Zunächst ist auf die Fragen des Bestandes oder Nichtbestandes der strittigen Servitutsrechte des Abstellens oder Parkens, der Türöffnung auf fremden Grund und des Fahrtrechtes einzugehen.
Beim Recht des Abstellens und Parkens von Fahrzeugen im Innenhof der Gebäude, die drei verschiedenen Liegenschaftseigentümern gehören, steht der Beklagte auf dem Standpunkt, daß er das Recht ersessen hätte. Dieses Recht sei auch nicht im Zwangsversteigerungsverfahren, in dem der Rechtsvorgängerin der Klägerin der Zuschlag erteilt worden sei, untergegangen, weil die Servitut offenkundig gewesen sei. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten dem Käufer (gemeint wohl: der Ersteherin) Zweifel über das Nichtbestehen außerbücherlicher Servituten kommen müssen. Dazu ist folgendes auszuführen:
Nach den Feststellungen haben die Voreigentümer des Beklagten Fahrzeuge im Innenhof abgestellt gehabt, wogegen der belastete Grundeigentümer keine Einwände erhoben hatte. Die Ersitzung einer Servitut ist nach den Feststellungen daher nicht ausgeschlossen. Zu beachten ist allerdings der Umstand, daß die Klägerin ihr Eigentum an der belasteten Liegenschaft von einem Rechtsvorgänger erworben hat, der sein Eigentum durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben hatte. Die allenfalls ersessene, aber nicht verbücherte Servitut des Abstellens von Fahrzeugen könnte ab dem Zuschlagstag erloschen sein, wenn sie nicht im Meistbot Deckung gefunden hätte. Nach der früheren Rechtsprechung, der das Erstgericht folgte, waren offenkundige, aber nicht verbücherte Servituten gegenüber dem Ersteher wirkungslos (also erloschen), wenn sie nicht im Exekutionsverfahren in den Versteigerungsbedingungen behandelt wurden. Nach jüngeren Entscheidungen, die schon Ausdruck einer nunmehr gefestigten oberstgerichtlichen Judikatur sind, hat der Ersteher ersessene offenkundige Servituten gegen sich gelten zu lassen, wenn sie im Exekutionsverfahren nach ihrem Rang zu übernehmen gewesen wären, also im Meistbot Deckung gefunden hätten (JBl 1986, 461; JBl 1987, 733). Auch zur Frage der Beweislast liegt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung vor. Im Prozeß über eine actio negatoria wurde eine Beweislast des klagenden Eigentümers angenommen (8 Ob 613/93, 8 Ob 2170/96t). Ohne Behauptung der Rangverhältnisse im Zeitpunkt des Zuschlags sei die Klage nicht schlüssig, wenn der Beklagte ein Servitutsrecht nachgewiesen habe. Der erkennende Senat vermag sich dieser Ansicht anzuschließen, weil sie der allgemeinen Beweislastregel Rechnung trägt, daß jede Prozeßpartei die für sie günstigen Umstände zu behaupten und nachzuweisen hat. Wenn der ein Servitutsrecht behauptende Beklagte einen Titel nachzuweisen vermag, ist es Sache des Eigentumsfreiheitsklägers, eine dennoch vorliegende materielle Anspruchsvoraussetzung zur Begründung der Freiheit seines Eigentums nachzuweisen. Diese Voraussetzung liegt hier in der mangelnden Deckung der Servitut im Meistbot, was die Klägerin hier ausdrücklich auch behauptete, brachte sie doch vor, daß die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Versteigerung mit zahlreichen (vorrangigen) Pfandrechten belastet gewesen sei, die keine Deckung gefunden hätten und daß irgendwelche Dienstbarkeiten "erst an 300. Stelle eingetragen" hätten werden können (S 2 zu ON 18). Der Beklagte hat diesem ergänzenden Vorbringen nicht widersprochen und sich im Verfahren erster Instanz ausschließlich auf eine schon stattgefundene Ersitzung und die Offenkundigkeit der Servitut berufen. Selbst im Revisionsverfahren wird von ihm eine Deckung im Meistbot nicht behauptet. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin stehen somit als zugestanden fest (§ 267 ZPO). Verbücherte Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn diese Rechtslage bei nicht verbücherten, aber offenkundigen Servituten eine andere sein sollte (JBl 1986, 461).Nach den Feststellungen haben die Voreigentümer des Beklagten Fahrzeuge im Innenhof abgestellt gehabt, wogegen der belastete Grundeigentümer keine Einwände erhoben hatte. Die Ersitzung einer Servitut ist nach den Feststellungen daher nicht ausgeschlossen. Zu beachten ist allerdings der Umstand, daß die Klägerin ihr Eigentum an der belasteten Liegenschaft von einem Rechtsvorgänger erworben hat, der sein Eigentum durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben hatte. Die allenfalls ersessene, aber nicht verbücherte Servitut des Abstellens von Fahrzeugen könnte ab dem Zuschlagstag erloschen sein, wenn sie nicht im Meistbot Deckung gefunden hätte. Nach der früheren Rechtsprechung, der das Erstgericht folgte, waren offenkundige, aber nicht verbücherte Servituten gegenüber dem Ersteher wirkungslos (also erloschen), wenn sie nicht im Exekutionsverfahren in den Versteigerungsbedingungen behandelt wurden. Nach jüngeren Entscheidungen, die schon Ausdruck einer nunmehr gefestigten oberstgerichtlichen Judikatur sind, hat der Ersteher ersessene offenkundige Servituten gegen sich gelten zu lassen, wenn sie im Exekutionsverfahren nach ihrem Rang zu übernehmen gewesen wären, also im Meistbot Deckung gefunden hätten (JBl 1986, 461; JBl 1987, 733). Auch zur Frage der Beweislast liegt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung vor. Im Prozeß über eine actio negatoria wurde eine Beweislast des klagenden Eigentümers angenommen (8 Ob 613/93, 8 Ob 2170/96t). Ohne Behauptung der Rangverhältnisse im Zeitpunkt des Zuschlags sei die Klage nicht schlüssig, wenn der Beklagte ein Servitutsrecht nachgewiesen habe. Der erkennende Senat vermag sich dieser Ansicht anzuschließen, weil sie der allgemeinen Beweislastregel Rechnung trägt, daß jede Prozeßpartei die für sie günstigen Umstände zu behaupten und nachzuweisen hat. Wenn der ein Servitutsrecht behauptende Beklagte einen Titel nachzuweisen vermag, ist es Sache des Eigentumsfreiheitsklägers, eine dennoch vorliegende materielle Anspruchsvoraussetzung zur Begründung der Freiheit seines Eigentums nachzuweisen. Diese Voraussetzung liegt hier in der mangelnden Deckung der Servitut im Meistbot, was die Klägerin hier ausdrücklich auch behauptete, brachte sie doch vor, daß die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Versteigerung mit zahlreichen (vorrangigen) Pfandrechten belastet gewesen sei, die keine Deckung gefunden hätten und daß irgendwelche Dienstbarkeiten "erst an 300. Stelle eingetragen" hätten werden können (S 2 zu ON 18). Der Beklagte hat diesem ergänzenden Vorbringen nicht widersprochen und sich im Verfahren erster Instanz ausschließlich auf eine schon stattgefundene Ersitzung und die Offenkundigkeit der Servitut berufen. Selbst im Revisionsverfahren wird von ihm eine Deckung im Meistbot nicht behauptet. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin stehen somit als zugestanden fest (Paragraph 267, ZPO). Verbücherte Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn diese Rechtslage bei nicht verbücherten, aber offenkundigen Servituten eine andere sein sollte (JBl 1986, 461).
Im vorliegenden Fall ist aber auch die Ansicht des Berufungsgericht zu teilen, daß eine Offenkundigkeit der Servitut des Parkens von Fahrzeugen nicht vorliegt. Wohl ist die Gutgläubigkeit des Erwerbers (Käufers oder Erstehers) einer Liegenschaft dann zu verneinen, wenn Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren, vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen. Bei besonderen Umständen ist eine Nachforschungspflicht gegeben. Bedenken über die Vollständigkeit des Grundbuchsstandes können sich aus der Natur ergeben, wenn sichtbare Anlagen oder sonstige Einrichtungen oder Spuren auf dem Grundstück das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (SZ 57/38 mwN uva). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers reicht aber allein der Umstand, daß der Innenhof von drei Gebäuden umfaßt ist, die im Eigentum dreier Liegenschaftseigentümer stehen, noch nicht aus, eine Servitut des Parkens (im Sinne des Abstellens auf längere Zeit) von Fahrzeugen vermuten zu müssen, zumal keinerlei in der Natur ersichtlichen Merkmale, die auf einen abgegrenzten Parkplatz schließen hätten lassen, behauptet und festgestellt wurden. Zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, daß etwaige im Innenhof abgestellte und vom Ersteher wahrnehmbare Fahrzeuge eine Servitut noch nicht indizierten, weil diese Fahrzeuge ja vom Grundeigentümer oder seinen Leuten stammen konnten. Selbst das Stehenlassen von Fahrzeugen durch den Eigentümer der Liegenschaft des Beklagten wäre im Hinblick auf das bücherliche Fahrtrecht noch nicht als bedenklich anzusehen gewesen, wenn man den Fall kurzfristigen Abstellens (etwa zum Zwecke der Entladung) in Rechnung stellt. Es hieße die Nachforschungspflicht des Erwerbers zu überspannen, wenn man ihn auf langfristige Beobachtungen und Erhebungen verwiese. Solche wären aber selbst bei möglicher Feststellung tatsächlich geparkter Fahrzeuge nötig, weil der Rechtsgrund für das Abstellen der Fahrzeuge ja durchaus auch in bloß obligatorischen Rechten seinen Ursprung haben könnte. Der Beklagte kann sich daher aus den dargelegten Gründen nicht auf eine ersessene Servitut (oder eine im Wege der Ersitzung erfolgte Erweiterung der bücherlichen Servitut) des Parkens oder Abstellens von Fahrzeugen im Sinne einer längerfristigen oder sogar unbefristeten Benützung der Fläche berufen. Die Klägerin strebt nach dem Wortlaut ihres Begehrens ein gänzliches Abstellverbot an, was auch ein kurzfristiges Abstellen von Fahrzeugen einschließt. Die Berechtigung zu bloß kurzfristigem Abstellen hängt vom Umfang der bücherlichen Vertragsservitut ab, wonach dem Beklagten ua das Recht zum Gehen und Fahren im Innenhof sowie das Recht der Toreinfahrt und der Torausfahrt zusteht. Bei der Auslegung des Titels ist der Zweck der Dienstbarkeit zum Zeitpunkt der Einräumung zu beachten (SZ 53/149, 56/60 uva; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB**2 Rz 5 zu § 484 mwN). Hier geht es nicht um eine Wegeservitut, die dem Berechtigten nur das Recht einräumt, auf fremdem Grund zu gehen und zu fahren, was noch nicht automatisch das Recht zu einem - wenn auch nur kurzfristigem - Stehenbleiben gestattet. Ein Fahrrecht berechtigt noch nicht zum Parken (MietSlg 39.035). In der Entscheidung 7 Ob 613/82 wurde ein Recht des Wegeservitutsberechtigten auf Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke der Ausführung von Ladetätigkeiten verneint. Dort ging es allerdings nur um einen Weg in einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet, während das Geh- und Fahrtrecht hier einen Innenhof betrifft, also erkennbar der Benützung des den Hof abgrenzenden Gebäudes (Haus 97) auf dem herrschenden Grundstück dient. Der Beklagte hat also ein Zufahrtsrecht. Dies inkludiert begrifflich auch das Recht auf zumindest kurzfristiges Stehenbleiben. Jede andere Auslegung wäre geradezu sinnwidrig, weil dann das Fahrtrecht keinerlei Zweck erfüllen könnte, würde doch der Servitutsberechtigte nur zu einem sinnlosen Einfahren im Hof berechtigt und dazu verpflichtet sein, den Hof ohne Fahrtunterbrechung wieder zu verlassen. Eine Absicht in Richtung eines derart sinnwidrigen Servitutsvertrags kann den Parteien aus dem Jahr 1935 nicht unterstellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß das Fahrtrecht auch das Recht zum kurzfristigen Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke des Be- und Entladens und der Beförderung von Personen bis zu den Türöffnungen des Gebäudes umfaßt. Dieses auf die bücherliche Servitut gegründete Recht wäre bei einer vollen Klagestattgebung verletzt. Das Mehrbegehren ist daher abzuweisen und nur die eingeschränkte Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut (als minus) berechtigt.Im vorliegenden Fall ist aber auch die Ansicht des Berufungsgericht zu teilen, daß eine Offenkundigkeit der Servitut des Parkens von Fahrzeugen nicht vorliegt. Wohl ist die Gutgläubigkeit des Erwerbers (Käufers oder Erstehers) einer Liegenschaft dann zu verneinen, wenn Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren, vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen. Bei besonderen Umständen ist eine Nachforschungspflicht gegeben. Bedenken über die Vollständigkeit des Grundbuchsstandes können sich aus der Natur ergeben, wenn sichtbare Anlagen oder sonstige Einrichtungen oder Spuren auf dem Grundstück das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (SZ 57/38 mwN uva). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers reicht aber allein der Umstand, daß der Innenhof von drei Gebäuden umfaßt ist, die im Eigentum dreier Liegenschaftseigentümer stehen, noch nicht aus, eine Servitut des Parkens (im Sinne des Abstellens auf längere Zeit) von Fahrzeugen vermuten zu müssen, zumal keinerlei in der Natur ersichtlichen Merkmale, die auf einen abgegrenzten Parkplatz schließen hätten lassen, behauptet und festgestellt wurden. Zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, daß etwaige im Innenhof abgestellte und vom Ersteher wahrnehmbare Fahrzeuge eine Servitut noch nicht indizierten, weil diese Fahrzeuge ja vom Grundeigentümer oder seinen Leuten stammen konnten. Selbst das Stehenlassen von Fahrzeugen durch den Eigentümer der Liegenschaft des Beklagten wäre im Hinblick auf das bücherliche Fahrtrecht noch nicht als bedenklich anzusehen gewesen, wenn man den Fall kurzfristigen Abstellens (etwa zum Zwecke der Entladung) in Rechnung stellt. Es hieße die Nachforschungspflicht des Erwerbers zu überspannen, wenn man ihn auf langfristige Beobachtungen und Erhebungen verwiese. Solche wären aber selbst bei möglicher Feststellung tatsächlich geparkter Fahrzeuge nötig, weil der Rechtsgrund für das Abstellen der Fahrzeuge ja durchaus auch in bloß obligatorischen Rechten seinen Ursprung haben könnte. Der Beklagte kann sich daher aus den dargelegten Gründen nicht auf eine ersessene Servitut (oder eine im Wege der Ersitzung erfolgte Erweiterung der bücherlichen Servitut) des Parkens oder Abstellens von Fahrzeugen im Sinne einer längerfristigen oder sogar unbefristeten Benützung der Fläche berufen. Die Klägerin strebt nach dem Wortlaut ihres Begehrens ein gänzliches Abstellverbot an, was auch ein kurzfristiges Abstellen von Fahrzeugen einschließt. Die Berechtigung zu bloß kurzfristigem Abstellen hängt vom Umfang der bücherlichen Vertragsservitut ab, wonach dem Beklagten ua das Recht zum Gehen und Fahren im Innenhof sowie das Recht der Toreinfahrt und der Torausfahrt zusteht. Bei der Auslegung des Titels ist der Zweck der Dienstbarkeit zum Zeitpunkt der Einräumung zu beachten (SZ 53/149, 56/60 uva; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB**2 Rz 5 zu Paragraph 484, mwN). Hier geht es nicht um eine Wegeservitut, die dem Berechtigten nur das Recht einräumt, auf fremdem Grund zu gehen und zu fahren, was noch nicht automatisch das Recht zu einem - wenn auch nur kurzfristigem - Stehenbleiben gestattet. Ein Fahrrecht berechtigt noch nicht zum Parken (MietSlg 39.035). In der Entscheidung 7 Ob 613/82 wurde ein Recht des Wegeservitutsberechtigten auf Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke der Ausführung von Ladetätigkeiten verneint. Dort ging es allerdings nur um einen Weg in einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet, während das Geh- und Fahrtrecht hier einen Innenhof betrifft, also erkennbar der Benützung des den Hof abgrenzenden Gebäudes (Haus 97) auf dem herrschenden Grundstück dient. Der Beklagte hat also ein Zufahrtsrecht. Dies inkludiert begrifflich auch das Recht auf zumindest kurzfristiges Stehenbleiben. Jede andere Auslegung wäre geradezu sinnwidrig, weil dann das Fahrtrecht keinerlei Zweck erfüllen könnte, würde doch der Servitutsberechtigte nur zu einem sinnlosen Einfahren im Hof berechtigt und dazu verpflichtet sein, den Hof ohne Fahrtunterbrechung wieder zu verlassen. Eine Absicht in Richtung eines derart sinnwidrigen Servitutsvertrags kann den Parteien aus dem Jahr 1935 nicht unterstellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß das Fahrtrecht auch das Recht zum kurzfristigen Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke des Be- und Entladens und der Beförderung von Personen bis zu den Türöffnungen des Gebäudes umfaßt. Dieses auf die bücherliche Servitut gegründete Recht wäre bei einer vollen Klagestattgebung verletzt. Das Mehrbegehren ist daher abzuweisen und nur die eingeschränkte Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut (als minus) berechtigt.
Zum strittigen Servitutsrecht der Duldung der Türöffnung gilt grundsätzlich das zum Erlöschen der Servitut des Parkens von Fahrzeugen Gesagte. Auch hier ist entscheidend, daß der Beklagte die Behauptung des Klägers über eine mangelnde Deckung einer allfälligen außerbücherlichen Servitut nicht bestritten hat, obwohl ein Einwand hier durchaus möglich gewesen wäre. Ein für den Standpunkt des Beklagten wesentlich günstigerer Rang im Zwangsversteigerungsverfahren liegt schon deswegen nahe, weil eine oder mehrere Türöffnungen des Gebäudes des Beklagten schon anläßlich der Trennung der Liegenschaften durch Eröffnung der EZ 202 vorhanden waren. Nach Lehre und Rechtsprechung entsteht bei der Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber des herrschenden, sondern auch für den Veräußerer des dienenden Grundstücks begründet werden. Schon der durch den Übertragungsakt tatsächlich geschaffene Zustand hat das Entstehen einer Dienstbarkeit zur Folge (SZ 57/38 mwN; Kiendl-Wendner aaO Rz 7 zu § 481 und Rz 3 zu § 480 mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann die Offenkundigkeit der Servitut der Türöffnung nicht verneint werden, weil die Existenz von Türen (Fenstern) und die Öffnungsmöglichkeit nach außen und die damit notwendig verbundene Benützung fremden Grundes in der Natur ersichtlich und für einen Erwerber erkennbar war, sodaß es entscheidend wiederum auf die Frage der Deckung der Servitut im Meistbotsverteilungsverfahren ankäme. Da es sich dabei aber um Tatfragen handelt und die Behauptung der mangelnden Deckung mangels jeglichen Bestreitungsvorbringens des Beklagten (der sich nur auf die Ersitzung berufen hat) nicht von Amts wegen korrigiert werden kann, muß trotz der Offenkundigkeit der Servitut von ihrem Erlöschen anläßlich der Zwangsversteigerung ausgegangen werden. Nur ergänzend sei bemerkt, daß der Beklagte nicht einmal im Revisionsverfahren die Frage der allenfalls doch vorliegenden Deckung im Meistbotsverteilungsverfahren releviert.Zum strittigen Servitutsrecht der Duldung der Türöffnung gilt grundsätzlich das zum Erlöschen der Servitut des Parkens von Fahrzeugen Gesagte. Auch hier ist entscheidend, daß der Beklagte die Behauptung des Klägers über eine mangelnde Deckung einer allfälligen außerbücherlichen Servitut nicht bestritten hat, obwohl ein Einwand hier durchaus möglich gewesen wäre. Ein für den Standpunkt des Beklagten wesentlich günstigerer Rang im Zwangsversteigerungsverfahren liegt schon deswegen nahe, weil eine oder mehrere Türöffnungen des Gebäudes des Beklagten schon anläßlich der Trennung der Liegenschaften durch Eröffnung der EZ 202 vorhanden waren. Nach Lehre und Rechtsprechung entsteht bei der Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber des herrschenden, sondern auch für den Veräußerer des dienenden Grundstücks begründet werden. Schon der durch den Übertragungsakt tatsächlich geschaffene Zustand hat das Entstehen einer Dienstbarkeit zur Folge (SZ 57/38 mwN; Kiendl-Wendner aaO Rz 7 zu Paragraph 481 und Rz 3 zu Paragraph 480, mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann die Offenkundigkeit der Servitut der Türöffnung nicht verneint werden, weil die Existenz von Türen (Fenstern) und die Öffnungsmöglichkeit nach außen und die damit notwendig verbundene Benützung fremden Grundes in der Natur ersichtlich und für einen Erwerber erkennbar war, sodaß es entscheidend wiederum auf die Frage der Deckung der Servitut im Meistbotsverteilungsverfahren ankäme. Da es sich dabei aber um Tatfragen handelt und die Behauptung der mangelnden Deckung mangels jeglichen Bestreitungsvorbringens des Beklagten (der sich nur auf die Ersitzung berufen hat) nicht von Amts wegen korrigiert werden kann, muß trotz der Offenkundigkeit der Servitut von ihrem Erlöschen anläßlich der Zwangsversteigerung ausgegangen werden. Nur ergänzend sei bemerkt, daß der Beklagte nicht einmal im Revisionsverfahren die Frage der allenfalls doch vorliegenden Deckung im Meistbotsverteilungsverfahren releviert.
Die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut des Fahrens zugunsten der Eigentümer der Liegenschaft EZ 644 (die den Innenhof im Westen begrenzt) bekämpft der Revisionswerber nur mit dem Argument, daß die im Eigentum Dritter (der Eheleute D*****) stehende Liegenschaft (die der Beklagte gemietet hat) nur über den Innenhof "begangen bzw befahren werden" könne. Die am Gebäude dieser Eigentümer bestehenden Öffnungen (Tür und ein Tor) ragten bei der Öffnung seit mehr als 30 Jahren in den Innenhof zwangsläufig hinein. Der Beklagte releviert also auch hier nur die Ersitzung und die Offenkundigkeit der Servitut der Türöffnung. Die seinem Standpunkt entgegenstehenden rechtlichen Argumente wurden schon erläutert. Eine Ersitzung kommt hier überdies schon begrifflich nicht in Frage, haben die Eheleute D***** ihr Eigentum und die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens doch erst 1980 vertraglich erworben, sodaß von einer Ersitzung der Servituten zum Zeitpunkt der 1982 erfolgten Zwangsversteigerung keine Rede sein kann. Die Vertragsservitut des Fahrens wurde auch mangels Deckung im Meistbot im Grundbuch gelöscht.
Nicht mehr bekämpft wird die Bejahung der Passivlegitimation durch das Berufungsgericht. Der Beklagte berief sich bei seiner Bestreitung auf seine mangelnde Eigentümereigenschaft (an der EZ 644) und stützte seine Benützungsberechtigung auch auf das Liegenschaftseigentum seiner Vermieter. Mit der Eigentumsfreiheitsklage kann zwar - wie das Berufungsgericht hervorhebt - jeder Störer belangt werden, der objektiv rechtswidrig in fremdes Eigentum eingreift, beispielsweise auch der Pächter der Nachbarliegenschaft (JBl 1962, 261 uva; Kiendl-Wendner aaO Rz 16 zu § 523; Petrasch in Rummel, ABGB**2 Rz 10 zu § 523 mwN). Gegen den benachbarten Grundeigentümer kann mit der actio negatoria vorgegangen und die Feststellung begehrt werden, daß die vom Beklagten behauptete Servitut nicht bestehe. Eine solche Feststellungsklage bedarf nach herrschender Meinung nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses, weil sich dieses aus § 523 ABGB ergibt (Kiendl-Wendner aaO Rz 3 zu § 523; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 228 mwN). Daraus folgt, daß die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer auch dann zulässig ist, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Hingegen ist bei der Klage gegen den störenden Nichteigentümer nur eine negative Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich (vgl für die actio confessoria SZ 39/21 ua), also bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses. Gegen den störenden Nichteigentümer (im wesentlichen wohl Mieter oder Pächter der Nachbarliegenschaft) ist aber im Regelfall eine Leistungsklage möglich, bei der freilich als Vorfrage zu klären ist, ob das Servitutsrecht, von dem die Störer ihre Berechtigung ableiten, zu Recht besteht. Diese Vorfrage könnte aber nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen, etwa dann, wenn mit der Feststellung eine zwischen den Prozeßparteien strittige Rechtslage über den Anlaßfall hinaus abschließend geklärt werden müßte. Solche Umstände wurden hier nicht geltend gemacht. Mit der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens gegen den Beklagten, der sein Benützungsrecht auf ein Servitutsrecht der Eigentümer der EZ 644 stützt, wird inter partes abschließend und für die Zukunft geklärt, daß eine solche Servitut nicht besteht. Die Feststellungsklage ist daher nicht erforderlich und auch nicht zulässig, weil eine Leistungsklage (die hier erhoben wurde) im Sinne der herrschenden Rechtsprechung eine Feststellungsklage ausschließt (Rechberger aaO Rz 11 mwN). Den Einwand des mangelnden rechtlichen Interesses an der Feststellung führt der Beklagte in seiner Revision nicht aus, dieser Mangel ist aber bei der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung des Sachverhalts in jeder Lage des Verfahrens, also auch in Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen (Rechberger aaO Rz 13). Hinsichtlich der begehrten Feststellung über den Nichtbestand einer Grundservitut zugunsten eines nicht beklagten Grundeigentümers fehlt dem Kläger gegenüber dem beklagten Mieter dieses Eigentümers das rechtliche Interesse an der Feststellung. Diese Ausführungen gelten auch für die begehrten Negativfeststellungen, daß zugunsten anderer Grundeigentümer als derjenigen der EZ 202 keine Dienstbarkeit des Gehens oder Fahrens bestehe. Auch auf eine solche Feststellung hat die Klägerin gegen den Nichteigentümer, insoweit es um eine Grunddienstbarkeit geht, keinen Anspruch. Insoweit das Klagebegehren auch Personaldienstbarkeiten zum Gegenstand hat, ist die Klage nicht schlüssig, weil wiederum ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht ersichtlich ist. Die Klägerin strebt die Feststellung offenkundig deswegen an, um klarzustellen, daß Personen aus dem Naheverhältnis des Beklagten zum Gehen und Fahren im Innenhof nicht berechtigt seien. Im Verfahren erster Instanz hat sie diesen Personenkreis völlig offen gelassen. In ihrer Revisionsbeantwortung räumt sie immerhin ein, daß es "nicht um die Ehegattin, die Kinder und gelegentliche echte Besucher des Beklagten" gehe. Der Beklagte verweist in der Revision zu diesem Thema auf den seiner Meinung nach (aufgrund der bücherlichen Servitut) zum Gehen und Fahren berechtigten Personenkreis, zu dem auch seine Mieter gehörten. Nach dem weiten Wortlaut des Feststellungsbegehrens sind alle vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks verschiedenen Personen umfaßt. Nach dem Inhalt der Klageerzählung und dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung geht es der Klägerin offensichtlich um Mieter und "unechte" Besucher des Beklagten (was immer unter letzteren verstanden werden mag). Auch bei diesem Personenkreis fehlt dem Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse, weil gegen die Personen, die Benützungsrechte vom Beklagten aus dessen dinglichen Rechten ableiten, direkt vorgegangen werden kann und der Beklagte seinerseits - wie es hier ja auch geschieht - mit Leistungsklage auf Unterbindung von Störungen belangt werden kann. Wenn Personen ohne jeden Bezug auf den Beklagten gegenüber der Klägerin Benützungsrechte am Innenhof geltend machen sollten, kann dies keine Rechtsgrundlage gegen den Beklagten abgeben, käme dies doch sonst einer Erfolgshaftung für fremde Störungen gleich. Einen Rechtsgrund läßt das Klagevorbringen hier nicht erkennen. Die Klage ist in diesem Punkt unschlüssig.Nicht mehr bekämpft wird die Bejahung der Passivlegitimation durch das Berufungsgericht. Der Beklagte berief sich bei seiner Bestreitung auf seine mangelnde Eigentümereigenschaft (an der EZ 644) und stützte seine Benützungsberechtigung auch auf das Liegenschaftseigentum seiner Vermieter. Mit der Eigentumsfreiheitsklage kann zwar - wie das Berufungsgericht hervorhebt - jeder Störer belangt werden, der objektiv rechtswidrig in fremdes Eigentum eingreift, beispielsweise auch der Pächter der Nachbarliegenschaft (JBl 1962, 261 uva; Kiendl-Wendner aaO Rz 16 zu Paragraph 523,; Petrasch in Rummel, ABGB**2 Rz 10 zu Paragraph 523, mwN). Gegen den benachbarten Grundeigentümer kann mit der actio negatoria vorgegangen und die Feststellung begehrt werden, daß die vom Beklagten behauptete Servitut nicht bestehe. Eine solche Feststellungsklage bedarf nach herrschender Meinung nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses, weil sich dieses aus Paragraph 523, ABGB ergibt (Kiendl-Wendner aaO Rz 3 zu Paragraph 523,; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 228, mwN). Daraus folgt, daß die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer auch dann zulässig ist, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Hingegen ist bei der Klage gegen den störenden Nichteigentümer nur eine negative Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO möglich vergleiche für die actio confessoria SZ 39/21 ua), also bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses. Gegen den störenden Nichteigentümer (im wesentlichen wohl Mieter oder Pächter der Nachbarliegenschaft) ist aber im Regelfall eine Leistungsklage möglich, bei der freilich als Vorfrage zu klären ist, ob das Servitutsrecht, von dem die Störer ihre Berechtigung ableiten, zu Recht besteht. Diese Vorfrage könnte aber nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen, etwa dann, wenn mit der Feststellung eine zwischen den Prozeßparteien strittige Rechtslage über den Anlaßfall hinaus abschließend geklärt werden müßte. Solche Umstände wurden hier nicht geltend gemacht. Mit der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens gegen den Beklagten, der sein Benützungsrecht auf ein Servitutsrecht der Eigentümer der EZ 644 stützt, wird inter partes abschließend und für die Zukunft geklärt, daß eine solche Servitut nicht besteht. Die Feststellungsklage ist daher nicht erforderlich und auch nicht zulässig, weil eine Leistungsklage (die hier erhoben wurde) im Sinne der herrschenden Rechtsprechung eine Feststellungsklage ausschließt (Rechberger aaO Rz 11 mwN). Den Einwand des mangelnden rechtlichen Interesses an der Feststellung führt der Beklagte in seiner Revision nicht aus, dieser Mangel ist aber bei der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung des Sachverhalts in jeder Lage des Verfahrens, also auch in Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen (Rechberger aaO Rz 13). Hinsichtlich der begehrten Feststellung über den Nichtbestand einer Grundservitut zugunsten eines nicht beklagten Grundeigentümers fehlt dem Kläger gegenüber dem beklagten Mieter dieses Eigentümers das rechtliche Interesse an der Feststellung. Diese Ausführungen gelten auch für die begehrten Negativfeststellungen, daß zugunsten anderer Grundeigentümer als derjenigen der EZ 202 keine Dienstbarkeit des Gehens oder Fahrens bestehe. Auch auf eine solche Feststellung hat die Klägerin gegen den Nichteigentümer, insoweit es um eine Grunddienstbarkeit geht, keinen Anspruch. Insoweit das Klagebegehren auch Personaldienstbarkeiten zum Gegenstand hat, ist die Klage nicht schlüssig, weil wiederum ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht ersichtlich ist. Die Klägerin strebt die Feststellung offenkundig deswegen an, um klarzustellen, daß Personen aus dem Naheverhältnis des Beklagten zum Gehen und Fahren im Innenhof nicht berechtigt seien. Im Verfahren erster Instanz hat sie diesen Personenkreis völlig offen gelassen. In ihrer Revisionsbeantwortung räumt sie immerhin ein, daß es "nicht um die Ehegattin, die Kinder und gelegentliche echte Besucher des Beklagten" gehe. Der Beklagte verweist in der Revision zu diesem Thema auf den seiner Meinung nach (aufgrund der bücherlichen Servitut) zum Gehen und Fahren berechtigten Personenkreis, zu dem auch seine Mieter gehörten. Nach dem weiten Wortlaut des Feststellungsbegehrens sind alle vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks verschiedenen Personen umfaßt. Nach dem Inhalt der Klageerzählung und dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung geht es der Klägerin offensichtlich um Mieter und "unechte" Besucher des Beklagten (was immer unter letzteren verstanden werden mag). Auch bei diesem Personenkreis fehlt dem Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse, weil gegen die Personen, die Benützungsrechte vom Beklagten aus dessen dinglichen Rechten ableiten, direkt vorgegangen werden kann und der Beklagte seinerseits - wie es hier ja auch geschieht - mit Leistungsklage auf Unterbindung von Störungen belangt werden kann. Wenn Personen ohne jeden Bezug auf den Beklagten gegenüber der Klägerin Benützungsrechte am Innenhof geltend machen sollten, kann dies keine Rechtsgrundlage gegen den Beklagten abgeben, käme dies doch sonst einer Erfolgshaftung für fremde Störungen gleich. Einen Rechtsgrund läßt das Klagevorbringen hier nicht erkennen. Die Klage ist in diesem Punkt unschlüssig.
Zu den einzelnen Leistungsansprüchen ist noch folgendes auszuführen:
Der Beklagte selbst ist im Umfang der als nicht zu Recht bestehend erkannten Grundservitut zur Unterlassung von Störungshandlungen und auch zur Einwirkung auf Dritte, damit diese Störungshandlungen unterlassen, verpflichtet. Auch bei Grundservituten ist die Ausübung durch Dritte möglich (Kiendl-Wendner aaO Rz 12 zu §§ 484 f; SZ 41/55). Vom beklagten mittelbaren Störer kann eine zumutbare Einflußnahme auf den unmittelbaren Störer (meist ein Mieter) verlangt werden (Kiendl-Wendner aaO Rz 17 zu § 523 mwN; MietSlg 30.054 uva). Die Einflußmöglichkeit des Vermieters auf seine Mieter ist nicht zu bezweifeln. Im Umfang des Nichtbestehens von Servituten ist dem Beklagten daher zu Recht ein Einwirken auf Dritte zur Wahrung der Eigentumsfreiheit der Klägerin aufgetragen worden. Damit erhebt sich die Frage, ob dieses Einwirken auch für das Fahren und das kurzfristige Abstellen im Innenhof verlangt werden kann, wozu der Beklagte ja aufgrund seiner bücherlichen Servitut selbst berechtigt ist. Die Klägerin bezeichnete den von der Handlungspflicht des Beklagten umfaßten Personenkreis nicht näher. Dennoch ist nach Ansicht des erkennenden Senats eine Konkretisierung (was nur nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Ergänzung des Parteivorbringens möglich wäre) nicht nötig, weil mit dem festgestellten zeitlichen Umfang des Rechts auf Abstellen von Fahrzeugen zu Zwecken der Gebäudenutzung ohnehin klargestellt ist, daß auch den Mietern des Beklagten nur in diesem Umfang abgeleitete Benützungsrechte zustehen können. Daß schon darin eine unzumutbare Ausdehung (Erweiterung) der Fahrservitut des Beklagten zu erblicken wäre, hätte die Klägerin zu behaupten und nachzuweisen gehabt.Der Beklagte selbst ist im Umfang der als nicht zu Recht bestehend erkannten Grundservitut zur Unterlassung von Störungshandlungen und auch zur Einwirkung auf Dritte, damit diese Störungshandlungen unterlassen, verpflichtet. Auch bei Grundservituten ist die Ausübung durch Dritte möglich (Kiendl-Wendner aaO Rz 12 zu Paragraphen 484, f; SZ 41/55). Vom beklagten mittelbaren Störer kann eine zumutbare Einflußnahme auf den unmittelbaren Störer (meist ein Mieter) verlangt werden (Kiendl-Wendner aaO Rz 17 zu Paragraph 523, mwN; MietSlg 30.054 uva). Die Einflußmöglichkeit des Vermieters auf seine Mieter ist nicht zu bezweifeln. Im Umfang des Nichtbestehens von Servituten ist dem Beklagten daher zu Recht ein Einwirken auf Dritte zur Wahrung der Eigentumsfreiheit der Klägerin aufgetragen worden. Damit erhebt sich die Frage, ob dieses Einwirken auch für das Fahren und das kurzfristige Abstellen im Innenhof verlangt werden kann, wozu der Beklagte ja aufgrund seiner bücherlichen Servitut selbst berechtigt ist. Die Klägerin bezeichnete den von der Handlungspflicht des Beklagten umfaßten Personenkreis nicht näher. Dennoch ist nach Ansicht des erkennenden Senats eine Konkretisierung (was nur nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Ergänzung des Parteivorbringens möglich wäre) nicht nötig, weil mit dem festgestellten zeitlichen Umfang des Rechts auf Abstellen von Fahrzeugen zu Zwecken der Gebäudenutzung ohnehin klargestellt ist, daß auch den Mietern des Beklagten nur in diesem Umfang abgeleitete Benützungsrechte zustehen können. Daß schon darin eine unzumutbare Ausdehung (Erweiterung) der Fahrservitut des Beklagten zu erblicken wäre, hätte die Klägerin zu behaupten und nachzuweisen gehabt.
Zum Begehren auf Unterlassung der Anmaßung von Dienstbarkeiten durch den Beklagten selbst ist folgendes auszuführen:
Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, daß es neben dem Anspruch auf Unterlassung der Ausübung des Rechts (also neben dem Recht auf Unterlassung von Störungen) nicht auch einen Anspruch auf Unterlassung der Anmaßung gebe. Anmaßung sei die Geltendmachung eines Rechts. Gewaltsame Selbsthilfe sei ohnedies verboten. Gerichtliche Geltendmachung eines Rechts aus welchem Grund immer sei immer zulässig. Die Verurteilung zur Unterlassung der Anmaßung eines Rechts würde nun auch in Zukunft die Geltendmachung eines Rechts in der gesetzlich zulässigen Form unmöglich machen, dagegen könne mit Unterlassungsexekution vorgegangen werden. Dies sei "im Recht" nicht vorgesehen. Dem ist folgendes zu entgegnen:
Mit der Eigentumsfreiheitsklage des § 523 ABGB kann sich der Eigentümer gegen jeden unberechtigten Eingriff in sein Eigentum, mag der Eingreifende ein Recht hiezu behaupten oder nicht, zur Wehr setzen. Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe (SZ 43/47, SZ 60/216, SZ 68/55 uva). Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störungen und auf Schadenersatz gerichtet sein (Petrasch aaO Rz 3 mwN; Kiendl-Wendner aaO Rz 6). Im Gesetz sind die angeführten einzelnen Ansprüche nicht besonders geregelt. Es spricht nur vom Schutz des Eigentums gegen die Anmaßung einer Servitut. Beim Begriff "Anmaßung" handelt es sich somit um einen auslegungsbedürftigen Sammelbegriff, aus dem nach herrschender Meinung die angeführten einzelnen Teilansprüche des verletzten Eigentümers abgeleitet werden. Rein grammatikalisch kann unter Anmaßung schon die bloße Behauptung einer Servitut verstanden werden. Es wurde allerdings schon ausgesprochen, daß die Behauptung allein die Freiheit des Eigentums noch nicht beschränke und keine Anmaßung im Sinne des § 523 ABGB und daher auch nicht mit der actio negatoria abzuwehren sei. Der bloßen Behauptung könne aber mit einer negativen Feststellungsklage entgegengetreten werden (so schon GlUNF 5395; JBl 1962, 637), damit die durch die Anmaßung verursachte Unsicherheit beseitigt wird (1 Ob 2003/96g). Der Begriff Anmaßung im Sinne des § 523 ABGB setzt einen Eingriff in das Eigentumsrecht eines anderen voraus. Das Eigentum ist das sachenrechtliche Vollrecht, in das mit der bloßen Behauptung eines einschränkenden Rechts noch nicht eingriffen wird. Der Begriff "Anmaßung" hat aber dann eine über die bloße Behauptung eines Rechts hinausgehende Bedeutung, wenn die Behauptung gegenüber solchen Personen aufgestellt wird, von denen (wenn sie auf die Richtigkeit der Behauptung vertrauen) eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist, etwa dann, wenn die Berühmung des vermeintlichen Servitutsberechtigten gegenüber einem Mieter erfolgt, der sich dann zur abgeleiteten Servitutsausübung für berechtigt hält. In diesem Fall stellt schon die Berühmung eine Eingriffshandlung in das Eigentum in Form einer Gefährdungshandlung dar, sodaß es gerechtfertigt erscheint, dem verletzten Eigentümer eine vorbeugende Unterlassungsklage zu gewähren. Eine Anmaßung in diesem Sinn ist bereits eine objektiv rechtswidrige Servitutsausübung. Die Revision ist daher in diesem Punkt nicht berechtigt, wohl aber hinsichtlich der weiters bekämpften Anordnung, der Beklagte habe auf Dritte einzuwirken, damit sich diese nicht ein Servitutsrecht anmaßten. Wenn Dritte, auf die der Beklagte rechtliche Einflußmöglichkeiten hat, sich auf ein vom Beklagten abgeleitetes Servitutsrecht ernsthaft berufen, stellt dies zwar schon eine erste Eingriffshandlung (eine unmittelbare Störung) dar, die gegenüber dem Beklagten grundsätzlich schon mit den an ihn gerichteten Einwirkungsgebot geltend gemacht wird. Die Anmaßung eigener dinglicher Rechte durch Dritte ist von der Bestimmung des § 523 ABGB nicht erfaßt. Die Anmaßung eines abgeleiteten Benützungsrechts bedeutet schon begrifflich nicht die Anmaßung (Berühmung) eines eigenen dinglichen Servitutsrechtes, das ja nur dem zusteht, von dem der Dritte seine Berechtigung herleitet. Die Anmaßung eigener dinglicher Rechte durch Dritte ist von der Bestimmung des § 523 ABGB nicht erfaßt. Hier fehlte es an jedem rechtlichen Konnex zum Beklagten, der keine Einflußmöglichkeit hat, fremde Berühmungen auf eigene Rechte zu verhindern. In einem solchen Fall wäre der Beklagte nicht einmal mittelbarer Störer. Schon aus diesem Grund fehlt dem begehrten Einwirkungsgebot die Rechtsgrundlage. Der in § 523 ABGB begründete Anspruch auf Unterlassung der Anmaßung einer Servitut kann sich nur gegen den Anmaßenden selbst richten.Mit der Eigentumsfreiheitsklage des Paragraph 523, ABGB kann sich der Eigentümer gegen jeden unberechtigten Eingriff in sein Eigentum, mag der Eingreifende ein Recht hiezu behaupten oder nicht, zur Wehr setzen. Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe (SZ 43/47, SZ 60/216, SZ 68/55 uva). Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störungen und auf Schadenersatz gerichtet sein (Petrasch aaO Rz 3 mwN; Kiendl-Wendner aaO Rz 6). Im Gesetz sind die angeführten einzelnen Ansprüche nicht besonders geregelt. Es spricht nur vom Schutz des Eigentums gegen die Anmaßung einer Servitut. Beim Begriff "Anmaßung" handelt es sich somit um einen auslegungsbedürftigen Sammelbegriff, aus dem nach herrschender Meinung die angeführten einzelnen Teilansprüche des verletzten Eigentümers abgeleitet werden. Rein grammatikalisch kann unter Anmaßung schon die bloße Behauptung einer Servitut verstanden werden. Es wurde allerdings schon ausgesprochen, daß die Behauptung allein die Freiheit des Eigentums noch nicht beschränke und keine Anmaßung im Sinne des Paragraph 523, ABGB und daher auch nicht mit der actio negatoria abzuwehren sei. Der bloßen Behauptung könne aber mit einer negativen Feststellungsklage entgegengetreten werden (so schon GlUNF 5395; JBl 1962, 637), damit die durch die Anmaßung verursachte Unsicherheit beseitigt wird (1 Ob 2003/96g). Der Begriff Anmaßung im Sinne des Paragraph 523, ABGB setzt einen Eingriff in das Eigentumsrecht eines anderen voraus. Das Eigentum ist das sachenrechtliche Vollrecht, in das mit der bloßen Behauptung eines einschränkenden Rechts noch nicht eingriffen wird. Der Begriff "Anmaßung" hat aber dann eine über die bloße Behauptung eines Rechts hinausgehende Bedeutung, wenn die Behauptung gegenüber solchen Personen aufgestellt wird, von denen (wenn sie auf die Richtigkeit der Behauptung vertrauen) eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist, etwa dann, wenn die Berühmung des vermeintlichen Servitutsberechtigten gegenüber einem Mieter erfolgt, der sich dann zur abgeleiteten Servitutsausübung für berechtigt hält. In diesem Fall stellt schon die Berühmung eine Eingriffshandlung in das Eigentum in Form einer Gefährdungshandlung dar, sodaß es gerechtfertigt erscheint, dem verletzten Eigentümer eine vorbeugende Unterlassungsklage zu gewähren. Eine Anmaßung in diesem Sinn ist bereits eine objektiv rechtswidrige Servitutsausübung. Die Revision ist daher in diesem Punkt nicht berechtigt, wohl aber hinsichtlich der weiters bekämpften Anordnung, der Beklagte habe auf Dritte einzuwirken, damit sich diese nicht ein Servitutsrecht anmaßten. Wenn Dritte, auf die der Beklagte rechtliche Einflußmöglichkeiten hat, sich auf ein vom Beklagten abgeleitetes Servitutsrecht ernsthaft berufen, stellt dies zwar schon eine erste Eingriffshandlung (eine unmittelbare Störung) dar, die gegenüber dem Beklagten grundsätzlich schon mit den an ihn gerichteten Einwirkungsgebot geltend gemacht wird. Die Anmaßung eigener dinglicher Rechte durch Dritte ist von der Bestimmung des Paragraph 523, ABGB nicht erfaßt. Die Anmaßung eines abgeleiteten Benützungsrechts bedeutet schon begrifflich nicht die Anmaßung (Berühmung) eines eigenen dinglichen Servitutsrechtes, das ja nur dem zusteht, von dem der Dritte seine Berechtigung herleitet. Die Anmaßung eigener dinglicher Rechte durch Dritte ist von der Bestimmung des Paragraph 523, ABGB nicht erfaßt. Hier fehlte es an jedem rechtlichen Konnex zum Beklagten, der keine Einflußmöglichkeit hat, fremde Berühmungen auf eigene Rechte zu verhindern. In einem solchen Fall wäre der Beklagte nicht einmal mittelbarer Störer. Schon aus diesem Grund fehlt dem begehrten Einwirkungsgebot die Rechtsgrundlage. Der in Paragraph 523, ABGB begründete Anspruch auf Unterlassung der Anmaßung einer Servitut kann sich nur gegen den Anmaßenden selbst richten.
Aus den dargelegten Gründen ist die Revision teilweise berechtigt.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 43 und 50 ZPO. Es ist von einem Prozeßerfolg der Parteien im Ausmaß von jeweils rund 50 % auszugehen. Dies führt zu einer Aufhebung der Kosten der Rechtsvertretung in allen Instanzen. Hinsichtlich der jeweiligen Pauschalgebühr hat derjenige Anspruch auf Ersatz von 50 %, der die Pauschalgebühr getragen hat.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 43 und 50 ZPO. Es ist von einem Prozeßerfolg der Parteien im Ausmaß von jeweils rund 50 % auszugehen. Dies führt zu einer Aufhebung der Kosten der Rechtsvertretung in allen Instanzen. Hinsichtlich der jeweiligen Pauschalgebühr hat derjenige Anspruch auf Ersatz von 50 %, der die Pauschalgebühr getragen hat.