Rechtssatz RS0121668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121668
Entscheidungsdatum
18.02.2010
Rechtssatz
Nutzungen einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind zur Berichtigung der Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse heranzuziehen. Verwaltungskosten stellen jedenfalls dann Sondermassekosten gemäß § 49 Abs 1 KO dar, wenn sie sich auf die Sondermasse beziehen, also durch die Sondermasse verursacht wurden und bei gebotener ex ante-Betrachtung nicht unzweckmäßig erscheinen. Jene Betriebskosten und Instandhaltungskosten, die unabhängig vom Gebrauch der Liegenschaft durch Familienmitglieder des Gemeinschuldners entstanden, stellen demnach Sondermassekosten dar. Kosten, die ausschließlich durch den tatsächlichen Gebrauch der auf der Liegenschaft befindlichen Wohnungen durch Familienmitglieder des Gemeinschuldners entstanden, wurden hingegen nicht durch das Vorhandensein der Sondermasse verursacht, sondern durch ein dem Gemeinschuldner und somit der allgemeinen Masse zuzurechnendes Verhalten.Nutzungen einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind zur Berichtigung der Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse heranzuziehen. Verwaltungskosten stellen jedenfalls dann Sondermassekosten gemäß Paragraph 49, Absatz eins, KO dar, wenn sie sich auf die Sondermasse beziehen, also durch die Sondermasse verursacht wurden und bei gebotener ex ante-Betrachtung nicht unzweckmäßig erscheinen. Jene Betriebskosten und Instandhaltungskosten, die unabhängig vom Gebrauch der Liegenschaft durch Familienmitglieder des Gemeinschuldners entstanden, stellen demnach Sondermassekosten dar. Kosten, die ausschließlich durch den tatsächlichen Gebrauch der auf der Liegenschaft befindlichen Wohnungen durch Familienmitglieder des Gemeinschuldners entstanden, wurden hingegen nicht durch das Vorhandensein der Sondermasse verursacht, sondern durch ein dem Gemeinschuldner und somit der allgemeinen Masse zuzurechnendes Verhalten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 113/06k
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 113/06k
Beisatz: Sondermassekosten sind somit: Verbrauchsunabhängige Grundgebühr beim Müll, Kanalbereitstellungsgebühr (Sockelbetrag), Kehrgebühren, Instandhaltungskosten und Versicherungsprämien ab Konkurseröffnung. (T1); Beisatz: Allgemeine Massekosten sind: Wasserverbrauchsgebühren, Restmüllgebühren, verbrauchsabhängige Kanalbenützungsgebühr. (T2); Veröff: SZ 2006/185
- 8 Ob 105/09p
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 105/09p
Vgl; Beisatz: Hier: Leasingentgelte für ein Superädifikat, das sich auf der die Sondermasse bildenden Liegenschaft befindet, sind keine Sondermassekosten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121668
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20061218_OGH0002_0080OB00113_06K0000_001