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Entscheidung 8 Ob 128/02k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob128/02k

Entscheidungsdatum

08.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Alois R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Konkursgläubigerin D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian, Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. April 2002, GZ 28 R 197/01y-139, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass auch bei einer außergerichtlichen Verwertung die Vorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung (Paragraph 49, Absatz 2, KO), sondern überhaupt anzuwenden sind (SZ 40/152; 56/112 ua), sodass der vom Rekursgericht bestätigte Verteilungsbeschluss, so weit die Sondermasse in einer Liegenschaft besteht, der Anfechtung gemäß Paragraph 239, Absatz 3, EO in der Fassung vor der auf das vorliegende Verfahren noch nicht anzuwendenden EO-Nov 2000 unterliegt, und daher der Revisionsrekurs nicht wegen einer bestätigenden Entscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar ist (8 Ob 215/00a).

Nach Paragraph 214, Absatz eins, EO ist für die Meistbotsverteilung nur die Eintragung im Grundbuch maßgebend (SZ 9/217; SZ 68/92). Das in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO zum Ausdruck kommende Rangprinzip stellt einen fundamentalen Grundsatz des Grundbuchs- und Exekutionsrechtes dar (SZ 57/178; 3 Ob 318/01p), der gerade auch in der Bestimmung des Paragraph 328, EO seinen Ausdruck findet. Folgte man der Ansicht der Revisionsrekurswerberin, schon die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner sei rangwahrend, wäre das dort angeordnete zweistufige Verfahren, das in der Exekutionsführung "nach den für die Exekution auf unbewegliches Vermögen erlassenen Vorschriften durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung" (Paragraph 328, Absatz 2, EO) mündet, nicht erforderlich. Die von der Revisionsrekurswerberin besonders hervorgehobene Bestimmung des Paragraph 300, Absatz 2, EO, wonach sich die Rangordnung nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Drittverbote richtet, betrifft nur das Verhältnis mehrerer betreibender Gläubiger, die nach Paragraph 328, EO Exekution führen, weil nach Paragraph 325, Absatz 2, EO bei der Exekution auf Herausgabeansprüche die Vorschriften der Paragraphen 300 bis 319 EO sinngemäß Anwendung finden. Nur dann ist als Besonderheit der Exekutionsführung nach Paragraph 328, EO der Rang des Erwerbs des Pfandrechtes am Anspruch auf Leistung der unbeweglichen Sache entscheidend (SZ 61/74). Steht aber der die Exekution nach Paragraph 328, EO Betreibende nach zwischenzeitiger Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten einem bücherlich Berechtigten gegenüber, kann es auf die Rangordnung einer Herausgabeexekution, die der bücherlich Berechtigte gar nicht geführt hat, denknotwendig nicht ankommen, sodass auch eine nur sinngemäße Anwendung der zu Paragraph 328, EO entwickelten - oben dargestellten - Rechtsprechung ausscheidet. Ist die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten doch noch erfolgt und damit der unmittelbare Zugriff seiner Gläubiger auf das unbewegliche Vermögen eröffnet, hat es vielmehr bei den Grundsätzen des Grundbuchrechtes und somit der Maßgeblichkeit der bücherlichen Rangordnung zu verbleiben (SZ 61/74).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E66968 8Ob128.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00128.02K.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_0080OB00128_02K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung