Rechtssatz RS0112359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112359
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Rechtssatz
Unter Anmaßung im Sinne des § 523 ABGB ist die gegenüber einem Dritten aufgestellte Behauptung eines die Freiheit des Eigentums einschränkenden Rechts zu verstehen. Wenn vom Dritten (etwa dem Mieter des Anmaßenden) eine Eingriffshandlung droht, kann der Eigentümer vorbeugend auf Unterlassung der Anmaßung klagen.Unter Anmaßung im Sinne des Paragraph 523, ABGB ist die gegenüber einem Dritten aufgestellte Behauptung eines die Freiheit des Eigentums einschränkenden Rechts zu verstehen. Wenn vom Dritten (etwa dem Mieter des Anmaßenden) eine Eingriffshandlung droht, kann der Eigentümer vorbeugend auf Unterlassung der Anmaßung klagen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 80/98b
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 80/98b
- 3 Ob 295/98y
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 295/98y
Beisatz: Eine Anmaßung in diesem Sinn ist bereits eine objektiv rechtswidrige Servitutsausübung. Es kann somit keineswegs generell gesagt werden, daß eine Behauptung keine Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffs nach § 523 ABGB sein kann. (T1) Beisatz: Hier: Anmaßender stellt gegenüber den Klägern, deren Pensionsgästen und dem Sohn der Kläger die Behauptung auf, ein über die Liegenschaft der Kläger führender Weg dürfe nur auf eine bestimmte Weise benützt werden. Damit bezweckt der Beklagte konkret, diese angesprochenen Personen daran zu hindern, die Benützung des Weges in der von ihm bestrittenen Weise fortzusetzen. Dieses Verhalten des Beklagten ist dem Aufstellen eines entsprechenden Verbotsschildes gleichzusetzen, das ebenfalls untersagt werden könnte. (T2)
- 6 Ob 209/00d
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 209/00d
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechtes gegenüber Dritten kann dann eine Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffes nach § 523 ABGB darstellen, wenn vom Dritten infolge dieser ihm gegenüber aufgestellten Behauptung eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist. (T3)
- 4 Ob 261/02i
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 261/02i
Auch; Beisatz: Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe. (T4)
- 9 Ob 78/07x
Entscheidungstext OGH 08.02.2008 9 Ob 78/07x
Vgl auch; Beis wie T3
- 8 Ob 62/14x
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 62/14x
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Eine solche Behauptung stellt aber dann keine Anmaßung dar, wenn keine faktische Störungshandlung zu erwarten ist. Sie kann aber eine negative Feststellungsklage nach allgemeinem Prozessrecht begründen oder unter Umständen eine vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen. (T5)
- 4 Ob 162/19f
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 162/19f
Beisatz: Das rein faktische Begehen oder Befahren eines Grundstücks reicht für die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit nicht aus. (T6)
- 1 Ob 6/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 6/24z
Beisatz: Hier: Kein Nachweis der Anmaßung einer Servitut. Beklagter behauptete, er sei Eigentümer der von ihm genutzten Flächen. (T7)
Beisatz: Die Behauptung der Anmaßung des Eigentums wäre gegenüber der Behauptung, durch eine Servitut zur Nutzung berechtigt zu sein, ein Aliud. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0112359
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19980910_OGH0002_0060OB00080_98B0000_001