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Rechtssatz RS0112771×

Rechtssatz RS0112771

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112771

Geschäftszahl

3Ob266/99k

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Norm

EO §183
EO §188 Abs2
nöGVG §1 Z2
nöGVG §3 Z3 lita
nöGVG §3 Abs2 lita
nöGVG §3 Abs2 litaa
nöGVG §3 Abs2 litb
nöGVG §3 Abs2 litbb
nöGVG §17 Abs2

Rechtssatz

1. Im Falle der Erteilung des Zuschlags einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Liegenschaft ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, NöGVG - vor dessen Ausfertigung und Verlautbarung - eine Entscheidung der Grundverkehrs-Bezirkskommission einzuholen, ob die Eigentumsübertragung an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht.

2. Grundlage einer solchen Entscheidung ist die sinngemäße Anwendung des Paragraph 3, NöGVG. Danach hat die Grundverkehrsbehörde einem Zuschlag ihre Zustimmmung zu versagen, wenn der dadurch bewirkte Eigentumserwerb dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstands beziehungsweise eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerstreitet. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, NöGVG ist ein solcher Widerstreit jedenfalls dann gegeben, wenn der Meistbietende kein Landwirt ist und ein oder mehrere Interessenten - so etwa Landwirte im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, NöGVG - vorhanden sind. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, NöGVG ist aber Landwirt nicht bloß jemand, der bereits einen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb persönlich bewirtschaftet, sondern auch jemand, der nach dem Erwerb einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft einen solchen Betrieb persönlich bewirtschaften will und die weiteren Voraussetzungen nach Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b, aa und bb NöGVG erfüllt.

3. Paragraph 17, NöGVG enthält jedoch keine Sonderbestimmungen für die neuerliche Versteigerung einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft, wenn die Grundverkehrsbehörde zuvor schon einmal aussprach, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht, und vom Exekutionsgericht danach der Zuschlag aufgehoben wurde. Die neuerliche Versteigerung ist vielmehr nach den insoweit durch das Niederösterreichische

Grundverkehrsgesetz nicht modifizierten Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführen. Diese sehen für den Fall der (neuerlichen) Versteigerung einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft nicht vor, daß bestimmte Kauflustige vom Mitbieten ausgeschlossen werden, weil sie (noch) nicht Landwirte im Sinne des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 266/99k
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 266/99k
    Veröff: SZ 72/154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112771

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030OB00266_99K0000_002