Durch die Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungs Statt gemäß § 73 AußStrG kommt es in Ansehung der im Überlassungsbeschluß näher zu bezeichnenden Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Es werden also nur die im Beschluß individualisierten Vermögenswerte, wie sie dem Nachlaß zustanden, übertragen (1 Ob 517/96; NZ 1994, 232; SZ 65/129 = EvBl 1993/112 = RZ 1994/41; RZ 1984/24; SZ 38/97; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 798; Kralik, Erbrecht 350). Die Überlassung ist rechtsgestaltend (Kralik, Erbrecht 350) und stellt einen Eigentumserwerbstitel dar (NZ 1994, 232; SZ 38/97; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 798). Sie bewirkt demnach eine endgültige Rechtszuweisung (EFSlg 58.516). Der Rechtserwerb an den überlassenen Sachen setzt also nicht etwa noch eine Ersitzung voraus (aM offenbar Welser in Rummel aaO Rz 14 und 15 zu §§ 797, 798). Im übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses nach herrschender Ansicht fort. Der Nachlaß bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen (1 Ob 517/96; SZ 65/129 = EvBl 1993/112 = RZ 1994/41; MietSlg 41.127; SZ 59/13; RZ 1984/24; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 14, 15 und 19 zu §§ 797, 798; Koziol/Welser, Grundriß II10 396).Durch die Überlassung des Nachlaßvermögens an Zahlungs Statt gemäß Paragraph 73, AußStrG kommt es in Ansehung der im Überlassungsbeschluß näher zu bezeichnenden Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Es werden also nur die im Beschluß individualisierten Vermögenswerte, wie sie dem Nachlaß zustanden, übertragen (1 Ob 517/96; NZ 1994, 232; SZ 65/129 = EvBl 1993/112 = RZ 1994/41; RZ 1984/24; SZ 38/97; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 798,; Kralik, Erbrecht 350). Die Überlassung ist rechtsgestaltend (Kralik, Erbrecht 350) und stellt einen Eigentumserwerbstitel dar (NZ 1994, 232; SZ 38/97; Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 798,). Sie bewirkt demnach eine endgültige Rechtszuweisung (EFSlg 58.516). Der Rechtserwerb an den überlassenen Sachen setzt also nicht etwa noch eine Ersitzung voraus (aM offenbar Welser in Rummel aaO Rz 14 und 15 zu Paragraphen 797, 798,). Im übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses nach herrschender Ansicht fort. Der Nachlaß bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen (1 Ob 517/96; SZ 65/129 = EvBl 1993/112 = RZ 1994/41; MietSlg 41.127; SZ 59/13; RZ 1984/24; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 14, 15 und 19 zu Paragraphen 797, 798,; Koziol/Welser, Grundriß II10 396).
Hätte sich daher der Überlassungsbeschluß vom 4.November 1966 auch auf die in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Fahrnisse bezogen, wäre die Klägerin schon längst deren Eigentümerin. Das wird in der Revision auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Die Beklagten rügen allerdings zu Recht, daß es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen fehlt, die einer Klagestattgebung als Grundlage dienen könnten. Die "Wohnungseinrichtung für ein Zimmer, sehr alt und abgenützt, Wert 500 S" kann nicht ohne weiteres auf drei Gemälde, eine Biedermeieruhr und eine Holzfigur bezogen werden. Das Erstgericht wies die Exszindierungsklage in diesem Punkt allein aus rechtlichen Gründen ab, ohne die Tatsachenbehauptung der Klägerin, die streitverfangenen Fahrnisse seien ihr aus dem Nachlaß ihrer Mutter zugekommen, nachgeprüft und darüber Feststellungen getroffen zu haben. Die Klagestattgebung durch das Berufungsgericht, das selbst kein Beweisverfahren durchführte und daher auch keine (ergänzenden) Tatsachen feststellte, entbehrt somit einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage. Dabei ist hervorzuheben, daß die Beklagten im Berufungsverfahren ausdrücklich vorbrachten, es ergebe sich "aus dem Inventarverzeichnis" des Verlassenschaftsverfahrens, daß die Klägerin die gepfändeten Fahrnisse nicht als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter erworben haben könne (ON 32 Seite 4).
Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel ist noch keine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache möglich. Das angefochtene Urteil ist daher im spruchgemäßen Umfang aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht Feststellungen darüber zu treffen haben, ob zu den im Überlassungsbeschluß vom 4. November 1966 angeführten, jedoch - unzutreffend - nicht näher bezeichneten "Einrichtungsgegenständen im Wert von 500 S" - etwa aufgrund eines unerkannt gebliebenen wahren Werts einzelner Fahrnisse - auch die in den Postzahlen 9 bis 11, 17 und 24 des Pfändungsprotokolls verzeichneten Sachen gehörten, die ja zweifellos "Einrichtungsgegenstände" darstellen.
Erst nach Feststellungen über dieses Thema wird über die Berufung der Klägerin auch mit Rücksicht auf den noch nicht rechtskräftig erledigten Teil des Klagebegehrens endgültig abgesprochen werden können.
Der auf die Revisionskosten bezogene Entscheidungsvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der auf die Revisionskosten bezogene Entscheidungsvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.