Vorauszuschicken ist, dass auch bei einer außergerichtlichen Verwertung die Vorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung (§ 49 Abs 2 KO), sondern überhaupt anzuwenden sind (SZ 40/152; 56/112 ua), sodass der vom Rekursgericht bestätigte Verteilungsbeschluss, so weit die Sondermasse in einer Liegenschaft besteht, der Anfechtung gemäß § 239 Abs 3 EO idF vor der auf das voliegende Verfahren noch nicht anzuwendenden EO-Nov 2000 unterliegt, und daher der Revisionsrekurs nicht wegen einer bestätigenden Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar ist (Schulyok in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 64 f zu § 49Vorauszuschicken ist, dass auch bei einer außergerichtlichen Verwertung die Vorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung (Paragraph 49, Absatz 2, KO), sondern überhaupt anzuwenden sind (SZ 40/152; 56/112 ua), sodass der vom Rekursgericht bestätigte Verteilungsbeschluss, so weit die Sondermasse in einer Liegenschaft besteht, der Anfechtung gemäß Paragraph 239, Absatz 3, EO in der Fassung vor der auf das voliegende Verfahren noch nicht anzuwendenden EO-Nov 2000 unterliegt, und daher der Revisionsrekurs nicht wegen einer bestätigenden Entscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar ist (Schulyok in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 64 f zu Paragraph 49
KO).
Der Revisionsrekurs ist im Übrigen aus dem vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Zu Recht ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass für die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten iSd § 49 Abs 1 KO zunächst erforderlich ist, dass sie den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht (SZ 9/91; Schulyok aaO RZ 1; Schumacher, JBl 1988, 436). Dass eine Masseforderung vorliegt, ist unzweifelhaft und wird auch von der Revisionsrekurswerberin nicht bestritten: Der behauptete Anspruch ist ein Anspruch aus einer Rechtshandlung des Masseverwalters, nämlich aus der Veräußerung eines Massestücks an den anmeldenden Gläubiger. Diese bezieht sich auf eine Sondermasse iSd § 48 Abs 1 KO, nämlich den zur Verteilung gelangenden Kaufpreis aus der Verwertung der Sondermasse (SZ 61/46 ua; Schulyok aaO Rz 183 zu § 48 KO; Konecny, ÖBA 1992, 288).Zu Recht ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass für die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten iSd Paragraph 49, Absatz eins, KO zunächst erforderlich ist, dass sie den Tatbestand einer Masseforderung gemäß Paragraph 46, KO erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht (SZ 9/91; Schulyok aaO RZ 1; Schumacher, JBl 1988, 436). Dass eine Masseforderung vorliegt, ist unzweifelhaft und wird auch von der Revisionsrekurswerberin nicht bestritten: Der behauptete Anspruch ist ein Anspruch aus einer Rechtshandlung des Masseverwalters, nämlich aus der Veräußerung eines Massestücks an den anmeldenden Gläubiger. Diese bezieht sich auf eine Sondermasse iSd Paragraph 48, Absatz eins, KO, nämlich den zur Verteilung gelangenden Kaufpreis aus der Verwertung der Sondermasse (SZ 61/46 ua; Schulyok aaO Rz 183 zu Paragraph 48, KO; Konecny, ÖBA 1992, 288).
Die Entscheidung, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder eine besondere Masse bezieht, steht allein dem Konkursgericht zu (§ 47 Abs 3 zweiter Satz KO). Im Zweifel soll gemäß Satz 1 der zitierten Bestimmung das Erstere gelten.Die Entscheidung, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder eine besondere Masse bezieht, steht allein dem Konkursgericht zu (Paragraph 47, Absatz 3, zweiter Satz KO). Im Zweifel soll gemäß Satz 1 der zitierten Bestimmung das Erstere gelten.
Nach Meinung des erkennenden Senats besteht kein Zweifel, dass die angesprochene Forderung des Käufers zu den nach § 49 Abs 1 KO vorrangig vor den Absonderungsgläubigern zu berichtigenden Kosten aus der Verwertung der Sondermasse gehört, weil diese Masseforderung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Absonderungsgut steht.Nach Meinung des erkennenden Senats besteht kein Zweifel, dass die angesprochene Forderung des Käufers zu den nach Paragraph 49, Absatz eins, KO vorrangig vor den Absonderungsgläubigern zu berichtigenden Kosten aus der Verwertung der Sondermasse gehört, weil diese Masseforderung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Absonderungsgut steht.
Die von Bartsch/Pollak, KO, AO, AnfO3 I, 283 getroffene Aussage, dass Sondermasseforderungen nach § 49 Abs 1 KO nur solche sein könnten, die unter § 46 Z 1 Abs 2 KO (nunmehr § 46 Abs 1 Z 2 KO) fallen, ist schon deshalb unzutreffend, weil in der zuletzt genannten Bestimmung nur von den Auslagen für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Masse gesprochen wird, aber nicht von den Kosten der Verwertung und Verteilung der Sondermasse, die in § 49 Abs 1 KO ausdrücklich genannt sind.Die von Bartsch/Pollak, KO, AO, AnfO3 römisch eins, 283 getroffene Aussage, dass Sondermasseforderungen nach Paragraph 49, Absatz eins, KO nur solche sein könnten, die unter Paragraph 46, Ziffer eins, Absatz 2, KO (nunmehr Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO) fallen, ist schon deshalb unzutreffend, weil in der zuletzt genannten Bestimmung nur von den Auslagen für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Masse gesprochen wird, aber nicht von den Kosten der Verwertung und Verteilung der Sondermasse, die in Paragraph 49, Absatz eins, KO ausdrücklich genannt sind.
Zur Abgrenzung (näheres siehe Bachmann, Befriedigung der Masseforderungen [1993] 94 ff) ist vielmehr die Interessenlage der Beteiligten heranzuziehen: Ein Zurückdrängen der Sondermassekosten bedeutet aus der Sicht der Absonderungsgläubiger, dass der Verwertungserlös des Absonderungsgutes nicht geschmälert wird und daher die Befriedigungsaussichten der Absonderungsgläubiger steigen, da die Sondermassekosten aus der allgemeinen Konkursmasse gedeckt werden. Wenn die Belastungsintensität des Absonderungsgutes keine Hyperocha für die allgemeine Konkursmasse zulässt, bedeutet dies für deren Gläubiger, dass deren Befriedigungsfonds durch die Deckung der Sondermassekosten geschmälert wird, obwohl ihnen keinerlei Vorteil zukommt. Andererseits hat die Befriedigung der Sondermassekosten vor den Absonderungsgläubigern zur Konsequenz, dass bei einem überlasteten Absonderungsgut die Absonderungsgläubiger nicht voll befriedigt werden können und die allgemeine Konkursmasse von Masseforderungen - um solche handelt es sich immer bei Sondermassekosten - entlastet wird, was zu einer Vergrößerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger der allgemeinen Konkursmasse führt (Schulyok aaO Rz 8 zu § 49 KO).Zur Abgrenzung (näheres siehe Bachmann, Befriedigung der Masseforderungen [1993] 94 ff) ist vielmehr die Interessenlage der Beteiligten heranzuziehen: Ein Zurückdrängen der Sondermassekosten bedeutet aus der Sicht der Absonderungsgläubiger, dass der Verwertungserlös des Absonderungsgutes nicht geschmälert wird und daher die Befriedigungsaussichten der Absonderungsgläubiger steigen, da die Sondermassekosten aus der allgemeinen Konkursmasse gedeckt werden. Wenn die Belastungsintensität des Absonderungsgutes keine Hyperocha für die allgemeine Konkursmasse zulässt, bedeutet dies für deren Gläubiger, dass deren Befriedigungsfonds durch die Deckung der Sondermassekosten geschmälert wird, obwohl ihnen keinerlei Vorteil zukommt. Andererseits hat die Befriedigung der Sondermassekosten vor den Absonderungsgläubigern zur Konsequenz, dass bei einem überlasteten Absonderungsgut die Absonderungsgläubiger nicht voll befriedigt werden können und die allgemeine Konkursmasse von Masseforderungen - um solche handelt es sich immer bei Sondermassekosten - entlastet wird, was zu einer Vergrößerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger der allgemeinen Konkursmasse führt (Schulyok aaO Rz 8 zu Paragraph 49, KO).
Da die Sondermassekosten den Absonderungsgläubigern im Rang vorgehen und daher mit diesen wirtschaftlich kollidieren, liegt eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass Absonderungsgläubiger von einem Konkursverfahren nicht betroffen sind und sich daher deren Rechtsposition im Vergleich zu der außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht verschlechtern darf; der aus § 11 KO abzuleitende Grundsatz kann nur so verstanden werden, dass die Eröffnung eines Konkursverfahrens auch zu keiner Besserstellung führen darf. Aus dem dem Insolvenzrecht zugrunde liegenden Grundsatz der Parität der Gläubiger ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergrößerung der freien Konkursmasse, sondern ganz allgemein dessen möglichst ungeschmälerte Erhaltung zum Ziele hat. Es widerspricht dieser Zielsetzung wie auch dem Grundsatz der Parität der Gläubiger, wenn freies Vermögen der Konkursmasse zum wirtschaftlichen Vorteil der durch die Konkurseröffnung nicht betroffenen Absonderungsgläubiger eingesetzt und somit der Befriedigungsfonds der übrigen Gläubiger geschmälert wird (Schulyok aaO Rz 3, 8, 10). Mit Schulyok (aaO Rz 1, 23) liegen Sondermassekosten dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht (ähnlich Bachmann aaO 97 ff, jedoch noch weiter differenzierend).Da die Sondermassekosten den Absonderungsgläubigern im Rang vorgehen und daher mit diesen wirtschaftlich kollidieren, liegt eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass Absonderungsgläubiger von einem Konkursverfahren nicht betroffen sind und sich daher deren Rechtsposition im Vergleich zu der außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht verschlechtern darf; der aus Paragraph 11, KO abzuleitende Grundsatz kann nur so verstanden werden, dass die Eröffnung eines Konkursverfahrens auch zu keiner Besserstellung führen darf. Aus dem dem Insolvenzrecht zugrunde liegenden Grundsatz der Parität der Gläubiger ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Vergrößerung der freien Konkursmasse, sondern ganz allgemein dessen möglichst ungeschmälerte Erhaltung zum Ziele hat. Es widerspricht dieser Zielsetzung wie auch dem Grundsatz der Parität der Gläubiger, wenn freies Vermögen der Konkursmasse zum wirtschaftlichen Vorteil der durch die Konkurseröffnung nicht betroffenen Absonderungsgläubiger eingesetzt und somit der Befriedigungsfonds der übrigen Gläubiger geschmälert wird (Schulyok aaO Rz 3, 8, 10). Mit Schulyok (aaO Rz 1, 23) liegen Sondermassekosten dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht (ähnlich Bachmann aaO 97 ff, jedoch noch weiter differenzierend).
Daraus folgt, dass dann, wenn wie hier ein den Verwertungserlös mindernder Anspruch des Erwerbers der Sondermasse besteht (Preisminderungsanspruch wegen des zweiten, dem Käufer nicht verschafften Garagenplatzes), den Absonderungsgläubigern eben nur ein entsprechend geminderter Verwertungserlös zur Verfügung steht. Den Erwerber einer Sondermasse mit einem Anspruch aus einer Leistungsstörung des Veräußerungsgeschäfts auf die allgemeine Masse zu Lasten der übrigen Gläubiger zu verweisen, wäre - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht sachgerecht.
Dass diese Sichtweise zutreffend ist, und ein enger sachlicher Zusammenhang im oben aufgezeigten Sinn zur Beurteilung als Sondermassekosten iSd § 49 Abs 1 KO genügt, ergibt sich daraus, dass der Oberste Gerichtshof selbst Sanierungskosten, die im Rahmen der Betriebsfortführung durch Kontaminierung der Betriebsliegenschaft ("Streuminen") entstanden sind, und allenfalls auch die Kosten einer Ersatzvornahme im Ergebnis als Sondermassekosten beurteilt hat (8 Ob 7 und 8/94, ZIK 1995, 30, dazu zustimmend Prochaska, ZIK 1998, 83 ff [86]; Schulyok aaO Rz 24).Dass diese Sichtweise zutreffend ist, und ein enger sachlicher Zusammenhang im oben aufgezeigten Sinn zur Beurteilung als Sondermassekosten iSd Paragraph 49, Absatz eins, KO genügt, ergibt sich daraus, dass der Oberste Gerichtshof selbst Sanierungskosten, die im Rahmen der Betriebsfortführung durch Kontaminierung der Betriebsliegenschaft ("Streuminen") entstanden sind, und allenfalls auch die Kosten einer Ersatzvornahme im Ergebnis als Sondermassekosten beurteilt hat (8 Ob 7 und 8/94, ZIK 1995, 30, dazu zustimmend Prochaska, ZIK 1998, 83 ff [86]; Schulyok aaO Rz 24).
Aus den genannten Gründen kann auch das Argument der Revisionsrekurswerberin nicht durchschlagen, dass das Ergebnis kein anderes als in einem "normalen" Exekutionsverfahren sein dürfe (vgl Schulyok aaO Rz 3).Aus den genannten Gründen kann auch das Argument der Revisionsrekurswerberin nicht durchschlagen, dass das Ergebnis kein anderes als in einem "normalen" Exekutionsverfahren sein dürfe vergleiche Schulyok aaO Rz 3).