Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstverpflichteten und der Einschreiter, mit dem sie die Aufhebung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses anstreben, ist nicht zulässig.
Das Versteigerungsedikt als solches ist als bloße öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar. Sind in ihm aber auch Teile enthalten, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben, ist gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts gemäß § 65 Abs 1 EO der Rekurs zulässig (3 Ob 85/07g mwN; RIS-Justiz RS0118675).Das Versteigerungsedikt als solches ist als bloße öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar. Sind in ihm aber auch Teile enthalten, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben, ist gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts gemäß Paragraph 65, Absatz eins, EO der Rekurs zulässig (3 Ob 85/07g mwN; RIS-Justiz RS0118675).
Gegen derartige Festlegungen im Versteigerungsedikt (vgl dazu auch Angst, EO² Rz 11 zu § 170 mit verschiedenen Beispielen) wenden sich die Erstverpflichtete und die Einschreiter aber nicht. Sie behaupten, das Versteigerungsedikt weise insoweit nicht den gesetzlichen Inhalt auf, als mehr versteigert werden solle, als der Exekutionsbewilligung entspreche, die nur jenen Teil des Wohnhauses erfasse, der auf dem den Verpflichteten gehörenden Grundstück steht. Das Erstgericht habe darauf nicht Bedacht genommen und bei der Ermittlung des Verkehrswerts des Wohnhauses, welches auf der zu versteigernden Liegenschaft der Verpflichteten stehe, diesen Umstand außer Acht gelassen.Gegen derartige Festlegungen im Versteigerungsedikt vergleiche dazu auch Angst, EO² Rz 11 zu Paragraph 170, mit verschiedenen Beispielen) wenden sich die Erstverpflichtete und die Einschreiter aber nicht. Sie behaupten, das Versteigerungsedikt weise insoweit nicht den gesetzlichen Inhalt auf, als mehr versteigert werden solle, als der Exekutionsbewilligung entspreche, die nur jenen Teil des Wohnhauses erfasse, der auf dem den Verpflichteten gehörenden Grundstück steht. Das Erstgericht habe darauf nicht Bedacht genommen und bei der Ermittlung des Verkehrswerts des Wohnhauses, welches auf der zu versteigernden Liegenschaft der Verpflichteten stehe, diesen Umstand außer Acht gelassen.
Im Hinblick darauf, dass das Versteigerungsedikt den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass sich ein Teil des Wohnhauses auf dem nicht zur Versteigerung gelangenden Nachbargrundstück befinde, welches im Eigentum der Einschreiter stehe und sich ein allfälliger Ersteher wegen der bauordnungsgemäßen Sanierung und einer Grundabtretung mit den Einschreitern auseinanderzusetzen habe, ergibt sich, dass die Rechtsmittelwerber im Ergebnis letztlich nur die Höhe des Schätzwerts zu bekämpfen trachten, was aber nicht zulässig ist (3 Ob 208/03i = EvBl 2004/160; Angst aaO Rz 12 mwN). Das Edikt hat hier keinen anfechtbaren konstitutiven Beschlussinhalt.
Die Rekurse der Erstverpflichteten und der Einschreiter gegen das Versteigerungsedikt erweisen sich daher als unzulässig, ohne dass das Rechtsschutzbedürfnis der Rekurswerber im Einzelfall (Beschwer) noch zu prüfen wäre. Die von den Revisionsrekurswerbern in diesem Zusammenhang aufgeworfene und als erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage stellt sich daher gar nicht.Die Rekurse der Erstverpflichteten und der Einschreiter gegen das Versteigerungsedikt erweisen sich daher als unzulässig, ohne dass das Rechtsschutzbedürfnis der Rekurswerber im Einzelfall (Beschwer) noch zu prüfen wäre. Die von den Revisionsrekurswerbern in diesem Zusammenhang aufgeworfene und als erheblich im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bezeichnete Rechtsfrage stellt sich daher gar nicht.
Anzumerken bleibt, dass Grenzüberbauten, also Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und die teilweise auf dem - nicht zur Versteigerung gelangenden - Nachbargrundstück stehen, das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig machen (3 Ob 25/09m; 3 Ob 17/88 = SZ 61/171; Angst aaO § 170a Rz 3). Die Eigentumsverhältnisse an Grenzüberbauten sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären (3 Ob 25/09m). Der im Versteigerungsedikt enthaltene Hinweis auf das Vorliegen des Grenzüberbaus schließt den allfälligen guten Glauben des Erstehers an ein über das beschriebene Objekt hinausgehende Eigentumsrecht der Verpflichteten aus. Nur die Rechte, die bei diesen Grenzüberbauten den Verpflichteten zustanden, gehen auf den Ersteher unabhängig davon über, ob er gutgläubig war, also auch dann, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass das auf dem versteigerten Grundstück errichtete Gebäude zum Teil auf dem Nachbargrundstück steht (Angst aaO § 170a Rz 3). Im Gegensatz zu der offenbar vom Rekursgericht in seinem Zuschlagsaufhebungsbeschluss vom 31. Jänner 2008 (ON 62) vertretenen Auffassung geht aus dem Versteigerungsedikt hervor, dass nur das im Eigentum der Verpflichteten stehende Grundstück und nicht das im Eigentum der Einschreiter stehende Nachbargrundstück versteigert wird, auf dem sich ein Teil des Wohnhauses befindet. Es trifft daher nicht zu, dass das Versteigerungsedikt festlege, dass mehr versteigert würde als der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung entspricht (Eigentum der Verpflichteten).Anzumerken bleibt, dass Grenzüberbauten, also Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und die teilweise auf dem - nicht zur Versteigerung gelangenden - Nachbargrundstück stehen, das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig machen (3 Ob 25/09m; 3 Ob 17/88 = SZ 61/171; Angst aaO Paragraph 170 a, Rz 3). Die Eigentumsverhältnisse an Grenzüberbauten sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären (3 Ob 25/09m). Der im Versteigerungsedikt enthaltene Hinweis auf das Vorliegen des Grenzüberbaus schließt den allfälligen guten Glauben des Erstehers an ein über das beschriebene Objekt hinausgehende Eigentumsrecht der Verpflichteten aus. Nur die Rechte, die bei diesen Grenzüberbauten den Verpflichteten zustanden, gehen auf den Ersteher unabhängig davon über, ob er gutgläubig war, also auch dann, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass das auf dem versteigerten Grundstück errichtete Gebäude zum Teil auf dem Nachbargrundstück steht (Angst aaO Paragraph 170 a, Rz 3). Im Gegensatz zu der offenbar vom Rekursgericht in seinem Zuschlagsaufhebungsbeschluss vom 31. Jänner 2008 (ON 62) vertretenen Auffassung geht aus dem Versteigerungsedikt hervor, dass nur das im Eigentum der Verpflichteten stehende Grundstück und nicht das im Eigentum der Einschreiter stehende Nachbargrundstück versteigert wird, auf dem sich ein Teil des Wohnhauses befindet. Es trifft daher nicht zu, dass das Versteigerungsedikt festlege, dass mehr versteigert würde als der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung entspricht (Eigentum der Verpflichteten).