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Rechtssatz RS0124639×

Rechtssatz RS0124639

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124639

Geschäftszahl

3Ob25/09m; 3Ob102/09k

Entscheidungsdatum

23.06.2009

Rechtssatz

Ein Ersteher, der durch Zuschlag Eigentum an einem auf Nachbargrund stehenden Gebäude, das im Versteigerungsedikt genannt und im Schätzgutachten bewertet wurde, erworben hat, kann eine Übergabe nach Paragraph 156, Absatz 2, EO an ihn unabhängig davon erwirken, ob es sich bei dem Gebäude um ein im Eigentum des Verpflichteten stehendes Superädifikat handelt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 25/09m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 25/09m
    Veröff: SZ 2009/38
  • 3 Ob 102/09k
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 102/09k
    Vgl; Beisatz: Grenzüberbauten, also Bauwerke, die keine Superädifikate, sondern Bestandteile der Liegenschaft sind und die teilweise auf dem - nicht zur Versteigerung gelangenden - Nachbargrundstück stehen, machen das Versteigerungsverfahren nicht generell unzulässig. (T1); Beisatz: Die Eigentumsverhältnisse an Grenzüberbauten sind im Versteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124639

Im RIS seit

24.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012

Dokumentnummer

JJR_20090325_OGH0002_0030OB00025_09M0000_001