Wonach sich der Wert des Streitgegenstands bei der Exszindierungsklage nach § 37 EO richtet, wird in Rsp und Lehre nicht einheitlich beantwortet. Der Streit, ob allein der Wert der vom Kläger beanspruchten Exekutionsobjekte maßgeblich ist (so 3 Ob 320/02h = SZ 2003/134; vgl auch RIS-Justiz RS0107702; Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 37 Rz 156 und 158, je mwN) oder nach § 57 JN dieser nur dann, wenn der Wert der betriebenen Forderung höher ist, der im anderen Fall maßgeblich wäre (nach wohl überwiegender Rsp, RIS-Justiz RS0001178; Jakusch in Angst, EO, § 37 Rz 60 mwN), ist aber für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, wie zu zeigen sein wird.Wonach sich der Wert des Streitgegenstands bei der Exszindierungsklage nach Paragraph 37, EO richtet, wird in Rsp und Lehre nicht einheitlich beantwortet. Der Streit, ob allein der Wert der vom Kläger beanspruchten Exekutionsobjekte maßgeblich ist (so 3 Ob 320/02h = SZ 2003/134; vergleiche auch RIS-Justiz RS0107702; Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 37, Rz 156 und 158, je mwN) oder nach Paragraph 57, JN dieser nur dann, wenn der Wert der betriebenen Forderung höher ist, der im anderen Fall maßgeblich wäre (nach wohl überwiegender Rsp, RIS-Justiz RS0001178; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 37, Rz 60 mwN), ist aber für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, wie zu zeigen sein wird.
Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kommt es nämlich für den Wert der exszindierten Fahrnisse nicht etwa auf einen im Prozess festzustellenden Wert - eine solche Feststellung hat auch das Erstgericht, worauf die Rekurswerberin zutreffend hinweist, gar nicht getroffen - sondern allein auf den Schätzwert im Exekutionsverfahren bzw., soweit dieser noch fehlt, auf den doppelten (und nicht wie diese vermeint auf den einfachen) „Bleistiftwert" (iSd § 253 Abs 1 zweiter Satz EO) laut Pfändungsprotokoll an (stRsp, SZ 39/54 = EvBl 1967/98, RIS-Justiz RS0001157 T1; Burgstaller/Holzner aaO Rz 157). Das bedeutet, dass mangels Anhaltspunkts für eine unterschiedliche Bewertung der beiden „Bilder", über die allein das Erstgericht mit dem mit Berufung bekämpften Urteil entschied, von einem maßgebenden Wert jedes von ihnen von 3.500 EUR auszugehen ist, weshalb es unerheblich ist, ob die Werte hier zusammenzurechnen wären. Auch wenn man dies verneinen sollte, liegt der Wert des Streitgegenstands bei beiden Bildern über der Bagatellgrenze des § 501 ZPO. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht die Berufung nur aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung zu Unrecht als unzulässig zurückwies. Sein Beschluss ist daher in Stattgebung des Rekurses aufzuheben. Es wird ohne Rücksicht auf die von ihm angenommene Unzulässigkeit erneut über die Berufung der beklagten Partei zu entscheiden haben.Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kommt es nämlich für den Wert der exszindierten Fahrnisse nicht etwa auf einen im Prozess festzustellenden Wert - eine solche Feststellung hat auch das Erstgericht, worauf die Rekurswerberin zutreffend hinweist, gar nicht getroffen - sondern allein auf den Schätzwert im Exekutionsverfahren bzw., soweit dieser noch fehlt, auf den doppelten (und nicht wie diese vermeint auf den einfachen) „Bleistiftwert" (iSd Paragraph 253, Absatz eins, zweiter Satz EO) laut Pfändungsprotokoll an (stRsp, SZ 39/54 = EvBl 1967/98, RIS-Justiz RS0001157 T1; Burgstaller/Holzner aaO Rz 157). Das bedeutet, dass mangels Anhaltspunkts für eine unterschiedliche Bewertung der beiden „Bilder", über die allein das Erstgericht mit dem mit Berufung bekämpften Urteil entschied, von einem maßgebenden Wert jedes von ihnen von 3.500 EUR auszugehen ist, weshalb es unerheblich ist, ob die Werte hier zusammenzurechnen wären. Auch wenn man dies verneinen sollte, liegt der Wert des Streitgegenstands bei beiden Bildern über der Bagatellgrenze des Paragraph 501, ZPO. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht die Berufung nur aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung zu Unrecht als unzulässig zurückwies. Sein Beschluss ist daher in Stattgebung des Rekurses aufzuheben. Es wird ohne Rücksicht auf die von ihm angenommene Unzulässigkeit erneut über die Berufung der beklagten Partei zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.