Rechtssatz RS0118675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118675
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Wenn auch das Versteigerungsedikt an sich als bloß öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar ist, sind in ihm aber auch Teile enthalten, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben. Gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts ist gemäß § 65 Abs 1 EO der Rekurs zulässig.Wenn auch das Versteigerungsedikt an sich als bloß öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar ist, sind in ihm aber auch Teile enthalten, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben. Gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts ist gemäß Paragraph 65, Absatz eins, EO der Rekurs zulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 208/03i
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 208/03i
- 3 Ob 291/05y
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 291/05y
Vgl auch
- 3 Ob 85/07g
Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 85/07g
Beisatz: Hier: Versteigerungsedikt sieht rechtsirrig vor, dass erstrangiges Fruchtgenussrecht „unberücksichtigt" zu bleiben hat - Rekurs dagegen wäre möglich gewesen. (T1)
- 3 Ob 102/09k
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 102/09k
- 3 Ob 114/10a
Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 114/10a
Auch
- 3 Ob 177/11t
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 177/11t
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118675
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20040225_OGH0002_0030OB00208_03I0000_002