a) Zum Fruchtgenussrecht des 1. Verpflichteten und zur Versteigerung einer mit einem solchen Recht belasteten Liegenschaft: Gegenstand eines Fruchtgenussrechts kann nach stRsp auch ein ideeller Liegenschaftsanteil sein (3 Ob 318/01p = SZ 2002/55 u.a.; RIS-Justiz RS0011833). Wird ein mit einem Fruchtgenussrecht belasteter Liegenschaftsanteil versteigert und kommt dem Fruchtgenussrecht - wie hier - der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zu, ist es gemäß § 150 Abs 1 EO vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Denn im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten sind ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten - wie hier - im Rang vorangehena) Zum Fruchtgenussrecht des 1. Verpflichteten und zur Versteigerung einer mit einem solchen Recht belasteten Liegenschaft: Gegenstand eines Fruchtgenussrechts kann nach stRsp auch ein ideeller Liegenschaftsanteil sein (3 Ob 318/01p = SZ 2002/55 u.a.; RIS-Justiz RS0011833). Wird ein mit einem Fruchtgenussrecht belasteter Liegenschaftsanteil versteigert und kommt dem Fruchtgenussrecht - wie hier - der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zu, ist es gemäß Paragraph 150, Absatz eins, EO vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Denn im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten sind ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten - wie hier - im Rang vorangehen
(stRsp, 3 Ob 102/84 = SZ 57/178 = JBl 1986, 122 [zust Hoyer], 3 Ob
81/92 = SZ 65/161; 3 Ob 318/01p u.a.; RIS-Justiz RS0002872,
RS0116368; ebenso die überwiegende Lehre, zuletzt Angst in Angst, EO, § 150 Rz 4 mwN auch zu gegenteiligen Lehrmeinungen; vgl. dazu auch Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 150 Rz 6, 8 und 22 mwN).RS0116368; ebenso die überwiegende Lehre, zuletzt Angst in Angst, EO, Paragraph 150, Rz 4 mwN auch zu gegenteiligen Lehrmeinungen; vergleiche dazu auch Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 150, Rz 6, 8 und 22 mwN).
b) Zu den hier maßgeblichen Versteigerungsbedingungen: Nach dem Konzept der Neuregelung der EO mit der EO-Novelle 2000 sind nunmehr (abweichend von der früheren Rechtslage, welche die Vorlage von Versteigerungsbedingungen durch die betreibenden Gläubiger vorsah) der Zwangsversteigerung ohne weiteres die gesetzliche Versteigerungsbedingungen des § 170 EO zugrunde zu legen, wenn nicht eine der in § 146 Abs 1 Z 1 bis 5 EO genannten Änderungen bewilligt oder angeordnet werden (Angst aaO § 146 Rz 2; Neumayr aaO § 146 Rz 2 unter Berufung auf die EB zur RV, 93 BlgNR 21. GP, 36). Bei Zustimmung des Berechtigten besteht u.a. gemäß § 146 Abs 1 Z 4 EO die Möglichkeit, festzulegen, dass das (erstrangige) Fruchtgenussrecht vom Ersteher nicht oder nur unter Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist. Es handelt sich um eine der in § 146 Abs 1 Z 1 bis 5 EO aufgezählten möglichen Änderungen der Normativbedingungen. Voraussetzung für die Festlegung einer Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs 1 Z 4 EO sind allerdings 1. ein entsprechender Antrag (§ 146 Abs 1 EO), 2. die Einvernahme der Parteien des Exekutionsverfahrens sowie 3. die Zustimmung des Buchberechtigten (§ 146 Abs 1 Z 4 letzter Satz EO). Dann muss ein gesonderter Beschluss ergehen, der an die zur Änderung einzuvernehmenden Personen zuzustellen ist, denen ein Rekursrecht dagegen zusteht (Angst aaO § 146 Rz 6). Der Beschluss kann - wie sich aus § 179 Z 8 und 9 EO ergibt - auch in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden und ist mit diesem zuzustellen (Angst aaO § 146 Rz 11). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.b) Zu den hier maßgeblichen Versteigerungsbedingungen: Nach dem Konzept der Neuregelung der EO mit der EO-Novelle 2000 sind nunmehr (abweichend von der früheren Rechtslage, welche die Vorlage von Versteigerungsbedingungen durch die betreibenden Gläubiger vorsah) der Zwangsversteigerung ohne weiteres die gesetzliche Versteigerungsbedingungen des Paragraph 170, EO zugrunde zu legen, wenn nicht eine der in Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 EO genannten Änderungen bewilligt oder angeordnet werden (Angst aaO Paragraph 146, Rz 2; Neumayr aaO Paragraph 146, Rz 2 unter Berufung auf die EB zur RV, 93 BlgNR 21. GP, 36). Bei Zustimmung des Berechtigten besteht u.a. gemäß Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 4, EO die Möglichkeit, festzulegen, dass das (erstrangige) Fruchtgenussrecht vom Ersteher nicht oder nur unter Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist. Es handelt sich um eine der in Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 EO aufgezählten möglichen Änderungen der Normativbedingungen. Voraussetzung für die Festlegung einer Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 4, EO sind allerdings 1. ein entsprechender Antrag (Paragraph 146, Absatz eins, EO), 2. die Einvernahme der Parteien des Exekutionsverfahrens sowie 3. die Zustimmung des Buchberechtigten (Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz EO). Dann muss ein gesonderter Beschluss ergehen, der an die zur Änderung einzuvernehmenden Personen zuzustellen ist, denen ein Rekursrecht dagegen zusteht (Angst aaO Paragraph 146, Rz 6). Der Beschluss kann - wie sich aus Paragraph 179, Ziffer 8 und 9 EO ergibt - auch in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden und ist mit diesem zuzustellen (Angst aaO Paragraph 146, Rz 11). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Das Zustimmungsrecht des Fruchtnießers lag hier infolge Konkurseröffnung über sein Vermögen bereits beim Masseverwalter über sein Vermögen. Gemäß § 1 Abs 1 erster Satz KO wird durch Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Da der Abschluss des notariellen Übergabsvertrags, auf Grund dessen das Fruchtgenussrecht zugunsten des 1. Verpflichteten einverleibt wurde, nach dem Rekursvorbringen des Masseverwalters und nach dem Akteninhalt zeitlich vor Konkurseröffnung lag und Fruchtgenussrechte als „andere Vermögensrechte" gemäß den §§ 331 f EO in Exekution gezogen werden können (3 Ob 240/99m = EvBl 2000/45 mwN), fallen die dem 1. Verpflichteten durch das Fruchtgenussrecht eingeräumten Ansprüche in die Konkursmasse. Dass dem 1. Verpflichteten die aus dem Fruchtgenussrecht resultierenden Nutzungsrechte iSd § 5 Abs 4 KO überlassen worden wären, ist nicht aktenkundig.Das Zustimmungsrecht des Fruchtnießers lag hier infolge Konkurseröffnung über sein Vermögen bereits beim Masseverwalter über sein Vermögen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz KO wird durch Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Da der Abschluss des notariellen Übergabsvertrags, auf Grund dessen das Fruchtgenussrecht zugunsten des 1. Verpflichteten einverleibt wurde, nach dem Rekursvorbringen des Masseverwalters und nach dem Akteninhalt zeitlich vor Konkurseröffnung lag und Fruchtgenussrechte als „andere Vermögensrechte" gemäß den Paragraphen 331, f EO in Exekution gezogen werden können (3 Ob 240/99m = EvBl 2000/45 mwN), fallen die dem 1. Verpflichteten durch das Fruchtgenussrecht eingeräumten Ansprüche in die Konkursmasse. Dass dem 1. Verpflichteten die aus dem Fruchtgenussrecht resultierenden Nutzungsrechte iSd Paragraph 5, Absatz 4, KO überlassen worden wären, ist nicht aktenkundig.
Verfügungsberechtigter über das Fruchtgenussrecht war ab Konkurseröffnung der Masseverwalter.
Da hier alle der in § 146 EO genannten Voraussetzungen fehlten, wäre das erstrangige Fruchtgenussrecht des 1. Verpflichteten an der Liegenschaftshälfte der 2. Verpflichteten gemäß § 150 Abs 1 EO von den beiden Erstehern an sich ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen gewesen.Da hier alle der in Paragraph 146, EO genannten Voraussetzungen fehlten, wäre das erstrangige Fruchtgenussrecht des 1. Verpflichteten an der Liegenschaftshälfte der 2. Verpflichteten gemäß Paragraph 150, Absatz eins, EO von den beiden Erstehern an sich ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen gewesen.
c) Zu den Rechtsfolgen des unangefochtenen (berichtigten), aber nicht nach § 146 EO geänderten Versteigerungsedikts, das entgegen § 150 Abs 1 erster Satz, § 170 Z 8 EO aussprach, das Recht eines bücherlich erstrangigen Fruchtnießers bleibe unberücksichtigt, weil dieser selbst Verpflichteter ist ...", was nur bedeuten kann, der Ersteher müsse das Fruchtgenussrecht nicht übernehmen, ergibt sich Folgendes:c) Zu den Rechtsfolgen des unangefochtenen (berichtigten), aber nicht nach Paragraph 146, EO geänderten Versteigerungsedikts, das entgegen Paragraph 150, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 170, Ziffer 8, EO aussprach, das Recht eines bücherlich erstrangigen Fruchtnießers bleibe unberücksichtigt, weil dieser selbst Verpflichteter ist ...", was nur bedeuten kann, der Ersteher müsse das Fruchtgenussrecht nicht übernehmen, ergibt sich Folgendes:
Dass gegen den Beschluss, durch den eine Entscheidung über die Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs 1 EO getroffenen wird, der Rekurs zulässig ist, ergibt sich aus § 169 Abs 3 und 4 EO. Gleiches muss gelten, wenn vom Exekutionsrichter eine solche Änderung abgelehnt wird (Mini, Die neue Zwangsversteigerung von Liegenschaften, 110). Die Frage ist, was zu gelten hat, wenn die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nicht in einem Verfahren nach § 146 EO, sondern ohne solches Verfahren - wie hier - geändert werden. Wenn auch das Versteigerungsedikt an sich als bloß öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar ist, sind in ihm aber auch Teile enthalten, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben. Gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts ist gemäß § 65 Abs 1 EO der Rekurs zulässig (3 Ob 208/03i [im Fall einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung der Aufforderung zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Schätzwert gemäß § 144 EO]; 3 Ob 291/05y; RIS-Justiz RS0118675; vgl. dazu auch Angst aaO § 170 Rz 11 mit verschiedenen Beispielen). Dass das Exekutionsgericht ein bücherliches erstrangiges Fruchtgenussrecht entgegen § 150 Abs 1 EO irrig als ein solches Recht ansieht, das „unberücksichtigt zu bleiben" hat, muss als Teil des Versteigerungsedikts angesehen werden, der der Rechtskraft fähig ist und demnach mit Rekurs angefochten werden kann, weil damit erstmals in die Rechte eines Beteiligten (in casu: Fruchtnießers) massiv eingegriffen wird. Einen solchen Rekurs hat der Masseverwalter - zum Vorteil der Masse (vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Lasten verringern im Allgemeinen das Meistbot [vgl. Angst aaO § 150 Rz 1 und § 143 Rz 3], wie auch jetzt im Rechtsmittel des Masseverwalters ON 102 vorgetragen wird) und zum Nachteil des verpflichteten Gemeinschuldners, für den eindeutig die Gesetzeslage sprach - ebenso wenig ergriffen wie andere Beteiligte. Damit wurden die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen des § 170 Z 8 EO durch das Versteigerungsedikt ohne Einhaltung der Formvorschriften des § 146 EO abgeändert und mangels Anfechtung jedenfalls im hier relevanten abändernden Teil, das Fruchtgenussrecht des 1. Verpflichteten sei nicht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, rechtskräftig. Der Gegenstand der Versteigerung wird durch den Inhalt der Versteigerungsbedingungen und des Versteigerungsedikts festgelegt (3 Ob 30/00h = SZ 73/42 u.a., zuletzt 3 Ob 141/05i = SZ 2005/107; RIS-Justiz RS0002851; Neumayr aaO § 146 Rz 2 mwN). Ihr Inhalt ist für den Umfang des Eigentumserwerbs des Erstehers maßgeblich. Denn nur die in den Versteigerungsbedingungen angeführten Lasten übernimmt ein Ersteher, nicht aber das belastete Eigentum des Verpflichteten (Angst aaO § 150 Rz 1 bis 3). Sind die Versteigerungsbedingungen bzw. die rechtskraftfähigen Teile des Versteigerungsedikts rechtskräftig, kommt es auch auf die Zustimmung des berechtigten Fruchtnießers - hier durch den Masseverwalters - nach § 146 Abs 1 Z 4 EO nicht mehrDass gegen den Beschluss, durch den eine Entscheidung über die Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach Paragraph 146, Absatz eins, EO getroffenen wird, der Rekurs zulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 169, Absatz 3 und 4 EO. Gleiches muss gelten, wenn vom Exekutionsrichter eine solche Änderung abgelehnt wird (Mini, Die neue Zwangsversteigerung von Liegenschaften, 110). Die Frage ist, was zu gelten hat, wenn die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nicht in einem Verfahren nach Paragraph 146, EO, sondern ohne solches Verfahren - wie hier - geändert werden. Wenn auch das Versteigerungsedikt an sich als bloß öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar ist, sind in ihm aber auch Teile enthalten, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben. Gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts ist gemäß Paragraph 65, Absatz eins, EO der Rekurs zulässig (3 Ob 208/03i [im Fall einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung der Aufforderung zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Schätzwert gemäß Paragraph 144, EO]; 3 Ob 291/05y; RIS-Justiz RS0118675; vergleiche dazu auch Angst aaO Paragraph 170, Rz 11 mit verschiedenen Beispielen). Dass das Exekutionsgericht ein bücherliches erstrangiges Fruchtgenussrecht entgegen Paragraph 150, Absatz eins, EO irrig als ein solches Recht ansieht, das „unberücksichtigt zu bleiben" hat, muss als Teil des Versteigerungsedikts angesehen werden, der der Rechtskraft fähig ist und demnach mit Rekurs angefochten werden kann, weil damit erstmals in die Rechte eines Beteiligten (in casu: Fruchtnießers) massiv eingegriffen wird. Einen solchen Rekurs hat der Masseverwalter - zum Vorteil der Masse (vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Lasten verringern im Allgemeinen das Meistbot [vgl. Angst aaO Paragraph 150, Rz 1 und Paragraph 143, Rz 3], wie auch jetzt im Rechtsmittel des Masseverwalters ON 102 vorgetragen wird) und zum Nachteil des verpflichteten Gemeinschuldners, für den eindeutig die Gesetzeslage sprach - ebenso wenig ergriffen wie andere Beteiligte. Damit wurden die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen des Paragraph 170, Ziffer 8, EO durch das Versteigerungsedikt ohne Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 146, EO abgeändert und mangels Anfechtung jedenfalls im hier relevanten abändernden Teil, das Fruchtgenussrecht des 1. Verpflichteten sei nicht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, rechtskräftig. Der Gegenstand der Versteigerung wird durch den Inhalt der Versteigerungsbedingungen und des Versteigerungsedikts festgelegt (3 Ob 30/00h = SZ 73/42 u.a., zuletzt 3 Ob 141/05i = SZ 2005/107; RIS-Justiz RS0002851; Neumayr aaO Paragraph 146, Rz 2 mwN). Ihr Inhalt ist für den Umfang des Eigentumserwerbs des Erstehers maßgeblich. Denn nur die in den Versteigerungsbedingungen angeführten Lasten übernimmt ein Ersteher, nicht aber das belastete Eigentum des Verpflichteten (Angst aaO Paragraph 150, Rz 1 bis 3). Sind die Versteigerungsbedingungen bzw. die rechtskraftfähigen Teile des Versteigerungsedikts rechtskräftig, kommt es auch auf die Zustimmung des berechtigten Fruchtnießers - hier durch den Masseverwalters - nach Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 4, EO nicht mehr
an (vgl. 3 Ob 81-83/92 = SZ 65/161 zu § 47 Abs 3 der 3. TeilNov. ABGBan vergleiche 3 Ob 81-83/92 = SZ 65/161 zu Paragraph 47, Absatz 3, der 3. TeilNov. ABGB
und 3 Ob 217/99d = SZ 73/85 zur Nachfolgebestimmung des § 150a EO).und 3 Ob 217/99d = SZ 73/85 zur Nachfolgebestimmung des Paragraph 150 a, EO).
Damit war im vorliegenden Fall die Erstrichterin an ihr - jedenfalls in Ansehung des hier relevanten Fruchtgenussrechts - zwar unrichtiges, aber rechtskräftiges Versteigerungsedikt gebunden.
d) Zum Rekursrecht der Ersteher gegen den Zuschlagsbeschluss aus dem Grund des § 187 Abs 1 EO: Gemäß § 187 Abs 1 EO idF der EO-Novelle 2000 ist zum Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags u.a. legitimiert, wer im Versteigerungstermin (persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter) anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen war und wegen des als Rekursgrund geltend gemachten, in § 184 EO angeführten Mangels im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhob; diese Voraussetzung ist nicht allerdings erforderlich bei Geltendmachung von Aktenwidrigkeiten. Da die beiden Ersteher beim Versteigerungstermin anwesend waren, waren sie nur dann zum Rekurs gegen den Zuschlag legitimiert, wenn sie zu den Personen gehören, welche gemäß § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren und eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs 1 zweiter Satz EO gelten machten (3 Ob 89/87 = JBl 1988, 122; RIS-Justiz RS0003206; Breinl/Zbiral in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 187 Rz 5). § 187 EO nennt zwei Fälle von Aktenwidrigkeiten als Rekursgründe (Breinl/Zbiral aaO § 187 Rz 12): Erster Fall ist, dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht; davon kann hier keine Rede sein. Zweiter Fall ist, dass der Zuschlag mit dem Inhalt des Versteigerungsprotokolls oder anderer nach den Vorschriften der EO hierbei zu berücksichtigenden Akten nicht übereinstimmt.d) Zum Rekursrecht der Ersteher gegen den Zuschlagsbeschluss aus dem Grund des Paragraph 187, Absatz eins, EO: Gemäß Paragraph 187, Absatz eins, EO in der Fassung der EO-Novelle 2000 ist zum Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags u.a. legitimiert, wer im Versteigerungstermin (persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter) anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen war und wegen des als Rekursgrund geltend gemachten, in Paragraph 184, EO angeführten Mangels im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhob; diese Voraussetzung ist nicht allerdings erforderlich bei Geltendmachung von Aktenwidrigkeiten. Da die beiden Ersteher beim Versteigerungstermin anwesend waren, waren sie nur dann zum Rekurs gegen den Zuschlag legitimiert, wenn sie zu den Personen gehören, welche gemäß Paragraph 182, Absatz eins, EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren und eine Aktenwidrigkeit nach Paragraph 187, Absatz eins, zweiter Satz EO gelten machten (3 Ob 89/87 = JBl 1988, 122; RIS-Justiz RS0003206; Breinl/Zbiral in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 187, Rz 5). Paragraph 187, EO nennt zwei Fälle von Aktenwidrigkeiten als Rekursgründe (Breinl/Zbiral aaO Paragraph 187, Rz 12): Erster Fall ist, dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht; davon kann hier keine Rede sein. Zweiter Fall ist, dass der Zuschlag mit dem Inhalt des Versteigerungsprotokolls oder anderer nach den Vorschriften der EO hierbei zu berücksichtigenden Akten nicht übereinstimmt.
Das Rekursgericht vertrat dazu zusammengefasst die Auffassung, dass auf Grund des Versteigerungsedikts ein Ersteher der Meinung sein konnte, entgegen § 150 Abs 1 EO das erstrangige Fruchtgenussrecht auf dem Hälfteanteil B-LNR 3 nicht übernehmen zu müssen, wogegen nach dem Zuschlagsbeschluss den beiden Erstehern die Liegenschaft je zur Hälfte auf Grund der (gemeint: gesetzlichen) Versteigerungsbedingungen zugeschlagen worden sei. Darin liegt jedoch entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kein Widerspruch zwischen dem Versteigerungsedikt (keine Übernahme des Fruchtgenussrechts) und den Versteigerungsbedingungen. Denn die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach § 170 EO sind kein Aktenbestandteil, sondern Gesetzesinhalt und die gesetzliche Übernahme des Fruchtgenussrechts ohne Anrechnung auf das Meistbot zufolge § 170 Z 8 EO wurde ja insoweit durch das rechtskräftige Versteigerungsedikt abgeändert, wenngleich unbestritten nicht in der in § 146 EO vorgesehenen Form. Damit lag ein zulässiges Rechtsmittel der beiden Ersteher nicht vor.Das Rekursgericht vertrat dazu zusammengefasst die Auffassung, dass auf Grund des Versteigerungsedikts ein Ersteher der Meinung sein konnte, entgegen Paragraph 150, Absatz eins, EO das erstrangige Fruchtgenussrecht auf dem Hälfteanteil B-LNR 3 nicht übernehmen zu müssen, wogegen nach dem Zuschlagsbeschluss den beiden Erstehern die Liegenschaft je zur Hälfte auf Grund der (gemeint: gesetzlichen) Versteigerungsbedingungen zugeschlagen worden sei. Darin liegt jedoch entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kein Widerspruch zwischen dem Versteigerungsedikt (keine Übernahme des Fruchtgenussrechts) und den Versteigerungsbedingungen. Denn die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach Paragraph 170, EO sind kein Aktenbestandteil, sondern Gesetzesinhalt und die gesetzliche Übernahme des Fruchtgenussrechts ohne Anrechnung auf das Meistbot zufolge Paragraph 170, Ziffer 8, EO wurde ja insoweit durch das rechtskräftige Versteigerungsedikt abgeändert, wenngleich unbestritten nicht in der in Paragraph 146, EO vorgesehenen Form. Damit lag ein zulässiges Rechtsmittel der beiden Ersteher nicht vor.
e) Zum Rekursrecht der Ersteher gegen den Zuschlagsbeschluss aus dem Grund des § 187 Abs 2 EO: Auch das Rekursrecht der im Beschluss als Ersteher bezeichneten Person hängt nicht von der Erhebung eines Widerspruchs ab, soweit geltend gemacht wird, dass der Zuschlag nicht oder zu anderen Bedingungen zu erteilen gewesen wäre, also etwa, dass die in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 183 Abs 2 EO angegebenen Bedingungen zu ihrem Nachteil von den Versteigerungsbedingungen (oder vom Versteigerungsedikt; dies vor allem bezüglich der zu übernehmenden Lasten) abweichen (Angst aaO § 187 Rz 3). Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Nachteil nicht vor, weil das Erstgericht dem Ersteher ja gerade nicht die Übernahme des Fruchtgenussrechts ohne Anrechnung auf das Meistbot auferlegen wollte und auch nicht auferlegt hat, wie oben dargestellt wurde. Insoweit fehlt den beiden Erstehern die Beschwer (vgl. dazu Angst aaO § 187 Rz 6).e) Zum Rekursrecht der Ersteher gegen den Zuschlagsbeschluss aus dem Grund des Paragraph 187, Absatz 2, EO: Auch das Rekursrecht der im Beschluss als Ersteher bezeichneten Person hängt nicht von der Erhebung eines Widerspruchs ab, soweit geltend gemacht wird, dass der Zuschlag nicht oder zu anderen Bedingungen zu erteilen gewesen wäre, also etwa, dass die in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses gemäß Paragraph 183, Absatz 2, EO angegebenen Bedingungen zu ihrem Nachteil von den Versteigerungsbedingungen (oder vom Versteigerungsedikt; dies vor allem bezüglich der zu übernehmenden Lasten) abweichen (Angst aaO Paragraph 187, Rz 3). Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Nachteil nicht vor, weil das Erstgericht dem Ersteher ja gerade nicht die Übernahme des Fruchtgenussrechts ohne Anrechnung auf das Meistbot auferlegen wollte und auch nicht auferlegt hat, wie oben dargestellt wurde. Insoweit fehlt den beiden Erstehern die Beschwer vergleiche dazu Angst aaO Paragraph 187, Rz 6).
Demnach ist den Rechtsmitteln Folge zu geben und die zweitinstanzliche Entscheidung dahin abzuändern, dass der Rekurs der beiden Ersteher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 187 Abs 1 und 2 EO zurückgewiesen wird.Demnach ist den Rechtsmitteln Folge zu geben und die zweitinstanzliche Entscheidung dahin abzuändern, dass der Rekurs der beiden Ersteher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 187, Absatz eins und 2 EO zurückgewiesen wird.
Auch auf die Frage, ob die zweite Instanz dem Erstgericht die Erlassung eines neuen Versteigerungsedikts ungeachtet von dessen Rechtskraft auftragen konnte, muss nicht mehr eingegangen werden. Der Kostenzuspruch an die Rechtsmittelwerber beruht auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Das Rechtsmittelverfahren im Exekutionsverfahren ist von Rekursen nach § 84 Abs 1, § 402 Abs 1 EO abgesehen nach wie vor einseitig, soweit nicht ausnahmsweise die Anhörung des Gegners geboten erscheint (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 u.v.a.; RIS-Justiz RS0118686), was hier nicht der Fall ist. Die Revisionsrekursbeantwortung der 2. Verpflichteten kann daher - als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig - nicht honoriert werden.Auch auf die Frage, ob die zweite Instanz dem Erstgericht die Erlassung eines neuen Versteigerungsedikts ungeachtet von dessen Rechtskraft auftragen konnte, muss nicht mehr eingegangen werden. Der Kostenzuspruch an die Rechtsmittelwerber beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Das Rechtsmittelverfahren im Exekutionsverfahren ist von Rekursen nach Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 402, Absatz eins, EO abgesehen nach wie vor einseitig, soweit nicht ausnahmsweise die Anhörung des Gegners geboten erscheint (3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26 u.v.a.; RIS-Justiz RS0118686), was hier nicht der Fall ist. Die Revisionsrekursbeantwortung der 2. Verpflichteten kann daher - als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig - nicht honoriert werden.