Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin Ingeborg S*** ist zulässig aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 2. September 1987 zu 3 Ob 103/87 ausgeführt, daß für die Verteilung des Meistbots der versteigerten Liegenschaftsanteile im Zuge der Exekutionsführung nach § 328 EO die Vorschrift des § 239 Abs 3 EO sinngemäß anzuwenden ist und daher auch gegen den bestätigenden Beschluß der weitere Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Es trifft auch zu, daß die noch weiter erforderlichen Voraussetzungen nach § 78 EO sowie nach § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben sind, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 2. September 1987 zu 3 Ob 103/87 ausgeführt, daß für die Verteilung des Meistbots der versteigerten Liegenschaftsanteile im Zuge der Exekutionsführung nach Paragraph 328, EO die Vorschrift des Paragraph 239, Absatz 3, EO sinngemäß anzuwenden ist und daher auch gegen den bestätigenden Beschluß der weitere Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Es trifft auch zu, daß die noch weiter erforderlichen Voraussetzungen nach Paragraph 78, EO sowie nach Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben sind, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist.
Diese Frage nach der Rangordnung, in der die mehreren betreibenden Parteien, denen die Exekution auf einen Anspruch auf Herausgabe und Leistung einer körperlichen unbeweglichen Sache nach § 328 EO bewilligt ist, bei der Verteilung des im Zuge der Verwertung des Anspruches durch die Zwangsversteigerung der unbeweglichen Sache erzielten Meistbots zum Zug kommen, ist in Übereinstimmung mit der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht dahin zu beantworten, daß es hier nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch sondern auf den Zeitpunkt der Anspruchspfändung ankommt. Die Besonderheit der Ausgestaltung der Exekutionsführung auf den Anspruch auf Herausgabe unbeweglicher Sachen kann nur dazu führen, daß sich im Verhältnis mehrerer betreibender Gläubiger, die nach § 328 EO Exekution führen, der Befriedigungsrang untereinander nach § 300 EO richtet, also nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner, denn nach § 325 Abs 2 EO haben auf die weiteren Exekutionsschritte bei der Exekution auf Herausgabeansprüche die Vorschriften der §§ 300 bis 319 EO sinngemäße Anwendung zu finden. Nur im Verhältnis zu Dritten bestimmt sich der Rang nach der bücherlichen Reihenfolge (Heller-Berger-Stix 2322). Es ist dabei zu überlegen, daß Exekutionsobjekt der Zwangsvollstreckung nach § 328 EO zunächst der Anspruch auf Herausgabe einer Liegenschaft und erst nach Überweisung des Anspruchs und Übergabe der Liegenschaft an einen Verwalter die unbwegliche Sache selbst ist, auf die dann, um zur Hereinbringung der Geldforderung einen Verwertungserlös zu erzielen, Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu führen ist. Bei letzterer bedarf es nicht der bücherlichen Eintragung des Verpflichteten. Auf die dadurch entstehenden Rangprobleme wurde in der Lehre aufmerksam gemacht (Heller-Trenkwalder3 1173 f; Heller-Berger-Stix 2308 ff). Solange das Eigentum des Verpflichteten, dem ein Anspruch auf Leistung der unbeweglichen Sache zusteht, nicht einverleibt ist, kann wegen vollstreckbarer Geldforderungen gegen den Verpflichteten Exekution nur nach § 328 EO (bzw. nach §§ 331 ff EO) geführt werden (vgl. SZ 57/74). Wohl aber könnte eine Realexekution gegen den Eigentümer mit einer Exekution auf den Anspruch auf Leistung der unbeweglichen Sache nach den §§ 325 und 328 EO, die zweistufig aus Elementen der Forderungsexekution und der Realexekution zusammengestellt ist, zusammentreffen. Für diesen Fall oder aber dann, wenn nach Pfändung des Leistungsanspruches des Verpflichteten iS des § 325 Abs 1 EO die Einverleibung seines Eigentumsrechtes doch noch erfolgt und damit der unmittelbare Zugriff seiner Gläubiger durch Exekution auf das unbewegliche Vermögen iS der §§ 87 bis 247 EO eröffnet wird, müssen die Grundsätze des Grundbuchsrechtes beachtet werden. Wenn aber wie hier nur zu entscheiden ist, welches Befriedigungsrecht mehrerer nur nach § 328 EO Exekution führender Gläubiger untereinander vorgeht, bleibt es dabei, daß der Rang des Erwerbes des Pfandrechtes am Anspruch auf Leistung der unbeweglichen Sache entscheidet. Dieser Rang wieder ergibt sich aus dem Zeitpunkt, in welchem die zu Gunsten der einzelnen Gläubiger erlassenen Verbote an den zur Leistung verpflichteten Drittschuldner gelangt sind (§ 325 Abs 2 und § 300 Abs 2 EO). Diesem Lösungsvorschlag (Heller-Berger-Stix 2318 ff) ist der Vorzug zu geben, denn es soll nicht zu einem Wettlauf der nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger um den besseren Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens kommen und der Gläubiger mit dem besseren Anspruchspfandrecht dadurch hintangesetzt werden können. Dies ist eine Auswirkung der Besonderheit der Exekutionsführung nach § 328 EO.Diese Frage nach der Rangordnung, in der die mehreren betreibenden Parteien, denen die Exekution auf einen Anspruch auf Herausgabe und Leistung einer körperlichen unbeweglichen Sache nach Paragraph 328, EO bewilligt ist, bei der Verteilung des im Zuge der Verwertung des Anspruches durch die Zwangsversteigerung der unbeweglichen Sache erzielten Meistbots zum Zug kommen, ist in Übereinstimmung mit der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht dahin zu beantworten, daß es hier nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch sondern auf den Zeitpunkt der Anspruchspfändung ankommt. Die Besonderheit der Ausgestaltung der Exekutionsführung auf den Anspruch auf Herausgabe unbeweglicher Sachen kann nur dazu führen, daß sich im Verhältnis mehrerer betreibender Gläubiger, die nach Paragraph 328, EO Exekution führen, der Befriedigungsrang untereinander nach Paragraph 300, EO richtet, also nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner, denn nach Paragraph 325, Absatz 2, EO haben auf die weiteren Exekutionsschritte bei der Exekution auf Herausgabeansprüche die Vorschriften der Paragraphen 300 bis 319 EO sinngemäße Anwendung zu finden. Nur im Verhältnis zu Dritten bestimmt sich der Rang nach der bücherlichen Reihenfolge (Heller-Berger-Stix 2322). Es ist dabei zu überlegen, daß Exekutionsobjekt der Zwangsvollstreckung nach Paragraph 328, EO zunächst der Anspruch auf Herausgabe einer Liegenschaft und erst nach Überweisung des Anspruchs und Übergabe der Liegenschaft an einen Verwalter die unbwegliche Sache selbst ist, auf die dann, um zur Hereinbringung der Geldforderung einen Verwertungserlös zu erzielen, Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu führen ist. Bei letzterer bedarf es nicht der bücherlichen Eintragung des Verpflichteten. Auf die dadurch entstehenden Rangprobleme wurde in der Lehre aufmerksam gemacht (Heller-Trenkwalder3 1173 f; Heller-Berger-Stix 2308 ff). Solange das Eigentum des Verpflichteten, dem ein Anspruch auf Leistung der unbeweglichen Sache zusteht, nicht einverleibt ist, kann wegen vollstreckbarer Geldforderungen gegen den Verpflichteten Exekution nur nach Paragraph 328, EO (bzw. nach Paragraphen 331, ff EO) geführt werden vergleiche SZ 57/74). Wohl aber könnte eine Realexekution gegen den Eigentümer mit einer Exekution auf den Anspruch auf Leistung der unbeweglichen Sache nach den Paragraphen 325 und 328 EO, die zweistufig aus Elementen der Forderungsexekution und der Realexekution zusammengestellt ist, zusammentreffen. Für diesen Fall oder aber dann, wenn nach Pfändung des Leistungsanspruches des Verpflichteten iS des Paragraph 325, Absatz eins, EO die Einverleibung seines Eigentumsrechtes doch noch erfolgt und damit der unmittelbare Zugriff seiner Gläubiger durch Exekution auf das unbewegliche Vermögen iS der Paragraphen 87 bis 247 EO eröffnet wird, müssen die Grundsätze des Grundbuchsrechtes beachtet werden. Wenn aber wie hier nur zu entscheiden ist, welches Befriedigungsrecht mehrerer nur nach Paragraph 328, EO Exekution führender Gläubiger untereinander vorgeht, bleibt es dabei, daß der Rang des Erwerbes des Pfandrechtes am Anspruch auf Leistung der unbeweglichen Sache entscheidet. Dieser Rang wieder ergibt sich aus dem Zeitpunkt, in welchem die zu Gunsten der einzelnen Gläubiger erlassenen Verbote an den zur Leistung verpflichteten Drittschuldner gelangt sind (Paragraph 325, Absatz 2 und Paragraph 300, Absatz 2, EO). Diesem Lösungsvorschlag (Heller-Berger-Stix 2318 ff) ist der Vorzug zu geben, denn es soll nicht zu einem Wettlauf der nach Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger um den besseren Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens kommen und der Gläubiger mit dem besseren Anspruchspfandrecht dadurch hintangesetzt werden können. Dies ist eine Auswirkung der Besonderheit der Exekutionsführung nach Paragraph 328, EO.
Das Anspruchspfandrecht des Dr. Albert H*** ist mit der Zustellung des Verbots am 8.November 1983 erworben. Daß diese Zustellung zu Handen der schon erbserklärten Erbin und nicht zu Handen des schon bestellten Separationskurators erfolgte, schadete nicht. Der Absonderungskurator hat nur die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern, um den Nachlaßgläubiger, mag dieser auch zugleich Miterbe sein (Weiß in Klang2 III, 1021; SZ 49/149), ein Sondervermögen zu schaffen, das dem Zugriff der Erbengläubiger entzogen ist (Welser in Rummel, ABGB, Rz 23 zu § 812; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3 360; Koziol-Welser II7 367). Die Miterbin Ingeborg S*** erwirkte die Absonderung des Nachlasses unter Bescheinigung ihrer obligatorischen Forderung gegen den Nachlaß von S 76.986,74 - sie hat dann zu 17 Cg 192/85 des Landesgerichtes Innsbruck gegen den Verpflichteten als Miterben die Ersatzforderung von S 81.904,60 mit Klage geltend gemacht und mit Urteil vom 6.Juni 1987 den Betrag von S 66.904,60 sA zuerkannt erhalten - und nur in dem Umfang der bescheinigten Forderung kann die Absonderung des Nachlasses vom Vermögen des Verpflichteten wirken. Inwieweit der erbserklärte Erbe neben dem Separationskurator gesetzlicher Vertreter des Nachlasses (§ 547 ABGB) bleibt, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen. Daß das Verlassenschaftsgericht vor Eintritt der Rechtskraft des die Absonderung bewilligenden Beschlusses, der nicht zurückwirkt (Welser in Rummel, ABGB, Rz 20 zu § 812), den Erben die schon überlassene Besorgung und Benützung des Nachlasses entzogen hat (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3 360), ist nicht hervorgekommen. Im Nachlaß war neben der von Dr. Albert H*** betriebenen Erbenforderung für die Nachlaßforderung der Miterbin eine ausreichende Deckung. Dies ergibt sich auch daraus, daß das Erstgericht bei der Verteilung des Meistbots in Hinblick auf die auch über die Einantwortung hinaus wirkende Separation nur die Teilbeträge von S 128.837,59 und S 45.000,-- einbezogen und sich die Verteilung des restlichen Meistbots von S 131.162,41 vorbehalten hat. Die Vertretung des Nachlasses durch die erbserklärten Erben dauerte daher auch nach der Zustellung des Beschlusses über die Nachlaßseparation fort, soweit sie über den Bereich der Separation hinausging und sich der Leistungsanspruch gegen den ganzen Nachlaß und nicht nur den abgesonderten Anteil des Verpflichteten richtete. Selbst wenn man aber davon ausginge, daß neben der aufrecht gebliebenen Vertretungsmacht der erbserklärten Erbin wegen Mitberührung seines Aufgabenbereiches auch eine Mitvertretungsmacht des Separationskurators bestanden haben könnte, genügte die Zustellung an einen der beiden für den Nachlaß vertretungsberechtigten Personen, zumal hier die Absonderung gerade von dieser erbserklärten Erbin beantragt worden war (vgl. § 12 Abs 3 ZustG oder Heller-Berger-Stix 2124 zum vergleichbaren Fall der Pfändung einer Solidarforderung).Das Anspruchspfandrecht des Dr. Albert H*** ist mit der Zustellung des Verbots am 8.November 1983 erworben. Daß diese Zustellung zu Handen der schon erbserklärten Erbin und nicht zu Handen des schon bestellten Separationskurators erfolgte, schadete nicht. Der Absonderungskurator hat nur die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern, um den Nachlaßgläubiger, mag dieser auch zugleich Miterbe sein (Weiß in Klang2 römisch drei, 1021; SZ 49/149), ein Sondervermögen zu schaffen, das dem Zugriff der Erbengläubiger entzogen ist (Welser in Rummel, ABGB, Rz 23 zu Paragraph 812,; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3 360; Koziol-Welser II7 367). Die Miterbin Ingeborg S*** erwirkte die Absonderung des Nachlasses unter Bescheinigung ihrer obligatorischen Forderung gegen den Nachlaß von S 76.986,74 - sie hat dann zu 17 Cg 192/85 des Landesgerichtes Innsbruck gegen den Verpflichteten als Miterben die Ersatzforderung von S 81.904,60 mit Klage geltend gemacht und mit Urteil vom 6.Juni 1987 den Betrag von S 66.904,60 sA zuerkannt erhalten - und nur in dem Umfang der bescheinigten Forderung kann die Absonderung des Nachlasses vom Vermögen des Verpflichteten wirken. Inwieweit der erbserklärte Erbe neben dem Separationskurator gesetzlicher Vertreter des Nachlasses (Paragraph 547, ABGB) bleibt, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen. Daß das Verlassenschaftsgericht vor Eintritt der Rechtskraft des die Absonderung bewilligenden Beschlusses, der nicht zurückwirkt (Welser in Rummel, ABGB, Rz 20 zu Paragraph 812,), den Erben die schon überlassene Besorgung und Benützung des Nachlasses entzogen hat (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3 360), ist nicht hervorgekommen. Im Nachlaß war neben der von Dr. Albert H*** betriebenen Erbenforderung für die Nachlaßforderung der Miterbin eine ausreichende Deckung. Dies ergibt sich auch daraus, daß das Erstgericht bei der Verteilung des Meistbots in Hinblick auf die auch über die Einantwortung hinaus wirkende Separation nur die Teilbeträge von S 128.837,59 und S 45.000,-- einbezogen und sich die Verteilung des restlichen Meistbots von S 131.162,41 vorbehalten hat. Die Vertretung des Nachlasses durch die erbserklärten Erben dauerte daher auch nach der Zustellung des Beschlusses über die Nachlaßseparation fort, soweit sie über den Bereich der Separation hinausging und sich der Leistungsanspruch gegen den ganzen Nachlaß und nicht nur den abgesonderten Anteil des Verpflichteten richtete. Selbst wenn man aber davon ausginge, daß neben der aufrecht gebliebenen Vertretungsmacht der erbserklärten Erbin wegen Mitberührung seines Aufgabenbereiches auch eine Mitvertretungsmacht des Separationskurators bestanden haben könnte, genügte die Zustellung an einen der beiden für den Nachlaß vertretungsberechtigten Personen, zumal hier die Absonderung gerade von dieser erbserklärten Erbin beantragt worden war vergleiche Paragraph 12, Absatz 3, ZustG oder Heller-Berger-Stix 2124 zum vergleichbaren Fall der Pfändung einer Solidarforderung).
Die Versäumung der Monatsfrist des § 328 Abs 3 EO für den Antrag auf Zwangsversteigerung hätte die amtswegige Einstellung der von Dr. Albert H*** betriebenen Exekution zur Folge gehabt. Eine Einstellung ist nicht erfolgt. Die Frist zur Antragstellung läuft für jeden Gläubiger gesondert. Eine Verständigung des Dr. Albert H*** von der auf Antrag der betreibenden Partei Ingeborg S*** am 27.April 1984 stattgefundenen Übergabe der Liegenschaftsanteile an den Verwalter ist nach der Aktenlage nicht erfolgt. Die Frist des § 328 Abs 3 EO hatte für Dr. Albert H*** bis zu seinem Zwangsversteigerungsantrag noch gar nicht zu laufen begonnen, weil ihm die Bestellung des Verwalters und die Übergabe erst am 9.Juli 1984 bewilligt wurde (Heller-Berger-Stix 2323). Schließlich versagt auch der mit Widerspruch gegen die Zuweisung an Dr. Albert H*** vorgetragene Einwand der betreibenden Gläubigerin Ingeborg S***, daß durch die Genehmigung der von ihr vorgelegten Versteigerungsbedingungen, die sie bis zur Höhe ihrer betreibenen Forderung vom Erlag des Meistbots befreien, schon rechtskräftig festgelegt wurde, daß der Verkaufserlös nach der bücherlichen Rangordnung zu verteilen sei. Mit den Versteigerungsbedingungen kann nicht das Verteilungsverfahren, für das die besonderen Anordnungen der §§ 209 ff EO gelten, vorweggenommen werden. Sie sind daher nur so zu verstehen, daß die Befreiung vom Erlag des Meistbots eintritt, wenn bei der Verteilung der entsprechende Betrag ihr zugewiesen wird. Es hindert daher auch die Genehmigung der Versteigerungsbedingungen die durch die Vorinstanzen vorgenommene Zuweisung nach dem für die Exekution nach § 328 EO betreibenden Gläubiger untereinander maßgebenden Rang der Anspruchspfändung nicht. Überdies würden nach dieser Rangordnung der betreibenden Partei Ingeborg S*** noch die betriebenen Unterhaltsforderungen der Minderjährigen Sabine, Markus und Jürgen S*** von S 54.324,-, S 52.150,66 und von S 41.184,-Die Versäumung der Monatsfrist des Paragraph 328, Absatz 3, EO für den Antrag auf Zwangsversteigerung hätte die amtswegige Einstellung der von Dr. Albert H*** betriebenen Exekution zur Folge gehabt. Eine Einstellung ist nicht erfolgt. Die Frist zur Antragstellung läuft für jeden Gläubiger gesondert. Eine Verständigung des Dr. Albert H*** von der auf Antrag der betreibenden Partei Ingeborg S*** am 27.April 1984 stattgefundenen Übergabe der Liegenschaftsanteile an den Verwalter ist nach der Aktenlage nicht erfolgt. Die Frist des Paragraph 328, Absatz 3, EO hatte für Dr. Albert H*** bis zu seinem Zwangsversteigerungsantrag noch gar nicht zu laufen begonnen, weil ihm die Bestellung des Verwalters und die Übergabe erst am 9.Juli 1984 bewilligt wurde (Heller-Berger-Stix 2323). Schließlich versagt auch der mit Widerspruch gegen die Zuweisung an Dr. Albert H*** vorgetragene Einwand der betreibenden Gläubigerin Ingeborg S***, daß durch die Genehmigung der von ihr vorgelegten Versteigerungsbedingungen, die sie bis zur Höhe ihrer betreibenen Forderung vom Erlag des Meistbots befreien, schon rechtskräftig festgelegt wurde, daß der Verkaufserlös nach der bücherlichen Rangordnung zu verteilen sei. Mit den Versteigerungsbedingungen kann nicht das Verteilungsverfahren, für das die besonderen Anordnungen der Paragraphen 209, ff EO gelten, vorweggenommen werden. Sie sind daher nur so zu verstehen, daß die Befreiung vom Erlag des Meistbots eintritt, wenn bei der Verteilung der entsprechende Betrag ihr zugewiesen wird. Es hindert daher auch die Genehmigung der Versteigerungsbedingungen die durch die Vorinstanzen vorgenommene Zuweisung nach dem für die Exekution nach Paragraph 328, EO betreibenden Gläubiger untereinander maßgebenden Rang der Anspruchspfändung nicht. Überdies würden nach dieser Rangordnung der betreibenden Partei Ingeborg S*** noch die betriebenen Unterhaltsforderungen der Minderjährigen Sabine, Markus und Jürgen S*** von S 54.324,-, S 52.150,66 und von S 41.184,-
(7 b 8294/83 des Bezirksgerichtes Innsbruck) mit der Anspruchspfändung am 7.Dezember 1983 vorgehen.
Die Entscheidung über die Revisionsrekurskosten beruht auf dem § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Revisionsrekurskosten beruht auf dem Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO.