Rechtssatz RS0124639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124639
Entscheidungsdatum
23.06.2009
Rechtssatz
Ein Ersteher, der durch Zuschlag Eigentum an einem auf Nachbargrund stehenden Gebäude, das im Versteigerungsedikt genannt und im Schätzgutachten bewertet wurde, erworben hat, kann eine Übergabe nach § 156 Abs 2 EO an ihn unabhängig davon erwirken, ob es sich bei dem Gebäude um ein im Eigentum des Verpflichteten stehendes Superädifikat handelt.Ein Ersteher, der durch Zuschlag Eigentum an einem auf Nachbargrund stehenden Gebäude, das im Versteigerungsedikt genannt und im Schätzgutachten bewertet wurde, erworben hat, kann eine Übergabe nach Paragraph 156, Absatz 2, EO an ihn unabhängig davon erwirken, ob es sich bei dem Gebäude um ein im Eigentum des Verpflichteten stehendes Superädifikat handelt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 25/09m
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 25/09m
Veröff: SZ 2009/38
- 3 Ob 102/09k
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 102/09k
Vgl; Beisatz: Grenzüberbauten, also Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und die teilweise auf dem - nicht zur Versteigerung gelangenden - Nachbargrundstück stehen, machen das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig. (T1); Beisatz: Die Eigentumsverhältnisse an Grenzüberbauten sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124639
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20090325_OGH0002_0030OB00025_09M0000_001