Der Revisionsrekurs ist, wie sich aus den tieferstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; er ist im Sinne einer Teilaufhebung auch berechtigt, impliziert doch der Abänderungsantrag des Absonderungsgläubigers auch ein Aufhebungsbegehren.
1. Zu den Masseforderungen gehören nach § 46 Abs 1 Z 2 KO unter anderem alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind. Sondermassekosten sind solche, die sich auf eine Sondermasse im Sinne des § 48 Abs 1 KO beziehen, den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllen (EvBl 2001/142; Schulyok in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 49 KO Rz 1; Schumacher, Sondermassekosten in der Meistbotsverteilung, JBl 1988, 436, 437) und gemäß § 47 Abs 1 KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich beziehen (Schulyok in Konecny/Schubert aaO). Die Sondermassekosten sind gegenüber den Ansprüchen der Absonderungsgläubiger bevorrangt, sind doch gemäß § 49 Abs 1 KO aus den Nutzungen und aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse vor den Absonderungsgläubigern zu befriedigen (Schumacher, JBl 1988, 436; Schulyok in Konecny/Schubert aaO § 49 KO Rz 3, 37).1. Zu den Masseforderungen gehören nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO unter anderem alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind. Sondermassekosten sind solche, die sich auf eine Sondermasse im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, KO beziehen, den Tatbestand einer Masseforderung gemäß Paragraph 46, KO erfüllen (EvBl 2001/142; Schulyok in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 49, KO Rz 1; Schumacher, Sondermassekosten in der Meistbotsverteilung, JBl 1988, 436, 437) und gemäß Paragraph 47, Absatz eins, KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich beziehen (Schulyok in Konecny/Schubert aaO). Die Sondermassekosten sind gegenüber den Ansprüchen der Absonderungsgläubiger bevorrangt, sind doch gemäß Paragraph 49, Absatz eins, KO aus den Nutzungen und aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse vor den Absonderungsgläubigern zu befriedigen (Schumacher, JBl 1988, 436; Schulyok in Konecny/Schubert aaO Paragraph 49, KO Rz 3, 37).
1. 1. Im Anlassfall wurden Wohnungseigentumseinheiten als Sondermassen nach § 48 Abs 1 KO versteigert. Die für diese Exekutionsobjekte aufzuwendenden Betriebskosten sind Massekosten gemäß § 46 Abs 1 Z 2 KO. Das wirft die Frage auf, ob der vom Masseverwalter zur Verteilungstagsatzung angemeldete Betriebskostenrückstand der verpflichteten Partei für die als Sondermassen versteigerten Wohnungseigentumsobjekte als Sondermassekosten zu qualifizieren und daher vor dem Anspruch des Rechtsmittelwerbers als Absonderungsgläubiger zu befriedigen ist, hat doch der Absonderungsgläubiger dem vom Masseverwalter in Anspruch genommenen bevorzugten Befriedigungsrang schon in der Verteilungstagsatzung widersprochen.1. 1. Im Anlassfall wurden Wohnungseigentumseinheiten als Sondermassen nach Paragraph 48, Absatz eins, KO versteigert. Die für diese Exekutionsobjekte aufzuwendenden Betriebskosten sind Massekosten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO. Das wirft die Frage auf, ob der vom Masseverwalter zur Verteilungstagsatzung angemeldete Betriebskostenrückstand der verpflichteten Partei für die als Sondermassen versteigerten Wohnungseigentumsobjekte als Sondermassekosten zu qualifizieren und daher vor dem Anspruch des Rechtsmittelwerbers als Absonderungsgläubiger zu befriedigen ist, hat doch der Absonderungsgläubiger dem vom Masseverwalter in Anspruch genommenen bevorzugten Befriedigungsrang schon in der Verteilungstagsatzung widersprochen.
2. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das Konkursgericht nach der bindenden Zuständigkeitsregelung des § 47 Abs 3 KO unter Ausschluss des Rechtswegs darüber zu entscheiden hat, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse bezieht. Somit ist aber die Streitfrage, ob eine Masseforderung aus der Sonder- oder aus der gemeinschaftlichen Masse zu befriedigen ist, nicht vom Exekutionsgericht zu entscheiden. Deren Klärung fällt vielmehr in die ausschließliche Zuständigkeit des Konkursgerichts, dessen Entscheidung dann das Exekutionsgericht bindet (EvBl 2001/142; ZIK 1999, 60; NZ 1999, 372 = ZIK 1998, 203; ZIK 1997, 225; SZ 66/15 uva). Ein solcher Beschluss ist auch Absonderungsgläubigern zuzustellen, kann doch deren rechtliche Position durch eine solche Entscheidung beeinträchtigt werden. Diesen Personen steht demnach auch das Rekursrecht zu (ZIK 1999, 60; NZ 1999, 372 = ZIK 1998, 203).2. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das Konkursgericht nach der bindenden Zuständigkeitsregelung des Paragraph 47, Absatz 3, KO unter Ausschluss des Rechtswegs darüber zu entscheiden hat, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse bezieht. Somit ist aber die Streitfrage, ob eine Masseforderung aus der Sonder- oder aus der gemeinschaftlichen Masse zu befriedigen ist, nicht vom Exekutionsgericht zu entscheiden. Deren Klärung fällt vielmehr in die ausschließliche Zuständigkeit des Konkursgerichts, dessen Entscheidung dann das Exekutionsgericht bindet (EvBl 2001/142; ZIK 1999, 60; NZ 1999, 372 = ZIK 1998, 203; ZIK 1997, 225; SZ 66/15 uva). Ein solcher Beschluss ist auch Absonderungsgläubigern zuzustellen, kann doch deren rechtliche Position durch eine solche Entscheidung beeinträchtigt werden. Diesen Personen steht demnach auch das Rekursrecht zu (ZIK 1999, 60; NZ 1999, 372 = ZIK 1998, 203).
Es mangelt an einer gesetzlichen Regelung über das gebotene Vorgehen des Exekutionsgerichts, wenn im Zeitpunkt der Verteilungstagsatzung noch keine rechtskräftige - und daher bindende - Entscheidung des Konkursgerichts über den erörterten Rang einer Masseforderung vorliegt. Es ist jedoch unzweckmäßig, mit der Beschlussfassung über die gesamte Verteilung bis zur Entscheidung des Konkursgerichts zuzuwarten (NZ 1999, 372 = ZIK 1998, 203; ZIK 1997, 225; SZ 66/15 mwN). Der strittige Betrag ist dann zuzüglich der sich daraus ergebenden Verschiebung der Fruktifikationszinsen von der Verteilung vorläufig auszunehmen. Über diesen Betrag ist erst nach Klärung der maßgebenden Vorfrage durch das Konkursgericht zu entscheiden (NZ 1999, 372 = ZIK 1998, 203; ZIK 1997, 225).
2. 1. Der Absonderungsgläubiger wendet sich im Revisionsrekurs weiterhin gegen den vom Masseverwalter in Anspruch genommenen und vom Rekursgericht gebilligten Befriedigungsvorrang für die "Wohnbeiträge". Aufgrund der bisherigen Erwägungen haben die Vorinstanzen für die Beurteilung der im Revisionsrekursverfahren noch strittigen Masseforderungen (Betriebskostenrückstände für die Sondermassen) eine im Exekutionsverfahren nicht bestehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen.
Soweit das Erstgericht den Widerspruch des Absonderungsgläubigers "gegen den Zuspruch von Sondermassekosten" (auch) in Ansehung der vom Masseverwalter als "laufenden Wohnbeitrag" angemeldeten Betriebskostenrückstände zurückwies, traf es in Wahrheit eine Sachentscheidung über den geltend gemachten Widerspruchsgrund dahin, dass dem angemeldeten Anspruch der vom Masseverwalter behauptete Rang nicht zukomme. Über einen im Verteilungsverfahren erhobenen Widerspruch ist jedoch im Verteilungsbeschluss - ähnlich wie bei der für den Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung maßgebenden Rechtslage - keine gesonderte Sachentscheidung zu treffen (Angst in Angst, EO § 231 Rz 2; vgl 3 Ob 266/99k [Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung] = RdW 2000, 285 [Teilveröffentlichung]). Da das Erstgericht anlässlich der Meistbotsverteilung im Ergebnis offenkundig dem vom Absonderungsgläubiger geltend gemachten Widerspruchsgrund beitrat, obgleich es den Widerspruch als solchen "zurückwies", konnte der Absonderungsgläubiger den Verteilungsbeschluss mangels Beschwer nicht bekämpfen. Wurde über einen Widerspruchsgrund - wie hier - überflüssigerweise in einem eigenen Punkt des Verteilungsbeschlusses in der Sache abgesprochen, so ist eine solche Entscheidung nicht gesondert anfechtbar (vgl 3 Ob 266/99k = RdW 2000, 285 [Teilveröffentlichung]; s auch Angst in Angst aaO § 231 Rz 2 iVm § 185 Rz 1). Der Absonderungsgläubiger ist somit nicht gehindert, die Streitfrage der vorzugsweisen Befriedigung vor dem Hintergrund seines schon in der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruchs im Revisionsrekurs gegen den seine Rechtsstellung belastenden Verteilungsbeschluss der zweiten Instanz wieder aufzugreifen.Soweit das Erstgericht den Widerspruch des Absonderungsgläubigers "gegen den Zuspruch von Sondermassekosten" (auch) in Ansehung der vom Masseverwalter als "laufenden Wohnbeitrag" angemeldeten Betriebskostenrückstände zurückwies, traf es in Wahrheit eine Sachentscheidung über den geltend gemachten Widerspruchsgrund dahin, dass dem angemeldeten Anspruch der vom Masseverwalter behauptete Rang nicht zukomme. Über einen im Verteilungsverfahren erhobenen Widerspruch ist jedoch im Verteilungsbeschluss - ähnlich wie bei der für den Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung maßgebenden Rechtslage - keine gesonderte Sachentscheidung zu treffen (Angst in Angst, EO Paragraph 231, Rz 2; vergleiche 3 Ob 266/99k [Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung] = RdW 2000, 285 [Teilveröffentlichung]). Da das Erstgericht anlässlich der Meistbotsverteilung im Ergebnis offenkundig dem vom Absonderungsgläubiger geltend gemachten Widerspruchsgrund beitrat, obgleich es den Widerspruch als solchen "zurückwies", konnte der Absonderungsgläubiger den Verteilungsbeschluss mangels Beschwer nicht bekämpfen. Wurde über einen Widerspruchsgrund - wie hier - überflüssigerweise in einem eigenen Punkt des Verteilungsbeschlusses in der Sache abgesprochen, so ist eine solche Entscheidung nicht gesondert anfechtbar vergleiche 3 Ob 266/99k = RdW 2000, 285 [Teilveröffentlichung]; s auch Angst in Angst aaO Paragraph 231, Rz 2 in Verbindung mit Paragraph 185, Rz 1). Der Absonderungsgläubiger ist somit nicht gehindert, die Streitfrage der vorzugsweisen Befriedigung vor dem Hintergrund seines schon in der Verteilungstagsatzung erhobenen Widerspruchs im Revisionsrekurs gegen den seine Rechtsstellung belastenden Verteilungsbeschluss der zweiten Instanz wieder aufzugreifen.
3. Nach allen bisherigen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs des Absonderungsgläubigers Folge zu geben. Das zieht die im Spruch dieses Beschlusses bezeichnete Teilaufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen nach sich. Deren Umfang muss sich im Anlassfall nicht auch auf den Ausspruch des Rekursgerichts über die Zuweisung der Meistbots- und Fruktifikationszinsen erstrecken, weil das Rekursgericht ohnehin deren Aufteilung auf die "Bezugsberechtigten im Verhältnis der denselben durch Barzahlung zugewiesenen Beträge" anordnete und dieses Verhältnis erst nach Zuweisung des noch strittigen Kapitalbetrags von 305.441,15 S feststehen wird.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 50 Abs 1 und § 52 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO. Da durch den Widerspruch im Verteilungsverfahren ein Zwischenstreit entstand, sind für die Kostenentscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht die Grundsätze der Entscheidung JB 201, sondern die Vorschriften der ZPO maßgebend (3 Ob 137/98p; SZ 69/159 [verst Senat]; SZ 68/92; SZ 58/160).4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Da durch den Widerspruch im Verteilungsverfahren ein Zwischenstreit entstand, sind für die Kostenentscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht die Grundsätze der Entscheidung JB 201, sondern die Vorschriften der ZPO maßgebend (3 Ob 137/98p; SZ 69/159 [verst Senat]; SZ 68/92; SZ 58/160).