1. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei ist in das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 119 Abs 4 KO als betreibender Gläubiger eingetreten. Er ist daher im Anlaßfall nicht Vertreter der verpflichteten Partei im Sinne der Entscheidungen 3 Ob 131/97d (= SZ 70/79) und 3 Ob 8/96 (= RZ 1997/17), sondern steht ihr als betreibender Gläubiger im Zweiparteienverfahren (RZ 1997/17; SZ 34/165) gegenüber. Die Exekutionsbewilligung war noch dem Masseverwalter in seiner Stellung als Vertreter der verpflichteten Partei zuzustellen, hatte er doch damals seinen Eintritt als betreibender Gläubiger in das bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren noch nicht vollzogen. Später wurde zu den Versteigerungsterminen zutreffend auch die Verlassenschafskuratorin in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der verpflichteten Partei geladen.1. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei ist in das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO als betreibender Gläubiger eingetreten. Er ist daher im Anlaßfall nicht Vertreter der verpflichteten Partei im Sinne der Entscheidungen 3 Ob 131/97d (= SZ 70/79) und 3 Ob 8/96 (= RZ 1997/17), sondern steht ihr als betreibender Gläubiger im Zweiparteienverfahren (RZ 1997/17; SZ 34/165) gegenüber. Die Exekutionsbewilligung war noch dem Masseverwalter in seiner Stellung als Vertreter der verpflichteten Partei zuzustellen, hatte er doch damals seinen Eintritt als betreibender Gläubiger in das bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren noch nicht vollzogen. Später wurde zu den Versteigerungsterminen zutreffend auch die Verlassenschafskuratorin in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der verpflichteten Partei geladen.
2. Das Erstgericht erteilte dem Meistbietenden im Versteigerungstermin vom 12. März 1999 den Zuschlag. Wird bereits darin die Abweisung (auch) des Widerspruchs der erstbetreibenden Partei gegen eine Zuschlagserteilung erblickt (idS allgemein Pollak, ZPR2, 982; Rechberger/Oberhammer, ExR2 Rz 299; Rechberger/Simotta, ExVerf2 Rz 502; Walker, Österr ExR4 214), so bedurfte es keiner gesonderten Entscheidung über das rechtliche Schicksal deren Widerspruchs. Mit der Zuschlagserteilung wäre also auch schon über das Nichtvorliegen des geltend gemachten Widerspruchsgrunds abgesprochen worden. Dann wäre aber nur die Zuschlagserteilung selbst anfechtbar. Im Grundsätzlichen Gleiches würde im umgekehrten Fall der Versagung des Zuschlags gelten, wenn das Exekutionsgericht einen gegen seine Erteilung erhobenen Widerspruch für berechtigt hält. Dementgegen sind Lehmann (Die Zwangsversteigerung [1906] 265 ff) und offenkundig auch Holzhammer (ZwVollstrR4, 212) der Auffassung, über Widersprüche gegen eine Zuschlagserteilung sei beschlußmäßig (gesondert) zu entscheiden; solche seien entweder zurückzuweisen oder es sei ihnen stattzugeben.
Der erkennende Senat tritt der eingangs referierten herrschenden Ansicht bei. Danach bedarf es keiner besonderen beschlußmäßigen Erledigung der gegen eine Zuschlagserteilung erhobenen Widersprüche. Vielmehr ist der Zuschlag entweder zu erteilen oder zu versagen, je nachdem, ob nach der Überzeugung des Exekutionsgerichts keiner oder zumindest einer der Widerspruchsgründe erfüllt ist. Ohne eine besondere Beschlußfassung kann sich die Frage nach einer gesonderten Anfechtung der Entscheidung über erhobene Widersprüche nicht mehr stellen. Wird über Widerspruchsgründe überflüssigerweise mit besonderem Beschluß abgesprochen, so ist eine solche Entscheidung dennoch nicht gesondert anfechtbar, weil eine unlösbare Komplementärbeziehung zwischen der Bejahung bzw Verneinung geltend gemachter Widerspruchsgründe einerseits und der Versagung bzw Erteilung des Zuschlags andererseits besteht, setzt doch eine solche Entscheidung entweder die Bejahung zumindest eines Widerspruchsgrunds oder die Verneinung aller solchen Gründe voraus, was im Rechtsmittelverfahren gegen die Versagung bzw Erteilung des Zuschlags jeweils überprüfbar ist.
Gegen eine solche - auch im Dienste der Prozeßökonomie stehende - Lösung läßt sich nicht erfolgreich der Rechtsmittelausschluß gemäß § 187 Abs 3 letzter Satz EO ins Treffen führen, wonach diejenigen Beteiligten, deren Widerspruch für unberechtigt gehalten wurde, von einem Rekurs gegen die Zuschlagsversagung ausgeschlossen sind, ohne daß von Belang wäre, welcher der Widersprüche entscheidungswesentlich war (Heller/Berger/Stix, Kommentar 1384). Ergäbe sich in einer solchen Verfahrenslage aufgrund des Rechtsmittels einer rekurslegitimierten Person - so etwa desjenigen des Meistbietenden -, daß sich der bzw die vom Erstgericht für berechtigt gehaltenen Widerspruchsgründe doch als unberechtigt herausstellen, so hätte das Rekursgericht nach der aus § 184 Abs 2 EO abzuleitenden Untersuchungsmaxime auch die Widerspruchsgründe der vom Rekurs gegen die Zuschlagsversagung ausgeschlossenen Beteiligten zu prüfen und danach zu beurteilen, ob sie einer Zuschlagserteilung entgegenstehen, und demgemäß die Zuschlagsversagung entweder zu bestätigen oder den Zuschlag zu erteilen. Könnte in dieser Form über noch zu erledigende Widerspruchsgründe in Ermangelung vollständiger Entscheidungsgrundlagen noch nicht endgültig abgesprochen werden, so müßte das in eine Aufhebung der Zuschlagsversagung münden. Dann ließe sich erst im zweiten Rechtsgang klären, ob diese Gründe zutreffen.Gegen eine solche - auch im Dienste der Prozeßökonomie stehende - Lösung läßt sich nicht erfolgreich der Rechtsmittelausschluß gemäß Paragraph 187, Absatz 3, letzter Satz EO ins Treffen führen, wonach diejenigen Beteiligten, deren Widerspruch für unberechtigt gehalten wurde, von einem Rekurs gegen die Zuschlagsversagung ausgeschlossen sind, ohne daß von Belang wäre, welcher der Widersprüche entscheidungswesentlich war (Heller/Berger/Stix, Kommentar 1384). Ergäbe sich in einer solchen Verfahrenslage aufgrund des Rechtsmittels einer rekurslegitimierten Person - so etwa desjenigen des Meistbietenden -, daß sich der bzw die vom Erstgericht für berechtigt gehaltenen Widerspruchsgründe doch als unberechtigt herausstellen, so hätte das Rekursgericht nach der aus Paragraph 184, Absatz 2, EO abzuleitenden Untersuchungsmaxime auch die Widerspruchsgründe der vom Rekurs gegen die Zuschlagsversagung ausgeschlossenen Beteiligten zu prüfen und danach zu beurteilen, ob sie einer Zuschlagserteilung entgegenstehen, und demgemäß die Zuschlagsversagung entweder zu bestätigen oder den Zuschlag zu erteilen. Könnte in dieser Form über noch zu erledigende Widerspruchsgründe in Ermangelung vollständiger Entscheidungsgrundlagen noch nicht endgültig abgesprochen werden, so müßte das in eine Aufhebung der Zuschlagsversagung münden. Dann ließe sich erst im zweiten Rechtsgang klären, ob diese Gründe zutreffen.
Wird hingegen der Zuschlag mangels Berechtigung dagegen erhobener Widersprüche erteilt, so können diejenigen Beteiligten, die im Versteigerungstermin gegen eine Zuschlagserteilung erfolglos Widerspruch erhoben, ohnehin den Zuschlag bekämpfen, der, träfe der geltend gemachte Widerspruchsgrund zu, zu versagen wäre. Demgemäß könnte aber auch eine allenfalls mit besonderem Beschluß ausgesprochene Widerspruchsabweisung nicht für sich bestehen bleiben und wäre - ohne gesonderte Anfechtung - ersatzlos zu beheben, weil die Versagung der Zuschlagserteilung zufolge Zutreffens des Widerspruchsgrunds eine solche Entscheidung zwingend erfordert.
2. 1. Im Lichte der unter 2. erläuterten Rechtslage hätte das Gericht zweiter Instanz vor dem Hintergrund seiner Ansicht zum ungerechtfertigten Ausschluß bestimmter Kauflustiger als Bieter einerseits den Beschluß über die Abweisung des Widerspruchs der erstbetreibenden Partei schon aufgrund deren erfolgreichen Rekurses gegen die Zuschlagserteilung ersatzlos aufheben und andererseits das gegen die Abweisung des Widerspruchs gesondert erhobene Rechtsmittel zurückweisen müssen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß das Erstgericht (auch) den von der erstbetreibenden Partei aus dem Grund des § 184 Abs 1 Z 5 2. Fall EO erhobenen Widerspruch erst einige Tage nach der Zuschlagserteilung abgewiesen hat. Allerdings kann der Revisionsrekurs des Erstehers kein Anlaß für eine nunmehrige Zurückweisung jenes Rekurses sein, weil sich dessen Rechtsschutzinteresse in der Erteilung des Zuschlags erschöpft und eine Rekurszurückweisung die Notwendigkeit einer Entscheidung über den von der erstbetreibenden Partei geltend gemachten Widerspruchsgrund nach allen bisherigen Erwägungen nicht beseitigt.2. 1. Im Lichte der unter 2. erläuterten Rechtslage hätte das Gericht zweiter Instanz vor dem Hintergrund seiner Ansicht zum ungerechtfertigten Ausschluß bestimmter Kauflustiger als Bieter einerseits den Beschluß über die Abweisung des Widerspruchs der erstbetreibenden Partei schon aufgrund deren erfolgreichen Rekurses gegen die Zuschlagserteilung ersatzlos aufheben und andererseits das gegen die Abweisung des Widerspruchs gesondert erhobene Rechtsmittel zurückweisen müssen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß das Erstgericht (auch) den von der erstbetreibenden Partei aus dem Grund des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 5, 2. Fall EO erhobenen Widerspruch erst einige Tage nach der Zuschlagserteilung abgewiesen hat. Allerdings kann der Revisionsrekurs des Erstehers kein Anlaß für eine nunmehrige Zurückweisung jenes Rekurses sein, weil sich dessen Rechtsschutzinteresse in der Erteilung des Zuschlags erschöpft und eine Rekurszurückweisung die Notwendigkeit einer Entscheidung über den von der erstbetreibenden Partei geltend gemachten Widerspruchsgrund nach allen bisherigen Erwägungen nicht beseitigt.
3. Im Falle der Erteilung des Zuschlags einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft ist gemäß § 17 Abs 2 NöGVG - vor dessen Ausfertigung und Verlautbarung - eine Entscheidung der Grundverkehrs-Bezirkskommission einzuholen, ob die Eigentumsübertragung an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht. Grundlage einer solchen Entscheidung ist die sinngemäße Anwendung des § 3 NöGVG. Danach hat die Grundverkehrsbehörde einem Zuschlag ihre Zustimmmung zu versagen, wenn der dadurch bewirkte Eigentumserwerb dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstands bzw eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerstreitet. Nach § 3 Abs 2 lit a NöGVG ist ein solcher Widerstreit jedenfalls dann gegeben, wenn der Meistbietende kein Landwirt ist und ein oder mehrere Interessenten - so etwa Landwirte im Sinne des § 1 Z 3 lit a NöGVG - vorhanden sind. Gemäß § 1 Z 2 NöGVG ist aber Landwirt nicht bloß jemand, der bereits einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb persönlich bewirtschaftet, sondern auch jemand, der nach dem Erwerb einer land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft einen solchen Betrieb persönlich bewirtschaften will und die weiteren Voraussetzungen nach § 1 Z 2 lit b aa und bb NöGVG erfüllt. § 17 NöGVG enthält jedoch keine Sonderbestimmungen für die neuerliche Versteigerung einer land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft, wenn die Grundverkehrsbehörde zuvor schon einmal aussprach, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht, und vom Exekutionsgericht danach der Zuschlag aufgehoben wurde. Die neuerliche Versteigerung ist vielmehr - im Einklang mit der Ansicht des Rekursgerichts - nach den insoweit durch das Niederösterreichische Grundverkehrsgesetz nicht modifizierten Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführen. Diese sehen für den Fall der (neuerlichen) Versteigerung einer land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft nicht vor, daß bestimmte Kauflustige vom Mitbieten ausgeschlossen werden, weil sie (noch) nicht Landwirte im Sinne des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes sind. Die erstbetreibende Partei machte daher in ihrem Widerspruch gegen eine Zuschlagserteilung gemäß § 184 Abs 1 Z 5 2. Fall EO zutreffend geltend, daß sie selbst und andere Personen vom Mitbieten zu Unrecht ausgeschlossen wurden. Das mußte aber zur Stattgebung deren Widerspruchsgrunds führen, was im Anlaßfall - auf dem Boden der Erläuterungen unter 2. - zur "ersatzlosen" Aufhebung der Abweisung des Widerspruchs und zur Versagung des Zuschlags führen mußte. In diesem Sinn ist der Beschluß des Rekursgerichtes trotz seiner abweichenden Formulierung im Spruch seinem Inhalt nach auch zu verstehen, wobei noch darauf hinzuweisen ist, daß diese Versagung die Rechtsfolgen des § 188 Abs 2 EO auslöst.3. Im Falle der Erteilung des Zuschlags einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, NöGVG - vor dessen Ausfertigung und Verlautbarung - eine Entscheidung der Grundverkehrs-Bezirkskommission einzuholen, ob die Eigentumsübertragung an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht. Grundlage einer solchen Entscheidung ist die sinngemäße Anwendung des Paragraph 3, NöGVG. Danach hat die Grundverkehrsbehörde einem Zuschlag ihre Zustimmmung zu versagen, wenn der dadurch bewirkte Eigentumserwerb dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstands bzw eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerstreitet. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, NöGVG ist ein solcher Widerstreit jedenfalls dann gegeben, wenn der Meistbietende kein Landwirt ist und ein oder mehrere Interessenten - so etwa Landwirte im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, NöGVG - vorhanden sind. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, NöGVG ist aber Landwirt nicht bloß jemand, der bereits einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb persönlich bewirtschaftet, sondern auch jemand, der nach dem Erwerb einer land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft einen solchen Betrieb persönlich bewirtschaften will und die weiteren Voraussetzungen nach Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b, aa und bb NöGVG erfüllt. Paragraph 17, NöGVG enthält jedoch keine Sonderbestimmungen für die neuerliche Versteigerung einer land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft, wenn die Grundverkehrsbehörde zuvor schon einmal aussprach, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht, und vom Exekutionsgericht danach der Zuschlag aufgehoben wurde. Die neuerliche Versteigerung ist vielmehr - im Einklang mit der Ansicht des Rekursgerichts - nach den insoweit durch das Niederösterreichische Grundverkehrsgesetz nicht modifizierten Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführen. Diese sehen für den Fall der (neuerlichen) Versteigerung einer land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft nicht vor, daß bestimmte Kauflustige vom Mitbieten ausgeschlossen werden, weil sie (noch) nicht Landwirte im Sinne des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes sind. Die erstbetreibende Partei machte daher in ihrem Widerspruch gegen eine Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 5, 2. Fall EO zutreffend geltend, daß sie selbst und andere Personen vom Mitbieten zu Unrecht ausgeschlossen wurden. Das mußte aber zur Stattgebung deren Widerspruchsgrunds führen, was im Anlaßfall - auf dem Boden der Erläuterungen unter 2. - zur "ersatzlosen" Aufhebung der Abweisung des Widerspruchs und zur Versagung des Zuschlags führen mußte. In diesem Sinn ist der Beschluß des Rekursgerichtes trotz seiner abweichenden Formulierung im Spruch seinem Inhalt nach auch zu verstehen, wobei noch darauf hinzuweisen ist, daß diese Versagung die Rechtsfolgen des Paragraph 188, Absatz 2, EO auslöst.
3. 1. Der Ersteher greift den angefochtenen Beschluß unter Berufung auf die Erwägungen des Erstgerichts zur Verfahrensökonomie an, er übersieht jedoch dabei, daß seine Ansicht dem Gewaltentrennungsprinzip gemäß Art 94 B-VG widerspricht, weil der Gerichtsbarkeit weder nach der Exekutionsordnung noch nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz die Kompetenz zufällt, eine im Landesgesetz geregelte Materie des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften unter Ausschaltung der Grundverkehrsbehörde zu entscheiden. Was nach der Auffassung des Rechtsmittelwerbers aus verfahrensökonomischen Gründen wünschenswert ist, muß daher an der Verfassungsrechtslage scheitern.3. 1. Der Ersteher greift den angefochtenen Beschluß unter Berufung auf die Erwägungen des Erstgerichts zur Verfahrensökonomie an, er übersieht jedoch dabei, daß seine Ansicht dem Gewaltentrennungsprinzip gemäß Artikel 94, B-VG widerspricht, weil der Gerichtsbarkeit weder nach der Exekutionsordnung noch nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz die Kompetenz zufällt, eine im Landesgesetz geregelte Materie des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften unter Ausschaltung der Grundverkehrsbehörde zu entscheiden. Was nach der Auffassung des Rechtsmittelwerbers aus verfahrensökonomischen Gründen wünschenswert ist, muß daher an der Verfassungsrechtslage scheitern.
Der Ersteher sollte ferner nicht unbeachtet lassen, daß das Unterbleiben eines Widerspruchs der Grundverkehrsbehörde gegen den Zuschlag an einen Meistbietenden nach den voranstehend referierten Bestimmungen des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes nicht nur dann denkbar ist, wenn letzterer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb schon im Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags persönlich bewirtschaftete, sondern auch dann, wenn erst dieser Erwerb Anlaß für die Umsetzung eines derartigen wirtschaftlichen Vorhabens sein soll. Gerade darüber hat jedoch zufolge der erläuterten kompetenzrechtlichen Gründe nicht die Gerichtsbarkeit, sondern die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden.
Soweit der Ersteher das von ihm angestrebte Ergebnis überdies in Anlehnung an eine devisenrechtliche Bestimmung zu begründen versucht und daraus die Notwendigkeit einer gerichtlichen Bewilligung für das Mitbieten von Nichtlandwirten im (zweiten) Versteigerungstermin ableiten will, ist ihm zu erwidern, daß es dafür an einer Analogiegrundlage - nämlich einer ungewollten Gesetzeslücke - fehlt.
Dem Revisionsrekurs ist somit nicht Folge zu geben.
4. Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses im Zwischenstreit mit der erstbetreibenden Partei gemäß § 78 EO in Verbindung mit §§ 40, 41 ZPO selbst zu tragen.4. Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses im Zwischenstreit mit der erstbetreibenden Partei gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 41, ZPO selbst zu tragen.