Rechtssatz RS0107702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107702
Entscheidungsdatum
03.10.2008
Rechtssatz
Soweit die geltend gemachten Exszindierungsansprüche auf verschiedene Rechtsgründe und Erwerbsarten - hier Einantwortung im Erbweg nach drei Erblassern, Kauf, Schenkung und Zuschlag im exekutiven Versteigerungsverfahren - gestützt werden, findet keine Zusammenrechnung statt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 119/97i
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 119/97i
- 3 Ob 387/97a
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 387/97a
nur: Soweit die geltend gemachten Exszindierungsansprüche auf verschiedene Rechtsgründe und Erwerbsarten gestützt werden, findet keine Zusammenrechnung statt. (T1)
- 6 Ob 79/98f
Entscheidungstext OGH 02.04.1998 6 Ob 79/98f
- 6 Ob 80/98b
Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 80/98b
- 3 Ob 197/97k
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 Ob 197/97k
Vgl; Beisatz: Bei einer Exszindierungsklage sind die in objektiver Klagenhäufung verknüpften Ansprüche gemäß § 55 JN zusammenzurechnen, soweit diesen nach den Klagebehauptungen ein einheitlicher Rechtsgrund und eine einheitliche Erwerbsart zugrundeliegen. (T2)
- 3 Ob 320/02h
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 320/02h
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Streitwert einer Klage gemäß § 37 EO wird nur durch den Wert der exszindierten Sachen bestimmt. (T3); Veröff: SZ 2003/134
- 3 Ob 182/06w
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 182/06w
Vgl; Beisatz: Der Streit, ob allein der Wert der vom Kläger beanspruchten Exekutionsobjekte maßgeblich ist (so 3Ob320/02h) oder nach § 57 JN dieser nur dann, wenn der Wert der betriebenen Forderung höher ist, der im anderen Fall maßgeblich wäre (nach wohl überwiegender Rsp), wird offen gelassen. (T4)
- 3 Ob 157/08x
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 157/08x
Vgl; Ausdrücklich gegenteilig zu T3; Bem: Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinungen und vereinzelten Entscheidungen (zB. 3 Ob 36/94, 3 Ob 320/02h), wonach allein der Wert der exszindierten Sache maßgeblich sei. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107702
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19970423_OGH0002_0030OB00119_97I0000_002