einen Spielraum. (T1)
- 3 Ob 89/89
Entscheidungstext OGH 18.10.1989 3 Ob 89/89
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071583
Dokumentnummer
JJR_19810917_OGH0002_0070OB00681_8100000_001