Rechtssatz RS0114697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114697
Entscheidungsdatum
26.04.2011
Rechtssatz
Sondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. Wenn ein den Verwertungserlös mindernder Anspruch des Erwerbers der Sondermasse (hier: Preisminderungsanspruch) besteht, steht den Absonderungsgläubigern nur ein entsprechend geminderter Verwertungserlös zur Verfügung. Den Erwerber einer Sondermasse mit einem Anspruch aus einer Leistungsstörung des Veräußerungsgeschäfts auf die allgemeine Masse zu Lasten der übrigen Gläubiger zu verweisen, wäre nicht sachgerecht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 215/00a
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 8 Ob 215/00a
Veröff: SZ 74/29
- 8 Ob 228/00p
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 228/00p
nur: Sondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. (T1); Veröff: SZ 74/103
- 8 Ob 249/02d
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 Ob 249/02d
Beisatz: Ein wesentliches Kriterium in diesem Zusammenhang ist, ob der Absonderungsgläubiger selbst diesen Aufwand hätte machen müssen, um zur Verwertung des Absonderungsrechtes zu gelangen. (T2); Beisatz: Betriebskosten für verpfändete Wohnungseigentumsobjekte sind keine Sondermassekosten. (T3)
- 8 Ob 45/04g
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 45/04g
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt: Vielmehr ist für die Abgrenzung auch die Interessenlage der Beteiligten wesentlich: Die Kosten der Räumung einer vom Masseverwalter veräußerten Liegenschaft von Sachen des Gemeinschuldners sind keine Sondermassekosten. (T4)
- 8 Ob 24/05w
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 Ob 24/05w
Auch; nur: Sondermassekosten liegen dann vor, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Massekosten und dem Absonderungsgut besteht. Wenn ein den Verwertungserlös mindernder Anspruch des Erwerbers der Sondermasse (hier: Preisminderungsanspruch) besteht, steht den Absonderungsgläubigern nur ein entsprechend geminderter Verwertungserlös zur Verfügung. (T5); Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Laufende Aufwendungen, aus denen für einen Absonderungsgläubiger insoweit keine Vorteile entstehen, sind nicht als Sondermassekosten anzusehen. (T6)
- 8 Ob 113/06k
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 113/06k
nur T1; Veröff: SZ 2006/110; Veröff: SZ 2006/185
- 8 Ob 66/08a
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 66/08a
Auch; Beisatz: Bloß klar der Sondermasse zugeordnete Kosten sollen diese als Sondermassekosten belasten. Es ist daher auch angemessen, diesen Maßstab auch bei der Zuordnung von Vorteilen zur Sondermasse anzulegen. (T7); Beisatz: Die auf die Zinserträge des bei einem Kreditinstitut veranlagten Erlöses einer Sondermasse entfallende und abgezogene Kapitalertragssteuer ist der Sondermasse zuzurechnen. (T8); Bem: Siehe auch RS0124687. (T9)
- 8 Ob 105/09p
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 105/09p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Leasingentgelte für ein Superädifikat, das sich auf der die Sondermasse bildenden Liegenschaft befindet, sind keine Sondermassekosten. (T10)
- 8 Ob 87/10t
Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 87/10t
Vgl auch; Beisatz: Der Spekulationsgewinn ist nicht den Sondermassekosten zuzuordnen. (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114697
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0080OB00215_00A0000_002