Rechtssatz RS0114696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114696
Entscheidungsdatum
28.05.2013
Rechtssatz
Für die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten im Sinne des § 49 Abs 1 KO ist erforderlich, dass sie den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht. (Die von Bartsch/Pollak, KO, AO, Anfo3 I, 283 getroffene Aussage, dass Sondermasseforderungen nach § 49 Abs 1 KO nur solche sein könnten, die unter § 46 Z 1 Abs 2 KO (nunmehr § 46 Abs 1 Z 2 KO) fallen, ist unzutreffend.)Für die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, KO ist erforderlich, dass sie den Tatbestand einer Masseforderung gemäß Paragraph 46, KO erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht. (Die von Bartsch/Pollak, KO, AO, Anfo3 römisch eins, 283 getroffene Aussage, dass Sondermasseforderungen nach Paragraph 49, Absatz eins, KO nur solche sein könnten, die unter Paragraph 46, Ziffer eins, Absatz 2, KO (nunmehr Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO) fallen, ist unzutreffend.)
Entscheidungstexte
- 8 Ob 215/00a
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 8 Ob 215/00a
Veröff: SZ 74/29
- 8 Ob 228/00p
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 228/00p
Auch; Veröff: SZ 74/103
- 3 Ob 224/01i
Entscheidungstext OGH 24.10.2001 3 Ob 224/01i
Auch
- 8 Ob 45/04g
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 45/04g
Auch; Beisatz: Und dass sie gemäß § 47 Abs 1 KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich beziehen. (T1); Beisatz: Die Kosten der Räumung einer vom Masseverwalter veräußerten Liegenschaft von Sachen des Gemeinschuldners sind keine Sondermassekosten. (T2)
- 8 Ob 24/05w
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 Ob 24/05w
Auch; nur: Für die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten im Sinne des § 49 Abs 1 KO ist erforderlich, dass sie den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht. (T3); Veröff: SZ 2006/110
- 8 Ob 113/06k
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 113/06k
Auch; Beisatz: Sondermassekosten sind solche, die sich auf eine Sondermasse im Sinne des § 48 Abs 1 KO beziehen, den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllen und gemäß § 47 Abs 1 KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich bezieht. (T4); Veröff: SZ 2006/185
- 8 Ob 68/07v
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 8 Ob 68/07v
Auch; Beis wie T4
- 8 Ob 66/08a
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 66/08a
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bloß klar der Sondermasse zugeordnete Kosten sollen diese als Sondermassekosten belasten. Es ist daher auch angemessen, diesen Maßstab auch bei der Zuordnung von Vorteilen zur Sondermasse anzulegen. (T5); Beisatz: Die auf die Zinserträge des bei einem Kreditinstitut veranlagten Erlöses einer Sondermasse entfallende und abgezogene Kapitalertragssteuer ist der Sondermasse zuzurechnen. (T6); Bem: Siehe auch RS0124687. (T7)
- 8 Ob 105/09p
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 105/09p
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Leasingentgelte für ein Superädifikat, das sich auf der die Sondermasse bildenden Liegenschaft befindet, sind keine Sondermassekosten. (T8)
- 8 Ob 87/10t
Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 87/10t
Vgl auch; Beisatz: Der Spekulationsgewinn ist nicht den Sondermassekosten zuzuordnen. (T9)
- 8 Ob 141/12m
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 141/12m
Vgl auch; Bem: Zur Immobilienertragssteuer siehe RS0128918. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114696
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0080OB00215_00A0000_001