Entscheidungsgründe:
Die Kläger waren bis 1994 Mehrheitseigentümer einer Liegenschaft im 19. Wiener Gemeindebezirk. In dem darauf erbauten Haus bewohnte eine am 22.August 1992 ohne Hinterlassung eintrittsberechtigter Personen verstorbene Hauptmieterin die Wohnung top.Nr.8. Die Fahrnisse des Nachlasses wurden deren Neffen mit Beschluß vom 14.Oktober 1992 an Zahlungs Statt überlassen. Eine „Kündigung der Verlassenschaft“ nach der verstorbenen Hauptmieterin erfolgte nicht; mit der Verlassenschaft wurde auch kein Räumungstermin vereinbart. Die Zweitbeklagte war Untermieterin der vormaligen Hauptmieterin. In einem von den Klägern gegen die Beklagten geführten Räumungsprozeß schlossen die Parteien am 8.Juli 1993 einen gerichtlichen Räumungsvergleich, mit dem sich die Beklagten verpflichteten, „die Wohnung bis 31.8.1993 zu räumen“.
Die Kläger begehrten den Zuspruch von 294.564,60 S und brachten, daß der Neffe der verstorbenen Hauptmieterin den Erstbeklagten als deren Wohnungsnachbarn beauftragt und bevollmächtigt habe, das Mietobjekt zu räumen. Sie hätten den Erstbeklagten deshalb aufgefordert, die Räumung bis zum 31.Oktober 1992 zu veranlassen. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Ende Oktober 1992 sei auch der Neffe der vormaligen Hauptmieterin verstorben. Der Erstbeklagte habe die Räumung der Wohnung daraufhin mit der Begründung verweigert, daß er sich erst mit den Erben der Verstorbenen auseinandersetzen müsse. Erst am 12.November 1992 sei den Klägern bekanntgeworden, daß die Zweitbeklagte angeblich seit 1990 als Untermieterin das Bestandobjekt bewohne. Auch diese sei vergeblich zur Räumung der Wohnung aufgefordert worden. Die im gerichtlichen Vergleich vom 8.Juli 1993 vereinbarte Räumungsfrist hätten die Beklagten dann nicht eingehalten, weshalb Räumungsexekution geführt worden sei. Am Tag vor dem angeordneten Delogierungstermin sei die Räumung schließlich am 9.November 1993 erfolgt. Es seien jedoch auch danach noch einige wertlose Gegenstände in der Wohnung zurückgeblieben. Die Beklagten hätten „aus dem Titel des Schadenersatzes ein Benützungsentgelt für die Zeit der widerrechtlichen Benützung der Wohnung ... vom November 1992 bis Oktober 1993“ zu bezahlen. Das Bestandobjekt habe ein Flächenausmaß von 221 m2. Nach dessen Lage und Ausstattung wäre ein Mietzins von 90 S je m2, also monatlich 19.890 S, zu erzielen gewesen. Das ergebe für zwölf Monate zuzüglich 10 % Umsatzsteuer den Klagebetrag, für den die Beklagten zur ungeteilten Hand hafteten. Die Kläger seien berechtigt, den Schadenersatzanspruch als Inkassozessionare des nunmehrigen Alleineigentümers der Liegenschaft geltend zu machen.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß der Neffe der verstorbenen Hauptmieterin dem Erstbeklagten den Auftrag erteilt habe, „die ererbten Fahrnisse aus der Wohnung zu verbringen“. Jenem seien allerdings nicht die Mietrechte an Zahlungs Statt überlassen worden. Diese seien auf die Verlassenschaft der verstorbenen Hauptmieterin übergegangen. Die Vermieter hätten es unterlassen, diesen Bestandvertrag aufzukündigen. Die Zweitbeklagte sei Untermieterin gewesen. Deren Recht auf Wohnungsgebrauch sei daher von der verstorbenen Hauptmieterin abgeleitet. Bestehe aber das Hauptmietverhältnis nach wie vor mit der Verlassenschaft, sei die Zweitbeklagte bis zu deren tatsächlichem Auszug berechtigt gewesen, die Wohnung als Untermieterin zu benützen. Der Erstbeklagte habe kein Vertragsverhältnis mit den Vermietern gehabt, sodaß er diesen gegenüber auch nicht verpflichtet gewesen sein könne, das Bestandobjekt zu räumen. Der Neffe der verstorbenen Hauptmieterin sei mangels Überlassung deren Mietrechte an Zahlungs Statt auch nicht legitimiert gewesen, das Haupt- oder das Untermietverhältnis aufzukündigen. Der Erstbeklagte habe die Wohnung im übrigen nicht benützt. Aus der von ihm gegenüber dem Neffen der verstorbenen Hauptmieterin übernommenen Vertragspflicht könnten nicht die Vermieter als Dritte keine Rechte ableiten. Lediglich zur Vermeidung eines länger dauernden Rechtsstreits und weil die Zweitbeklagte ohnehin beabsichtigt habe, die Wohnung nach Beendigung ihres Studiums im Sommer 1993 zu räumen, hätten sich die Beklagten in dem von den Klägern eingeleiteten Räumungsprozeß verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Das habe sich jedoch nur auf die Zweitbeklagte als Untermieterin beziehen können. Eine Verpflichtung, die in der Wohnung verbliebenen Fahrnisse der verstorbenen Hauptmieterin zu entfernen, sei dagegen nicht übernommen worden. Dafür zu sorgen, wäre Aufgabe der Vermieter gewesen. Den Beklagten sei mit Abschluß des Räumungsvergleichs die Wohnungsbenützung bis 31.August 1993 gestattet worden, sodaß die Vermieter bis zu diesem Zeitpunkt nur den bisher bezahlten Mietzins zu fordern berechtigt gewesen seien. Das begehrte Benützungsentgelt sei auch überhöht.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern 49.094,10 S samt 4 % Zinsen seit 1.November 1993 zu bezahlen; das Mehrbegehren von 245.470,50 S wies es ab. Es traf - abgesehen von dem einleitend dargestellten, teils außer Streit stehenden und teils im Rekursverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt - im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Die Zweitbeklagte habe die Wohnung seit Herbst 1990 als Untermieterin benützt und an Mietzins zunächst 2.000 S, später dann 3.000 S monatlich bezahlt und diese Beträge im Auftrag der Hauptmieterin dem Erstbeklagten übergeben. Vor Beerdigung der am 22.Juli 1992 verstorbenen Hauptmieterin habe deren Neffe den Erstbeklagten ersucht, „ihm bei der Räumung der Wohnung behilflich zu sein“. Jener habe sich einige Sachen selbst ausgesucht und einzelne Gegenstände einer Cousine der Verstorbenen überlassen. Von den verbliebenen Fahrnissen habe der Erstbeklagte einige Gegenstände gekauft und versprochen, den Rest „wegzuräumen“. Der Neffe der verstorbenen Hauptmieterin habe daraufhin erklärt, daß er mit den Hauseigentümern einen Räumungstermin vereinbaren werde. Den Hauptmietzins hätten die Beklagten namens der Verstorbenen weiterbezahlt. Mit Schreiben vom 8.Oktober 1992 sei der Neffe der verstorbenen Hauptmieterin von einem der Klagevertreter zur Räumung der Wohnung aufgefordert worden und habe diesem gegenüber am 12.Oktober 1992 erklärt, „er werde die Wohnung räumen“. Der Erstbeklagte habe eine Bestätigung unterschrieben, die Verpflichtung zur Wohnungsräumung übernommen zu haben. Der Neffe der vormaligen Hauptmieterin sei dann Ende Oktober 1992 selbst verstorben, was der Erstbeklagte einem der Klagevertreter am 2.November 1992 mitgeteilt habe. Im Zuge des Gesprächs habe er auch erwähnt, von jenem beauftragt worden zu sein, die Wohnung zu räumen. Im November 1992 hätten die Kläger „von der Existenz der Untermieterin“ erfahren. Die Zweitbeklagte sei dann mit Schreiben der Klagevertreter vom 13.November 1992 zur unverzüglichen Räumung der Wohnung aufgefordert worden. Am selben Tag sei auch eine Räumungsaufforderung an den Erstbeklagten ergangen (Räumung bis zum 16. d.M.). Weil die Beklagten diese Frist nicht eingehalten hätten, seien sie auf Räumung geklagt worden. Die Zweitbeklagte habe die Wohnung noch vor Ablauf der dann im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Räumungsfrist unter Mitnahme ihrer Sachen verlassen. Den Wohnungsschlüssel habe sie dem Erstbeklagten zur Weiterleitung an die Kläger übergeben. Nach Abweisung eines Antrags des Erstbeklagten auf Gewährung eines Räumungsaufschubs sei die Schlüsselübergabe an die Kläger schließlich am 9.November 1993 erfolgt. Die Wohnung habe ein Flächenausmaß von 221 m2. Bei deren Vermietung in dem der Klage zugrunde liegenden Zeitraum hätte ein Nettomietzins von 90 S je m2 erzielt werden können. Der nunmehrige Alleineigentümer der Liegenschaft habe den Klägern „allfällige Ansprüche auf Bezahlung eines Benützungsentgelts“ zum Inkasso abgetreten.
Diesen Sachverhalt würdigte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen dahin, daß die Bestandrechte nach dem Tod der verstorbenen Hauptmieterin auf deren Verlassenschaft übergegangen seien. Die Hauseigentümer wären zur Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG berechtigt gewesen, hätten eine solche jedoch nicht ausgesprochen. Mangels Kündigung des Hauptmietverhältnisses gegenüber einem Verlassenschaftskurator habe die Zweitbeklagte die Wohnung nicht titellos benützt, weil deren Untermietverhältnis mit der Verlassenschaft fortbestanden habe. Aus der vom Neffen der verstorbenen Hauptmieterin mit dem Erstbeklagten geschlossenen Vereinbarung könnten die Vermieter keine Ansprüche ableiten; jener sei wenige Tage nach dem Tod der vormaligen Hauptmieterin auch gar nicht befugt gewesen, über Sachen aus deren Verlassenschaft zu verfügen, „weil er erst mit der Überlassung an Zahlungs Statt Eigentümer“ geworden sei. Die Beklagten hätten sich erst im gerichtlichen Vergleich vom 8.Juli 1993 zur Wohnungsräumung verpflichtet. Dadurch sei gegenüber den Klägern ein eigener Verpflichtungsgrund entstanden. Die Zweitbeklagte habe die Wohnung den Klägern allerdings nicht ordnungsgemäß übergeben, weil sie die Schlüssel dem Erstbeklagten, der von den Klägern nicht bevollmächtigt gewesen sei, ausgehändigt habe. Die Beklagten hätten den Klägern daher für die Monate September und Oktober 1993 das begehrte und der Höhe nach auch angemessene Benützungsentgelt zu bezahlen.Diesen Sachverhalt würdigte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen dahin, daß die Bestandrechte nach dem Tod der verstorbenen Hauptmieterin auf deren Verlassenschaft übergegangen seien. Die Hauseigentümer wären zur Kündigung des Mietverhältnisses gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG berechtigt gewesen, hätten eine solche jedoch nicht ausgesprochen. Mangels Kündigung des Hauptmietverhältnisses gegenüber einem Verlassenschaftskurator habe die Zweitbeklagte die Wohnung nicht titellos benützt, weil deren Untermietverhältnis mit der Verlassenschaft fortbestanden habe. Aus der vom Neffen der verstorbenen Hauptmieterin mit dem Erstbeklagten geschlossenen Vereinbarung könnten die Vermieter keine Ansprüche ableiten; jener sei wenige Tage nach dem Tod der vormaligen Hauptmieterin auch gar nicht befugt gewesen, über Sachen aus deren Verlassenschaft zu verfügen, „weil er erst mit der Überlassung an Zahlungs Statt Eigentümer“ geworden sei. Die Beklagten hätten sich erst im gerichtlichen Vergleich vom 8.Juli 1993 zur Wohnungsräumung verpflichtet. Dadurch sei gegenüber den Klägern ein eigener Verpflichtungsgrund entstanden. Die Zweitbeklagte habe die Wohnung den Klägern allerdings nicht ordnungsgemäß übergeben, weil sie die Schlüssel dem Erstbeklagten, der von den Klägern nicht bevollmächtigt gewesen sei, ausgehändigt habe. Die Beklagten hätten den Klägern daher für die Monate September und Oktober 1993 das begehrte und der Höhe nach auch angemessene Benützungsentgelt zu bezahlen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in Ansehung der Abweisung eines gegenüber der Zweitbeklagten begehrten Betrags von 245.470,50 S sA als Teilurteil, hob das Ersturteil im übrigen auf, verwies die Rechtssache im Umfang der Aufhebung zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen, daß eine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache nicht möglich sei, weil es bisher an präzisen Feststellungen „über die Verpflichtung“ des Neffen der verstorbenen Hauptmieterin zur Räumung der Wohnung fehle. Inhaltlich unklar sei auch noch der dem Erstbeklagten erteilte „Auftrag ... im Zusammenhang mit der Räumung der Wohnung“. Anscheinend könne man aber davon ausgehen, daß sich der Neffe der vormaligen Hauptmieterin gegenüber den Klägern zur „baldigen Räumung und Übergabe der Wohnung“ verpflichtet habe, soweit ihm das „im Hinblick auf die räumliche Entfernung, das Alter und die Notwendigkeit, über die in der Wohnung befindlichen Fahrnisse zu verfügen, möglich“ gewesen sei. Der dem Erstbeklagten erteilte Auftrag zur Wohnungsräumung werde „wohl gemäß den Übungen des redlichen Verkehrs dahingehend auszulegen sein“, alles zu unternehmen, um diesem Mandat „in absehbarer Zeit nachzukommen“. Anzunehmen sei auch, daß die Tätigkeit des Erstbeklagten nicht unentgeltlich hätte sein sollen, weil dieser über einen Teil der Fahrnisse der Verstorbenen nach eigenem Belieben habe verfügen dürfen. Es seien somit noch Feststellungen darüber erforderlich, wann die anderen, nicht dem Erstbeklagten überlassenen Fahrnisse aus der Wohnung abgeholt worden seien. Der Erstbeklagte habe vom Untermietverhältnis der Zweitbeklagten wissen müssen und wäre daher „verhalten“ gewesen, in Erfüllung des erhaltenen Auftrags „auf die Beendigung des Untermietverhältnisses und Räumung durch die Zweitbeklagte zu drängen“. Wäre die Zweitbeklagte zu keiner „amikalen Beendigung“ deren Untermietverhältnisses bereit gewesen, wäre es „wohl Sache des Erstbeklagten gewesen, seinem Auftraggeber bzw. dessen Rechtsnachfolgern davon Mitteilung zu machen, damit diese das Untermietverhältnis der Zweitbeklagten hätten beenden können“. Der Erstbeklagte habe aber „offenkundig höchstpersönliche Interessen“ gehabt, „die Räumung der Wohnung hinauszuzögern, wenn nicht zu vereiteln“. Das bedeute aber, daß der Erstbeklagte nur so lange namens der Verlassenschaft nach der verstorbenen Hauptmieterin bzw deren Neffen tätig gewesen sei, als er unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist die Wohnung hätte räumen können. Danach liege „ein tatsächlicher Fall der titellosen Benützung vor“, der den Erstbeklagten gegenüber den Klägern schadenersatzpflichtig mache. Es seien somit auch noch Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung zuließen, „ab wann dem Erstbeklagten ein Verschulden daran anzulasten“ sei, „daß die Kläger über die gegenständliche Wohnung nicht“ hätten verfügen können. Es sei aber auch die Frage zu stellen, ob die Kläger nicht ein Mitverschulden daran treffe, „daß ihnen die Wohnung nicht früher zur Verfügung gestellt“ worden sei, weil „sie mangels Einbringung einer Kündigung“ nicht für eine Beendigung des Hauptmietverhältnisses gesorgt hätten. Was den Zeitraum nach Ablauf der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Räumungsfrist betreffe, fehle es an Feststellungen zum Vergleichswortlaut, sodaß sich derzeit noch nicht klären lasse, welche Rechtspflichten die Beklagten im einzelnen übernommen hätten. Zu erforschen sei überdies der wahre Wille der Vergleichsparteien. Das habe das Erstgericht unterlassen. Erst wenn Feststellungen über die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten vorlägen, könne abschließend beurteilt werden, ob die Kläger daraus Schadenersatzansprüche ableiten könnten.
Der Rekurs der Beklagten ist berechtigt, jenem der Kläger kommt dagegen keine Berechtigung zu.