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Entscheidung 6 Ob 80/98b×

Entscheidung 6 Ob 80/98b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob80/98b

Entscheidungsdatum

04.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elsa S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Heinrich L*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Nichtbestehens von Dienstbarkeiten, Unterlassung und Einwirkung auf Dritte, über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Spruch der Revisionsentscheidung vom 10. September 1998, 6 Ob 80/98b, wird in seinem Punkt 6. a) dahin abgeändert, daß bei der Verweisung auf Punkt 2. a) die Litera a, ersatzlos entfällt.

Der Punkt 6. a) lautet somit:

"Die beklagte Partei ist schuldig, die Anmaßung und Ausübung der oben zu Punkt 2. beschriebenen Dienstbarkeit der Duldung der Türöffnung zu unterlassen".

Der weitere Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Spruchs der Revisionsentscheidung im Punkt 8. wird abgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für ihren Berichtigungs- bzw Ergänzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragt die Berichtigung bzw Ergänzung des mehrgliedrigen Urteilsspruchs der Revisionsentscheidung vom 10. 9. 1998 in den Punkten 6. a) sowie 8. Der Berichtigungsantrag ist teilweise berechtigt.

1. In P 2. a) des Urteilsspruchs wurde festgestellt, daß eine Dienstbarkeit der Duldung der Türöffnung, mit der das Grundstück Nr 52/1 der Liegenschaft EZ 29 KG 63002 Deutschfeistritz als dienendes Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 202 KG 63002 Deutschfeistritz als herrschendes Grundstück belastet ist, nicht besteht. In P 2. b) wurde das Begehren auf Feststellung, daß eine Dienstbarkeit wie oben zu 2. a) angeführt zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 644 KG 63002 Deutschfeistritz nicht besteht, abgewiesen. In P 6. a) wurde der Beklagte für schuldig erkannt, die Anmaßung und Ausübung der oben zu Punkt 2. a) beschriebenen Dienstbarkeit der Duldung der Türöffnung zu unterlassen.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin verweist richtig darauf, daß aus der Entscheidungsbegründung (insbesondere S 22 f) deutlich hervorgeht, daß der Beklagte sich zur Ausübung einer Dienstbarkeit der Türöffnung auch nicht auf abgeleitete Rechte vom Eigentümer der EZ 644 berufen kann. Der Punkt 6. a) des Urteilsspruchs ist daher im Sinne des Berichtigungsantrags dahin zu berichtigen, daß sich die Unterlassungsverpflichtung auf Punkt 2. a) und b) bezieht, was auch durch den ersatzlosen Entfall der Litera a, im verwiesenen Punkt 2. geschehen kann.

2. Hingegen ist der gegen den Punkt 8. des Spruchs der Revisionsentscheidung gerichtete Berichtigungs- bzw Ergänzungsantrag nicht berechtigt.

Mit Punkt 8. wurde das Begehren, der Beklagte sei schuldig, die Anmaßung oder Ausübung der zu Punkt 4. angeführten Dienstbarkeit zu unterlassen und die Ausübung dieser Dienstbarkeit durch Dritte, sofern er auf diese rechtlich einwirken kann, zu unterbinden, abgewiesen. Mit dem Punkt 4. wurde das Begehren auf Feststellung, daß eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens, mit der das Grundstück Nr 52/1 der Liegenschaft EZ 29 KG 63002 Deutschfeistritz als dienendes Grundstück zugunsten anderer Personen als des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft EZ 202 KG 63002 Deutschfeistritz als herrschendes Grundstück belastet ist, nicht bestehe, abgewiesen. Aus diesem Spruch geht eindeutig hervor, daß über das Klagebegehren vollständig, also auch in Ansehung des Gehrechtes entschieden wurde. Die Klägerin versucht im Wege der Berichtigung oder der Ergänzung in unzulässiger Weise das urteilsmäßige Ergebnis zu korrigieren. Von einer fehlenden Entscheidungsbegründung zu diesem Punkt kann keine Rede sein (siehe insbesondere S 23 bis 25 der Revisionsentscheidung).

Ein Zuspruch von Kosten für den Berichtigungsantrag wäre nur möglich, wenn die Klägerin im Hauptverfahren obsiegt hätte (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 8 zu Paragraph 419,). Hier obsiegte die Klägerin aber nur mit 50 %, sodaß kein Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten besteht.

Anmerkung

E54959 06AB0808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00080.98B.0804.000

Dokumentnummer

JJT_19990804_OGH0002_0060OB00080_98B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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