Rechtssatz RS0115864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115864
Entscheidungsdatum
24.10.2001
Rechtssatz
Über einen im Verteilungsverfahren erhobenen Widerspruch ist keine gesonderte Sachentscheidung zu treffen. Die in einem besonderen Punkt des Verteilungsbeschlusses überflüssigerweise dennoch gefällte Sachentscheidung über einen Widerspruch ist nicht gesondert anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115864
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20011024_OGH0002_0030OB00224_01I0000_001