I. Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Masseverwalters ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit Leasingentgelte für Superädifikate, die auf in die Sondermasse fallenden Liegenschaften errichtet wurden, zur Förderung des Verkaufs dieser Liegenschaften Sondermassekosten darstellen können, liegt nicht vor. Zutreffend zeigt der Masseverwalter auf, dass derartige Konstellationen häufiger auftreten können und daher der Lösung dieser Frage erhebliche Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO zukommt.römisch eins. Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Masseverwalters ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit Leasingentgelte für Superädifikate, die auf in die Sondermasse fallenden Liegenschaften errichtet wurden, zur Förderung des Verkaufs dieser Liegenschaften Sondermassekosten darstellen können, liegt nicht vor. Zutreffend zeigt der Masseverwalter auf, dass derartige Konstellationen häufiger auftreten können und daher der Lösung dieser Frage erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt.
II. Nach § 49 Abs 1 KO sind aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor der Befriedigung der Absonderungsgläubiger die Kosten der „besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung“ der Sondermasse zu berichtigen. Als Sondermassekosten werden solche Kosten verstanden, die sich auf eine Sondermasse iSd § 48 Abs 1 KO beziehen, den Tatbestand einer Masseforderung nach § 46 KO erfüllen und gemäß § 47 Abs 1 KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich beziehen (zuletzt 8 Ob 66/08a; 8 Ob 113/06k; jeweils mwN; Schuljok in Konecny/Schubert, KO, § 49 Rz 1). Wesentlich ist, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Sondermassekosten und dem Absonderungsgut bestehen muss (RIS-Justiz RS0114697 mwN; Schuljok aaO).römisch zwei. Nach Paragraph 49, Absatz eins, KO sind aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor der Befriedigung der Absonderungsgläubiger die Kosten der „besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung“ der Sondermasse zu berichtigen. Als Sondermassekosten werden solche Kosten verstanden, die sich auf eine Sondermasse iSd Paragraph 48, Absatz eins, KO beziehen, den Tatbestand einer Masseforderung nach Paragraph 46, KO erfüllen und gemäß Paragraph 47, Absatz eins, KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich beziehen (zuletzt 8 Ob 66/08a; 8 Ob 113/06k; jeweils mwN; Schuljok in Konecny/Schubert, KO, Paragraph 49, Rz 1). Wesentlich ist, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Sondermassekosten und dem Absonderungsgut bestehen muss (RIS-Justiz RS0114697 mwN; Schuljok aaO).
III. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgehalten, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 8 Ob 113/06k (= SZ 2006/185) als wesentlich hervorgehoben hat, ob die Kosten durch die Sondermasse verursacht wurden, also nicht entstanden wären, wenn die Sondermasse nicht zum Konkurs gehört hätte (zust Riel, Was sind Sondermasseforderungen? Anmerkung zu 8 Ob 113/06k; ZIK 2007/63, 38). So kann der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 113/06k entnommen werden, dass etwa Betriebskosten, wie Kanalbereitstellungsgebühren, Klärgebühren, Versicherungsprämien aber auch objektbezogene Grundsteuer als von der Sondermasse verursacht und bei einer ex ante-Betrachtung nicht unzweckmäßig zu beurteilen sind.römisch drei. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgehalten, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 8 Ob 113/06k (= SZ 2006/185) als wesentlich hervorgehoben hat, ob die Kosten durch die Sondermasse verursacht wurden, also nicht entstanden wären, wenn die Sondermasse nicht zum Konkurs gehört hätte (zust Riel, Was sind Sondermasseforderungen? Anmerkung zu 8 Ob 113/06k; ZIK 2007/63, 38). So kann der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 113/06k entnommen werden, dass etwa Betriebskosten, wie Kanalbereitstellungsgebühren, Klärgebühren, Versicherungsprämien aber auch objektbezogene Grundsteuer als von der Sondermasse verursacht und bei einer ex ante-Betrachtung nicht unzweckmäßig zu beurteilen sind.
IV. Hier wäre auch dann, wenn die Liegenschaft nicht zum Konkurs gehört hätte oder bereits verkauft worden wäre, das Entgelt aus dem Leasingvertrag für das Superädifikat, das nicht in die Sondermasse fiel, zu bezahlen gewesen. Die Überlegungen des Revisionsrekurses gehen in Richtung einer rein wirtschaftlichen „Sinnhaftigkeit“ der Vorgehensweise des Masseverwalters, weisen aber keine Kausalität der Sondermasse für die geltend gemachten Kosten nach.römisch vier. Hier wäre auch dann, wenn die Liegenschaft nicht zum Konkurs gehört hätte oder bereits verkauft worden wäre, das Entgelt aus dem Leasingvertrag für das Superädifikat, das nicht in die Sondermasse fiel, zu bezahlen gewesen. Die Überlegungen des Revisionsrekurses gehen in Richtung einer rein wirtschaftlichen „Sinnhaftigkeit“ der Vorgehensweise des Masseverwalters, weisen aber keine Kausalität der Sondermasse für die geltend gemachten Kosten nach.
V. Soweit sich der Masseverwalter auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 24/05w bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich damals um die Aufwendungen für die Betriebsfortführung und den sich daraus allenfalls ergebenden Betriebsverlust handelte. Im damaligen Verfahren ging es zudem um ein Hotel, das unmittelbar zur Liegenschaft gehörte und nicht - wie hier - um ein Superädifikat. Der Oberste Gerichtshof hat damals festgehalten, dass eine Berücksichtigung nur in Betracht kommen kann, soweit sich dies auch konkret im Verwertungserlös wiederspiegelt. Nähere Erörterungen, inwieweit die damaligen Überlegungen allenfalls auch hier fruchtbar zu machen wären, können daher schon deshalb unterbleiben, weil ein konkreter bezifferbarer Vorteil aus der „Betriebsfortführung“ hier weder behauptet noch nachgewiesen wurde. Allein die allgemeine „Günstigkeit“ für die Veräußerung der Liegenschaft kann - soweit der Absonderungsgläubiger nicht zustimmt - Kosten, die sich nicht unmittelbar auf die Liegenschaft beziehen, nicht zu Sondermassekosten iSd § 49 KO machen.römisch fünf. Soweit sich der Masseverwalter auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 24/05w bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich damals um die Aufwendungen für die Betriebsfortführung und den sich daraus allenfalls ergebenden Betriebsverlust handelte. Im damaligen Verfahren ging es zudem um ein Hotel, das unmittelbar zur Liegenschaft gehörte und nicht - wie hier - um ein Superädifikat. Der Oberste Gerichtshof hat damals festgehalten, dass eine Berücksichtigung nur in Betracht kommen kann, soweit sich dies auch konkret im Verwertungserlös wiederspiegelt. Nähere Erörterungen, inwieweit die damaligen Überlegungen allenfalls auch hier fruchtbar zu machen wären, können daher schon deshalb unterbleiben, weil ein konkreter bezifferbarer Vorteil aus der „Betriebsfortführung“ hier weder behauptet noch nachgewiesen wurde. Allein die allgemeine „Günstigkeit“ für die Veräußerung der Liegenschaft kann - soweit der Absonderungsgläubiger nicht zustimmt - Kosten, die sich nicht unmittelbar auf die Liegenschaft beziehen, nicht zu Sondermassekosten iSd Paragraph 49, KO machen.
VI. Insgesamt war daher dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.römisch sechs. Insgesamt war daher dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.