Rechtssatz RS0004306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004306
Entscheidungsdatum
08.08.2002
Rechtssatz
Die Rangordnung, in der mehrere betreibende Parteien, denen die Exekution auf einen Anspruch auf Herausgabe und Leistung einer körperlichen unbeweglichen Sache nach § 328 EO bewilligt ist, bei der Verteilung des im Zuge der Verwertung des Anspruches durch die Zwangsversteigerung der unbeweglichen Sache erzielten Meistbots zum Zug kommen, richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch, sondern nach dem Zeitpunkt der Anspruchspfändung.Die Rangordnung, in der mehrere betreibende Parteien, denen die Exekution auf einen Anspruch auf Herausgabe und Leistung einer körperlichen unbeweglichen Sache nach Paragraph 328, EO bewilligt ist, bei der Verteilung des im Zuge der Verwertung des Anspruches durch die Zwangsversteigerung der unbeweglichen Sache erzielten Meistbots zum Zug kommen, richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch, sondern nach dem Zeitpunkt der Anspruchspfändung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 129/87
Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 129/87
Veröff: WBl 1988,406 = SZ 61/74
- 8 Ob 128/02k
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 128/02k
Auch; Beisatz: Steht aber der die Exekution nach §328 EO Betreibende nach zwischenzeitiger Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten einem bücherlich Berechtigten gegenüber, kann es auf die Rangordnung einer Herausgabeexekution, die der bücherlich Berechtigte gar nicht geführt hat, denknotwendig nicht ankommen, sodass auch eine nur sinngemäße Anwendung der zu §328 EO entwickelten Rechtsprechung ausscheidet. Ist die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten doch noch erfolgt und damit der unmittelbare Zugriff seiner Gläubiger auf das unbewegliche Vermögen eröffnet, hat es vielmehr bei den Grundsätzen des Grundbuchrechtes und somit der Maßgeblichkeit der bücherlichen Rangordnung zu verbleiben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004306
Dokumentnummer
JJR_19880323_OGH0002_0030OB00129_8700000_001