Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt. Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes:
Auch wenn nach § 119 KO eine gerichtliche Veräußerung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung durch das Exekutionsgericht vorzunehmen ist, hat gemäß § 47 Abs 3 KO das Konkursgericht zu entscheiden, ob sich Masseforderungen auf die allgemeine oder auf eine besondere Masse beziehen (3 Ob 224/01i; 8 Ob 249/02d uva).Auch wenn nach Paragraph 119, KO eine gerichtliche Veräußerung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung durch das Exekutionsgericht vorzunehmen ist, hat gemäß Paragraph 47, Absatz 3, KO das Konkursgericht zu entscheiden, ob sich Masseforderungen auf die allgemeine oder auf eine besondere Masse beziehen (3 Ob 224/01i; 8 Ob 249/02d uva).
Zu den Masseforderungen gehören nach § 46 Abs 1 Z 2 KO unter anderem alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind. Sondermassekosten sind solche, die sich auf eine Sondermasse im Sinne des § 48 Abs 1 KO beziehen, den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllen (SZ 74/29; SZ 74/103; 3 Ob 224/01i; Schulyok in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 49 KO Rz 1) und gemäß § 47 Abs 1 KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich beziehen (Schulyok aaO; 3 Ob 224/01i; SZ 74/103). Daraus wird abgeleitet, dass ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Sondermassekosten und dem Absonderungsgut bestehen muss. Ein solcher Zusammenhang wurde etwa für die Kosten der Beteiligung am Versteigerungsverfahren (RdW 1999, 211) und bei einem den Verwertungserlös mindernden Preisminderungsanspruch (SZ 74/29) bejaht; hingegen in Ansehung laufender Betriebskosten für versteigerte Wohnungseigentumsobjekte (8 Ob 249/02d) ebenso verneint wie für den Spekulations(veräußerungs)gewinn (SZ 74/103).Zu den Masseforderungen gehören nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO unter anderem alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind. Sondermassekosten sind solche, die sich auf eine Sondermasse im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, KO beziehen, den Tatbestand einer Masseforderung gemäß Paragraph 46, KO erfüllen (SZ 74/29; SZ 74/103; 3 Ob 224/01i; Schulyok in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 49, KO Rz 1) und gemäß Paragraph 47, Absatz eins, KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich beziehen (Schulyok aaO; 3 Ob 224/01i; SZ 74/103). Daraus wird abgeleitet, dass ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Sondermassekosten und dem Absonderungsgut bestehen muss. Ein solcher Zusammenhang wurde etwa für die Kosten der Beteiligung am Versteigerungsverfahren (RdW 1999, 211) und bei einem den Verwertungserlös mindernden Preisminderungsanspruch (SZ 74/29) bejaht; hingegen in Ansehung laufender Betriebskosten für versteigerte Wohnungseigentumsobjekte (8 Ob 249/02d) ebenso verneint wie für den Spekulations(veräußerungs)gewinn (SZ 74/103).
Als wesentliches Kriterium wird angesehen, ob der Absonderungsgläubiger selbst diesen Aufwand hätte tragen müssen, um zur Verwertung des Absonderungsrechtes zu gelangen (Schulyok aaO Rz 17; 8 Ob 249/02d).
Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt: Vielmehr ist für die Abgrenzung auch die Interessenlage der Beteiligten wesentlich: Ein Zurückdrängen der Sondermassekosten bedeutet aus der Sicht der Absonderungsgläubiger, dass der Verwertungserlös des Absonderungsgutes nicht geschmälert wird und daher die Befriedigungsaussichten der Absonderungsgläubiger steigen, da die Sondermassekosten aus der allgemeinen Konkursmasse gedeckt werden. Wenn die Belastungsintensität des Absonderungsgutes keine Hyperocha für die allgemeine Konkursmasse zulässt, bedeutet dies für deren Gläubiger, dass deren Befriedigungsfonds durch die Deckung der Sondermassekosten geschmälert wird, obwohl ihnen keinerlei Vorteil zukommt. Andererseits hat die Befriedigung der Sondermassekosten vor den Absonderungsgläubigern zur Konsequenz, dass bei dem überbelasteten Absonderungsgut die Absonderungsgläubiger nicht voll befriedigt werden können und die allgemeine Konkursmasse von Masseforderungen - um solche handelt es sich immer auch bei Sondermassekosten - entlastet wird, was zu einer Vergrößerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger der allgemeinen Konkursmasse führt. Der aus § 11 KO abzuleitende Grundsatz, dass die Rechtsposition der Absonderungsgläubiger durch ein Konkursverfahren nicht verschlechtert werden darf, ist so zu verstehen, dass die Eröffnung eines Konkursverfahrens auch zu keiner Besserstellung führen darf (SZ 74/103; Schulyok aaO Rz 8, 9 und 40).Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt: Vielmehr ist für die Abgrenzung auch die Interessenlage der Beteiligten wesentlich: Ein Zurückdrängen der Sondermassekosten bedeutet aus der Sicht der Absonderungsgläubiger, dass der Verwertungserlös des Absonderungsgutes nicht geschmälert wird und daher die Befriedigungsaussichten der Absonderungsgläubiger steigen, da die Sondermassekosten aus der allgemeinen Konkursmasse gedeckt werden. Wenn die Belastungsintensität des Absonderungsgutes keine Hyperocha für die allgemeine Konkursmasse zulässt, bedeutet dies für deren Gläubiger, dass deren Befriedigungsfonds durch die Deckung der Sondermassekosten geschmälert wird, obwohl ihnen keinerlei Vorteil zukommt. Andererseits hat die Befriedigung der Sondermassekosten vor den Absonderungsgläubigern zur Konsequenz, dass bei dem überbelasteten Absonderungsgut die Absonderungsgläubiger nicht voll befriedigt werden können und die allgemeine Konkursmasse von Masseforderungen - um solche handelt es sich immer auch bei Sondermassekosten - entlastet wird, was zu einer Vergrößerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger der allgemeinen Konkursmasse führt. Der aus Paragraph 11, KO abzuleitende Grundsatz, dass die Rechtsposition der Absonderungsgläubiger durch ein Konkursverfahren nicht verschlechtert werden darf, ist so zu verstehen, dass die Eröffnung eines Konkursverfahrens auch zu keiner Besserstellung führen darf (SZ 74/103; Schulyok aaO Rz 8, 9 und 40).
Sämtliche dieser dargestellten Kriterien zur Abgrenzung von Masse und Sondermassekosten sprechen gegen eine Einordnung der Entsorgungskosten in Höhe von 22.600,93 EUR als Sondermassekosten: Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannte, hatte der Ersteher einen Anspruch auf geräumte Übergabe der Liegenschaft. Nach dem maßgeblichen Inhalt des Versteigerungsediktes (Angst in Angst EO § 156 Rz 5 mwN) wurde die Liegenschaft ohne Zubehör versteigert. Der Übergabeanspruch des Erstehers ist - wenn der Verpflichtete nicht räumt - gemäß § 156 Abs 2 EO nach § 349 EO durchzusetzen. Die Räumungsverpflichtung trifft - ebenso wie die Ersatzpflicht für die Kosten der Räumungsexekution (§ 156 Abs 2 letzter Satz EO) den Verpflichteten. Daraus resultiert zunächst, dass der Gemeinschuldner bzw der Masseverwalter, jedenfalls nicht aber der Absonderungsgläubiger nach der Rechtslage den Räumungsaufwand zu tragen hat. Dazu kommt, dass auch ein enger Zusammenhang zwischen dem Absonderungsgut einerseits und den nach Zuschlag zu entfernenden Gegenständen von der Liegenschaft andererseits nicht besteht: Gerade weil Gegenstände, die kein Zubehör darstellen, nicht das (versteigerte) Absonderungsgut betreffen, bezieht sich der Entfernungsanspruch des Erstehers nicht auf das Absonderungsgut. Hier kommt als Besonderheit dazu, dass eine zwangsweise Übergabe der versteigerten Liegenschaft nach § 349 EO nicht in Betracht kam (SZ 51/123). Dem Ersteher wurde ohnedies der Besitz an der Liegenschaft eingeräumt. Die Verpflichtung, nicht mitversteigerte Gegenstände (hier offenbar Sperrmüll und Sondermüll) von der bereits an den Ersteher übergebenen Liegenschaft zu beseitigen, ist nicht von der Bestimmung des § 349 Abs 1 EO erfasst, die vorrangig der Übergabe der Liegenschaft, gegebenenfalls unter Entfernung beweglicher Sachen und Personen, dient (siehe Klicka in Angst aaO § 349 Rz 1 f). Ist hingegen - wie hier - eine wenngleich dem Versteigerungsedikt nicht entsprechende Übergabe bereits erfolgt, scheidet die Möglichkeit einer Räumungsexekution aus. Die nach freiwilliger Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher notwendig werdende Entfernung von Müll steht in keinem engen sachlichen Zusammenhang zur Sondermasse.Sämtliche dieser dargestellten Kriterien zur Abgrenzung von Masse und Sondermassekosten sprechen gegen eine Einordnung der Entsorgungskosten in Höhe von 22.600,93 EUR als Sondermassekosten: Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannte, hatte der Ersteher einen Anspruch auf geräumte Übergabe der Liegenschaft. Nach dem maßgeblichen Inhalt des Versteigerungsediktes (Angst in Angst EO Paragraph 156, Rz 5 mwN) wurde die Liegenschaft ohne Zubehör versteigert. Der Übergabeanspruch des Erstehers ist - wenn der Verpflichtete nicht räumt - gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO nach Paragraph 349, EO durchzusetzen. Die Räumungsverpflichtung trifft - ebenso wie die Ersatzpflicht für die Kosten der Räumungsexekution (Paragraph 156, Absatz 2, letzter Satz EO) den Verpflichteten. Daraus resultiert zunächst, dass der Gemeinschuldner bzw der Masseverwalter, jedenfalls nicht aber der Absonderungsgläubiger nach der Rechtslage den Räumungsaufwand zu tragen hat. Dazu kommt, dass auch ein enger Zusammenhang zwischen dem Absonderungsgut einerseits und den nach Zuschlag zu entfernenden Gegenständen von der Liegenschaft andererseits nicht besteht: Gerade weil Gegenstände, die kein Zubehör darstellen, nicht das (versteigerte) Absonderungsgut betreffen, bezieht sich der Entfernungsanspruch des Erstehers nicht auf das Absonderungsgut. Hier kommt als Besonderheit dazu, dass eine zwangsweise Übergabe der versteigerten Liegenschaft nach Paragraph 349, EO nicht in Betracht kam (SZ 51/123). Dem Ersteher wurde ohnedies der Besitz an der Liegenschaft eingeräumt. Die Verpflichtung, nicht mitversteigerte Gegenstände (hier offenbar Sperrmüll und Sondermüll) von der bereits an den Ersteher übergebenen Liegenschaft zu beseitigen, ist nicht von der Bestimmung des Paragraph 349, Absatz eins, EO erfasst, die vorrangig der Übergabe der Liegenschaft, gegebenenfalls unter Entfernung beweglicher Sachen und Personen, dient (siehe Klicka in Angst aaO Paragraph 349, Rz 1 f). Ist hingegen - wie hier - eine wenngleich dem Versteigerungsedikt nicht entsprechende Übergabe bereits erfolgt, scheidet die Möglichkeit einer Räumungsexekution aus. Die nach freiwilliger Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher notwendig werdende Entfernung von Müll steht in keinem engen sachlichen Zusammenhang zur Sondermasse.
Letztlich können auch Wertungsgesichtspunkte kein anderes Ergebnis herbeiführen: Es wurde bereits betont, dass aus § 11 KO abzuleiten ist, dass die Rechtsposition der Absonderungsgläubiger durch ein Konkursverfahren weder verbessert noch verschlechtert werden darf. Gerade wenn man sich die - aus den dargelegten Gründen hier nicht unmittelbar anwendbare - Regelung des § 349 Abs 2 und 3 EO vor Augen führt, würde die Zuordnung von Räumungskosten (seien sie nun solche im Sinne des § 349 EO oder wie hier bloße Beseitigungskosten) zur Sondermasse eine durch nichts gerechtfertigte Schlechterstellung der Absonderungsgläubiger bewirken: Der Revisionsrekurs hebt selbst hervor, dass bei Durchführung einer Räumungsexekution nach § 349 EO eine Wegschaffung der zu räumenden Gegenstände zunächst auf Kosten der betreibenden Partei erfolgt und nach vorheriger Verkaufsandrohung an den Verpflichteten eine Versteigerung dieser Fahrnisse vorgenommen wird. Aus dem erzielten Versteigerungserlös sind vorrangig die Verwahrungs- und Räumungskosten des betreibenden Gläubigers zu befriedigen, ein allenfalls verbleibender Rest ist dem Verpflichteten auszufolgen. Eine vorrangige Befriedigung der Pfandgläubiger aus dem Erlös versteigerter Fahrnisse, die nicht zum Absonderungsgut gehören und vom Pfandrecht nicht umfasst sind, kommt nicht in Betracht. Damit scheidet aber auch im umgekehrten Fall, dass nämlich die Räumungskosten nicht aus einem Versteigerungserlös beglichen werden können, schon aus Wertungsgründen eine Belastung des Pfandgläubigers mit diesen Kosten aus.Letztlich können auch Wertungsgesichtspunkte kein anderes Ergebnis herbeiführen: Es wurde bereits betont, dass aus Paragraph 11, KO abzuleiten ist, dass die Rechtsposition der Absonderungsgläubiger durch ein Konkursverfahren weder verbessert noch verschlechtert werden darf. Gerade wenn man sich die - aus den dargelegten Gründen hier nicht unmittelbar anwendbare - Regelung des Paragraph 349, Absatz 2 und 3 EO vor Augen führt, würde die Zuordnung von Räumungskosten (seien sie nun solche im Sinne des Paragraph 349, EO oder wie hier bloße Beseitigungskosten) zur Sondermasse eine durch nichts gerechtfertigte Schlechterstellung der Absonderungsgläubiger bewirken: Der Revisionsrekurs hebt selbst hervor, dass bei Durchführung einer Räumungsexekution nach Paragraph 349, EO eine Wegschaffung der zu räumenden Gegenstände zunächst auf Kosten der betreibenden Partei erfolgt und nach vorheriger Verkaufsandrohung an den Verpflichteten eine Versteigerung dieser Fahrnisse vorgenommen wird. Aus dem erzielten Versteigerungserlös sind vorrangig die Verwahrungs- und Räumungskosten des betreibenden Gläubigers zu befriedigen, ein allenfalls verbleibender Rest ist dem Verpflichteten auszufolgen. Eine vorrangige Befriedigung der Pfandgläubiger aus dem Erlös versteigerter Fahrnisse, die nicht zum Absonderungsgut gehören und vom Pfandrecht nicht umfasst sind, kommt nicht in Betracht. Damit scheidet aber auch im umgekehrten Fall, dass nämlich die Räumungskosten nicht aus einem Versteigerungserlös beglichen werden können, schon aus Wertungsgründen eine Belastung des Pfandgläubigers mit diesen Kosten aus.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher zu bestätigen, ohne dass noch darauf eingegangen werden müsste, ob nicht auch das vom Rekursgericht hervorgehobene zeitliche Moment (Entstehung der Müllbeseitigungskosten nach Zuschlag) einer Einordnung dieser Kosten als Sondermassekosten entgegenstünde.
Ebenfalls klarzustellen ist, dass das Konkursgericht nur über die Zuordnung dieser Kosten zu Masse- oder Sondermassekosten zu entscheiden hat; nicht aber die Frage zu beantworten hat, ob diese Kosten, die offenbar durch einen Auftrag des Erstehers an ein ihm gehöriges Unternehmen entstanden, inhaltlich berechtigt sind.
Gemäß § 173 Abs 1 KO gibt es im Konkursverfahren, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt, keinen Kostenersatz (RIS-Justiz RS0065227). Das gilt auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (8 Ob 232/00a). Der Antrag des Masseverwalters auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekurses war daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 173, Absatz eins, KO gibt es im Konkursverfahren, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt, keinen Kostenersatz (RIS-Justiz RS0065227). Das gilt auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (8 Ob 232/00a). Der Antrag des Masseverwalters auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekurses war daher zurückzuweisen.