Begründung:
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der verpflichteten Partei wurde dem Masseverwalter - und nunmehrigen Revisionsrekurswerber - auf seinen Antrag mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. 2. 1993, S 22/93-7, gemäß § 119 KO die kridamäßige Versteigerung der Liegenschaft EZ ***** GB ***** I*****, durch Beitritt zu dem bereits behängenden Zwangsversteigerungsverfahren E 24/92 des Erstgerichtes bewilligt. Das Konkursgericht sprach in diesem Beschluß aus, daß die Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung der Liegenschaft und der Verteilung des Erlöses zu beanspruchen hat, gemäß § 125 Abs 4 KO vom Exekutionsgericht festzusetzen sind.Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der verpflichteten Partei wurde dem Masseverwalter - und nunmehrigen Revisionsrekurswerber - auf seinen Antrag mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. 2. 1993, S 22/93-7, gemäß Paragraph 119, KO die kridamäßige Versteigerung der Liegenschaft EZ ***** GB ***** I*****, durch Beitritt zu dem bereits behängenden Zwangsversteigerungsverfahren E 24/92 des Erstgerichtes bewilligt. Das Konkursgericht sprach in diesem Beschluß aus, daß die Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung der Liegenschaft und der Verteilung des Erlöses zu beanspruchen hat, gemäß Paragraph 125, Absatz 4, KO vom Exekutionsgericht festzusetzen sind.
Der Masseverwalter meldete in der Verteilungstagsatzung am 17. 8. 1994 als Vorzugsposten die Umsatzsteuer für das mit der Liegenschaft versteigerte Unternehmenszubehör in Höhe von S 1,259.729,65 und (im einzelnen aufgeschlüsselt) die Kosten der Teilnahme am Zwangsversteigerungsverfahren im Gesamtbetrag von S 238.376 an.
Die führende betreibende Gläubigerin erhob gegen beide Anmeldungen Widerspruch.
Das Erstgericht wies dem Masseverwalter mit Beschluß vom 22. 8. 1994 (ON 73) als Vorzugsposten nur die Umsatzsteuer für das mit der Liegenschaft versteigerte Unternehmenszubehör in Höhe von S 1,259.729,65 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Diese Zuweisung ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens. Die Kosten des Masseverwalters bestimmte das Erstgericht gemäß § 125 Abs 4 KO mit S 81.439,20, wies sie ihm aber nicht vorrangig aus der Verteilungsmasse zu. Dem Masseverwalter wurden daher keine Kosten aus dem Meistbot zugewiesen, weil dieses bereits vorher erschöpft war.Das Erstgericht wies dem Masseverwalter mit Beschluß vom 22. 8. 1994 (ON 73) als Vorzugsposten nur die Umsatzsteuer für das mit der Liegenschaft versteigerte Unternehmenszubehör in Höhe von S 1,259.729,65 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Diese Zuweisung ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens. Die Kosten des Masseverwalters bestimmte das Erstgericht gemäß Paragraph 125, Absatz 4, KO mit S 81.439,20, wies sie ihm aber nicht vorrangig aus der Verteilungsmasse zu. Dem Masseverwalter wurden daher keine Kosten aus dem Meistbot zugewiesen, weil dieses bereits vorher erschöpft war.
Das Rekursgericht gab mit Beschluß vom 29. 3. 1995 (ON 90) dem Rekurs des Masseverwalters, der die Bestimmung seiner Kosten in diesem Verfahren mit insgesamt S 238.376 und deren vorrangige Zuweisung aus der Verteilungsmasse begehrt, nicht Folge; es lehnte die Auffassung des Masseverwalters, schon die Erlangung der stärkeren Beteiligtenstellung als (beigetretener) betreibender Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren rechtfertige den Zuspruch und die vorrangige Zuweisung der Kosten seiner Beteiligung an der Exekution, ab. Ungeachtet des dem Masseverwalter gemäß § 119 Abs 4 KO in jedem Fall zustehenden Rechts, dem schon behängenden Zwangsversteigerungsverfahren als (weiterer) betreibender Gläubiger beizutreten, seien die durch diesen Beitritt und seine weitere Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren auflaufenden Kosten nur dann als Vorzugspost vor den Absonderungsgläubigern zu befriedigen, wenn die vom Masseverwalter entwickelte Tätigkeit als zu Gunsten der Realgläubiger (der Sondermassegläubiger) zweckmäßig anzusehen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Anläßlich der Schätzung Unterlagen über allfälliges Fremdeigentum an Inventargegenständen zur Verfügung zu stellen, sei unabhängig vom Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren Pflicht des Masseverwalters. Ansonsten werde weder konkret geltend gemacht noch sei aus den Akten ersichtlich, inwiefern die Beteiligung des Masseverwalters als betreibende Partei am Exekutionsverfahren die Interessen der Absonderungsgläubiger gefördert habe. Ein Überling für die allgemeine Masse sei angesichts der enormen grundbücherlichen Belastung der Liegenschaft und des Schätzwertes von vornherein nicht zu erwarten gewesen. Auch die Zuweisung der Umsatzsteuer habe den Beitritt des Masseverwalters zum Zwangsversteigerungsverfahren nicht zur Voraussetzung, weil die Umsatzsteuer aus dem nicht der Grunderwerbssteuer unterliegenden Zubehör jedenfalls Kosten der Verwertung der Sondermasse darstelle, die vorzugsweise zuzuweisen seien. Der Anfall dieser Steuerpflicht habe mit einer besonderen Verwaltung der Liegenschaft durch den Masseverwalter nichts zu tun. Es könne daher auch nicht gesagt werden, daß die vom Erstgericht nicht bestimmten Kosten (für den Antrag auf Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung, Teilnahme an Schätzung, Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen und Versteigerungstermin) zu Gunsten der Gläubiger der allgemeinen Masse notwendigerweise aufgewendet werden mußten. Dahingestellt könne unter diesen Umständen bleiben, ob es dem Exekutionsgericht als solchen gemäß § 125 Abs 4 KO überhaupt zukomme, Kosten des Masseverwalters zu bestimmen, die nicht aus dem Meistbot befriedigt werden können.Das Rekursgericht gab mit Beschluß vom 29. 3. 1995 (ON 90) dem Rekurs des Masseverwalters, der die Bestimmung seiner Kosten in diesem Verfahren mit insgesamt S 238.376 und deren vorrangige Zuweisung aus der Verteilungsmasse begehrt, nicht Folge; es lehnte die Auffassung des Masseverwalters, schon die Erlangung der stärkeren Beteiligtenstellung als (beigetretener) betreibender Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren rechtfertige den Zuspruch und die vorrangige Zuweisung der Kosten seiner Beteiligung an der Exekution, ab. Ungeachtet des dem Masseverwalter gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO in jedem Fall zustehenden Rechts, dem schon behängenden Zwangsversteigerungsverfahren als (weiterer) betreibender Gläubiger beizutreten, seien die durch diesen Beitritt und seine weitere Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren auflaufenden Kosten nur dann als Vorzugspost vor den Absonderungsgläubigern zu befriedigen, wenn die vom Masseverwalter entwickelte Tätigkeit als zu Gunsten der Realgläubiger (der Sondermassegläubiger) zweckmäßig anzusehen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Anläßlich der Schätzung Unterlagen über allfälliges Fremdeigentum an Inventargegenständen zur Verfügung zu stellen, sei unabhängig vom Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren Pflicht des Masseverwalters. Ansonsten werde weder konkret geltend gemacht noch sei aus den Akten ersichtlich, inwiefern die Beteiligung des Masseverwalters als betreibende Partei am Exekutionsverfahren die Interessen der Absonderungsgläubiger gefördert habe. Ein Überling für die allgemeine Masse sei angesichts der enormen grundbücherlichen Belastung der Liegenschaft und des Schätzwertes von vornherein nicht zu erwarten gewesen. Auch die Zuweisung der Umsatzsteuer habe den Beitritt des Masseverwalters zum Zwangsversteigerungsverfahren nicht zur Voraussetzung, weil die Umsatzsteuer aus dem nicht der Grunderwerbssteuer unterliegenden Zubehör jedenfalls Kosten der Verwertung der Sondermasse darstelle, die vorzugsweise zuzuweisen seien. Der Anfall dieser Steuerpflicht habe mit einer besonderen Verwaltung der Liegenschaft durch den Masseverwalter nichts zu tun. Es könne daher auch nicht gesagt werden, daß die vom Erstgericht nicht bestimmten Kosten (für den Antrag auf Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung, Teilnahme an Schätzung, Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen und Versteigerungstermin) zu Gunsten der Gläubiger der allgemeinen Masse notwendigerweise aufgewendet werden mußten. Dahingestellt könne unter diesen Umständen bleiben, ob es dem Exekutionsgericht als solchen gemäß Paragraph 125, Absatz 4, KO überhaupt zukomme, Kosten des Masseverwalters zu bestimmen, die nicht aus dem Meistbot befriedigt werden können.
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 29. 1. 1997, 3 Ob 2141/96s (veröffentlicht in ZIK 1997, 225) den Revisionsrekurs des Masseverwalters, soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes hinsichtlich der Höhe seiner Kosten richtet, als Entscheidung im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, § 78 EO jedenfalls unzulässig gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO, 78 EO zurück. Im übrigen gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs Folge und hob die Beschlüsse der Vorinstanzen insoweit auf, als über den Widerspruch der führenden betreibenden Partei und über die Zuweisung der vom Masseverwalter als Vorzugsposten geltend gemachten Kosten von S 81.439,20 sowie über die sich daraus ergebende Differenz bei der Zuweisung aus dem Zinsenzuwachs entschieden wurde; in diesem Umfang wurde dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Der Oberste Gerichtshof führte aus, nach der bindenden Zuständigkeitsregelung des § 47 Abs 3 KO entscheide das Konkursgericht unter Ausschluß des Rechtsweges darüber, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehe. Liege eine Masseforderung vor und sei wie hier strittig und zweifelhaft, ob sie aus der Sonder- oder aus der allgemeinen Masse zu befriedigen sei, dürfe daher diese Frage vom Exekutionsgericht nicht entschieden werden. Die Entscheidung des ausschließlich zuständigen Konkursgerichtes binde dann das Exekutionsgericht. Da zum Zeitpunkt der Verteilungstagsatzung eine solche Entscheidung noch nicht bindend ergangen sei, sei der strittige Betrag zuzüglich der daraus sich ergebenden Verschiebung der Fruktifikationszinsen von der Verteilung vorläufig auszunehmen, mit der Entscheidung über den Widerspruch bis zur Klärung der Vorfrage durch das Konkursgericht abzuwarten und erst danach über den von der Verteilung ausgenommenen Betrag und den Widerspruch zu entscheiden.Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 29. 1. 1997, 3 Ob 2141/96s (veröffentlicht in ZIK 1997, 225) den Revisionsrekurs des Masseverwalters, soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes hinsichtlich der Höhe seiner Kosten richtet, als Entscheidung im Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO, 78 EO zurück. Im übrigen gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs Folge und hob die Beschlüsse der Vorinstanzen insoweit auf, als über den Widerspruch der führenden betreibenden Partei und über die Zuweisung der vom Masseverwalter als Vorzugsposten geltend gemachten Kosten von S 81.439,20 sowie über die sich daraus ergebende Differenz bei der Zuweisung aus dem Zinsenzuwachs entschieden wurde; in diesem Umfang wurde dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Der Oberste Gerichtshof führte aus, nach der bindenden Zuständigkeitsregelung des Paragraph 47, Absatz 3, KO entscheide das Konkursgericht unter Ausschluß des Rechtsweges darüber, ob sich eine Masseforderung auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehe. Liege eine Masseforderung vor und sei wie hier strittig und zweifelhaft, ob sie aus der Sonder- oder aus der allgemeinen Masse zu befriedigen sei, dürfe daher diese Frage vom Exekutionsgericht nicht entschieden werden. Die Entscheidung des ausschließlich zuständigen Konkursgerichtes binde dann das Exekutionsgericht. Da zum Zeitpunkt der Verteilungstagsatzung eine solche Entscheidung noch nicht bindend ergangen sei, sei der strittige Betrag zuzüglich der daraus sich ergebenden Verschiebung der Fruktifikationszinsen von der Verteilung vorläufig auszunehmen, mit der Entscheidung über den Widerspruch bis zur Klärung der Vorfrage durch das Konkursgericht abzuwarten und erst danach über den von der Verteilung ausgenommenen Betrag und den Widerspruch zu entscheiden.
Das Landesgericht Innsbruck sprach als Konkursgericht mit Beschluß vom 21. 5. 1997, S 22/93-52, aus, daß die vom Bezirksgericht Imst als Exekutionsgericht gemäß § 125 Abs 4 KO bestimmten Kosten des Masseverwalters Dr. Manfred O*****, gemäß § 47 Abs 1 KO Kosten der Sondermasse Liegenschaft in EZ ***** GB ***** I***** sind (§ 47 Abs 3 KO). Die Entscheidung, ob diese Kosten gemäß § 49 Abs 1 KO den Absonderungsgläubigern vorgehen, obliegt dem Exekutionsgericht.Das Landesgericht Innsbruck sprach als Konkursgericht mit Beschluß vom 21. 5. 1997, S 22/93-52, aus, daß die vom Bezirksgericht Imst als Exekutionsgericht gemäß Paragraph 125, Absatz 4, KO bestimmten Kosten des Masseverwalters Dr. Manfred O*****, gemäß Paragraph 47, Absatz eins, KO Kosten der Sondermasse Liegenschaft in EZ ***** GB ***** I***** sind (Paragraph 47, Absatz 3, KO). Die Entscheidung, ob diese Kosten gemäß Paragraph 49, Absatz eins, KO den Absonderungsgläubigern vorgehen, obliegt dem Exekutionsgericht.
Dieser Beschluß wurde auch dem Vertreter der hier erstbetreibenden Partei zugestellt und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Das Erstgericht sprach hierauf mit dem nun angefochtenen Beschluß aus, daß die bereits rechtskräftig mit S 81.439,20 bestimmten und vom Konkursgericht rechtskräftig als Kosten der Sondermasse Liegenschaft in EZ ***** GB ***** I***** beurteilten Kosten des dem Exekutionsverfahren beigetretenen Dr. Manfred O***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei nicht vorrangig aus der Verteilungsmasse zugewiesen werden. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, trete der Masseverwalter wie im vorliegenden Fall in ein im Zuge befindliches Zwangsversteigerungsverfahren als betreibender Gläubiger ein, dann seien die durch einen solchen Beitritt entstandenen Kosten nur dann vorzugsweise zu ersetzen, wenn sein Beitritt als betreibender Gläubiger zur Rechtsverwirklichung notwendig war. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens dürfe die materielle Lage der Absonderungsgläubiger nicht verschlechtert werden. Demnach könne dem Masseverwalter nur so weit ein Anspruch auf vorzugsweise Entlohnung für seine Mühewaltung und auf Ersatz seiner Barauslagen zustehen, als er im Interesse der Absonderungsgläubiger zweckentsprechende Handlungen gesetzt oder Barauslagen getätigt habe, welche die Absonderungsgläubiger selbst hätten vornehmen müssen. Im Hinblick auf den Schätzwert der Liegenschaft von S 63,072.000 und die grundbücherliche Belastung mit rund S 100,000.000 sei der Beitritt zum bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren für die Sondermassegläubiger nicht zweckmäßig, sondern sogar nachteilig, weil bevorzugte Umsatzsteuer geltend gemacht worden sei, weshalb die Kosten des beigetretenen Masseverwalters nicht als Vorzugspost berücksichtigt würden.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß infolge Rekurses des Masseverwalters und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, § 78 EO jedenfalls unzulässig. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, das Konkursgericht habe nun bindend entschieden, daß sich die im Rekurs angesprochenen Kosten auf die Sondermasse beziehen. Dies bedeute keineswegs, daß dem Masseverwalter die angesprochenen Kosten ohne weitere Prüfung vorzugsweise zuzuweisen wären, vielmehr sei - im Rahmen der Aufhebung - über Bestand und Höhe der angesprochenen Kosten zu entscheiden. Diesbezüglich sehe aber das Rekursgericht keinen Anlaß, von seiner bereits im Beschluß vom 29. 3. 1995 vertretenen Ansicht abzugehen. Im Sinn der überwiegenden Judikatur und Lehre sei davon auszugehen, daß ungeachtet des dem Masseverwalter gemäß § 119 Abs 4 KO in jedem Fall zustehenden Rechtes, dem schon behängenden Zwangsversteigerungsverfahren als (weiterer) betreibender Gläubiger beizutreten, die durch diesen Beitritt und seine weitere Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren auflaufenden Kosten nur dann vorzugsweise aus der Sondermasse zu befriedigen seien, wenn die vom Masseverwalter entwickelte Tätigkeit als zugunsten der Realgläubiger (Sondermassegläubiger) zweckmäßig anzusehen sei. Dies sei hier, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht der Fall. Anläßlich der Schätzung Unterlagen über allfälliges Fremdeigentum an Inventargegenständen zur Verfügung zu stellen, sei unabhängig vom Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren Pflicht des Masseverwalters gewesen. Die Beteiligung des Masseverwalters als betreibende Partei am Exekutionsverfahren habe die Interesse der Absonderungsgläubiger nicht gefördert.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß infolge Rekurses des Masseverwalters und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, das Konkursgericht habe nun bindend entschieden, daß sich die im Rekurs angesprochenen Kosten auf die Sondermasse beziehen. Dies bedeute keineswegs, daß dem Masseverwalter die angesprochenen Kosten ohne weitere Prüfung vorzugsweise zuzuweisen wären, vielmehr sei - im Rahmen der Aufhebung - über Bestand und Höhe der angesprochenen Kosten zu entscheiden. Diesbezüglich sehe aber das Rekursgericht keinen Anlaß, von seiner bereits im Beschluß vom 29. 3. 1995 vertretenen Ansicht abzugehen. Im Sinn der überwiegenden Judikatur und Lehre sei davon auszugehen, daß ungeachtet des dem Masseverwalter gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO in jedem Fall zustehenden Rechtes, dem schon behängenden Zwangsversteigerungsverfahren als (weiterer) betreibender Gläubiger beizutreten, die durch diesen Beitritt und seine weitere Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren auflaufenden Kosten nur dann vorzugsweise aus der Sondermasse zu befriedigen seien, wenn die vom Masseverwalter entwickelte Tätigkeit als zugunsten der Realgläubiger (Sondermassegläubiger) zweckmäßig anzusehen sei. Dies sei hier, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht der Fall. Anläßlich der Schätzung Unterlagen über allfälliges Fremdeigentum an Inventargegenständen zur Verfügung zu stellen, sei unabhängig vom Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren Pflicht des Masseverwalters gewesen. Die Beteiligung des Masseverwalters als betreibende Partei am Exekutionsverfahren habe die Interesse der Absonderungsgläubiger nicht gefördert.