Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Vorweg ist die Legitimation des Masseverwalters zum Antrag auf Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens und zur Erhebung des vorliegenden Revisionsrekurses zu erörtern:
Da der Masseverwalter vom Erstgericht mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses seines Amtes enthoben wurde, befand er sich, als er die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens beantragte, nicht mehr in seiner Funktion. Dieser Umstand stand aber der Erlassung des angefochtenen Beschlusses nicht im Wege, weil § 138 Abs 2 KO die Nachtragsverteilung im Falle der Ermittlung von zur Konkursmasse gehörendem Vermögen nach Aufhebung des Konkurses nicht von einem Antrag abhängig macht. Auch wenn man daher den Antrag des (ehemaligen) Masseverwalters als bloße Anregung auffasst, ändert dies nichts daran, dass damit - da auf diese Weise zur Konkursmasse gehöriges, aber bisher nicht bekanntes Vermögen aufgezeigt wurde - die Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Beschlusses geschaffen wurde.Da der Masseverwalter vom Erstgericht mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses seines Amtes enthoben wurde, befand er sich, als er die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens beantragte, nicht mehr in seiner Funktion. Dieser Umstand stand aber der Erlassung des angefochtenen Beschlusses nicht im Wege, weil Paragraph 138, Absatz 2, KO die Nachtragsverteilung im Falle der Ermittlung von zur Konkursmasse gehörendem Vermögen nach Aufhebung des Konkurses nicht von einem Antrag abhängig macht. Auch wenn man daher den Antrag des (ehemaligen) Masseverwalters als bloße Anregung auffasst, ändert dies nichts daran, dass damit - da auf diese Weise zur Konkursmasse gehöriges, aber bisher nicht bekanntes Vermögen aufgezeigt wurde - die Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Beschlusses geschaffen wurde.
Mit der Bewilligung der Nachtragsverteilung ist der frühere Masseverwalter neuerlich zur Amtsausübung einzuberufen (Bartsch/Pollak, Konkursverfahren, I3 Anm 11 zu § 138 KO; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 637). Dies ist hier mit der vom Erstgericht ausgesprochenen Ermächtigung des bisherigen Masseverwalters, die Lebensversicherung einzuziehen und an die Gläubiger auszuschütten, erfolgt. Seit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses befand sich der Masseverwalter daher wieder in Funktion, sodass er - seiner Aufgabe entsprechend, für die Ermittlung, Sicherstellung, Einbringung und Verwertung der Konkursmasse zu sorgen (Petschek/Reimer/Schiemer, aaO, 158) - zum Rekurs gegen die angefochtene Entscheidung legitimiert ist.Mit der Bewilligung der Nachtragsverteilung ist der frühere Masseverwalter neuerlich zur Amtsausübung einzuberufen (Bartsch/Pollak, Konkursverfahren, I3 Anmerkung 11 zu Paragraph 138, KO; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 637). Dies ist hier mit der vom Erstgericht ausgesprochenen Ermächtigung des bisherigen Masseverwalters, die Lebensversicherung einzuziehen und an die Gläubiger auszuschütten, erfolgt. Seit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses befand sich der Masseverwalter daher wieder in Funktion, sodass er - seiner Aufgabe entsprechend, für die Ermittlung, Sicherstellung, Einbringung und Verwertung der Konkursmasse zu sorgen (Petschek/Reimer/Schiemer, aaO, 158) - zum Rekurs gegen die angefochtene Entscheidung legitimiert ist.
In der Sache selbst ist der vom Rekursgericht vorgenommenen Gleichsetzung von Zwangsausgleich und Zahlungsplan entgegenzuhalten, dass sich letzterer vom Zwangsausgleich darin unterscheidet, dass gemäß § 193 Abs 2 KO vor seiner Annahme zwingend das Vermögen des Schuldners verwertet werden muss: Der Verwertungserlös des Vermögens ist unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen; diese erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung (EvBl 2000/36). Anders als beim Zwangsausgleich findet daher eine Schlussverteilung statt. Da die Auswirkung der Ermittlung bisher nicht bekannten Konkursvermögens nicht den Inhalt des Zahlungsplans, wohl aber die (dessen Voraussetzung darstellende) Schlussverteilung betrifft, kann daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes aus dem System des Zwangsausgleichs nicht geschlossen werden, dass im Falle des Konkursaufhebung nach Bestätigung des Zahlungsplans im Falle der Ermittlung bisher nicht bekannten Konkursvermögens eine Nachtragsverteilung nicht in Betracht kommt.In der Sache selbst ist der vom Rekursgericht vorgenommenen Gleichsetzung von Zwangsausgleich und Zahlungsplan entgegenzuhalten, dass sich letzterer vom Zwangsausgleich darin unterscheidet, dass gemäß Paragraph 193, Absatz 2, KO vor seiner Annahme zwingend das Vermögen des Schuldners verwertet werden muss: Der Verwertungserlös des Vermögens ist unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen; diese erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung (EvBl 2000/36). Anders als beim Zwangsausgleich findet daher eine Schlussverteilung statt. Da die Auswirkung der Ermittlung bisher nicht bekannten Konkursvermögens nicht den Inhalt des Zahlungsplans, wohl aber die (dessen Voraussetzung darstellende) Schlussverteilung betrifft, kann daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes aus dem System des Zwangsausgleichs nicht geschlossen werden, dass im Falle des Konkursaufhebung nach Bestätigung des Zahlungsplans im Falle der Ermittlung bisher nicht bekannten Konkursvermögens eine Nachtragsverteilung nicht in Betracht kommt.
Die in der Rekursentscheidung zitierte Auffassung von Bartsch/Pollak (aaO, Anm 1 zu § 138 KO), wonach eine Nachtragsverteilung iS § 138 KO nach der Konkursaufhebung nur stattfinden könne, wenn die Konkursbeendigung auf Grund der Ausschüttung der Masse erfolgt sei, steht im Falle der hier erfolgten Aufhebung des Konkurses nach § 196 Abs 1 KO einer Nachtragsverteilung nicht entgegen, weil ja - wie gezeigt - auch dieser Art der Konkursaufhebung eine Schlussverteilung vorausgeht. Dass Bartsch/Pollak in diesem Zusammenhang nur die Aufhebung des Konkurses nach § 139 KO erwähnen, ändert daran nichts, weil ja die im hier interessierenden Zusammenhang gleich zu behandelnde Aufhebung des Konkurses nach § 196 Abs 1 KO erst durch die Konkursordnungsnovelle 1993 (BGBl Nr. 974/1993) geschaffen wurde. Die Frage, ob die von Bartsch/Pollak vertretene Meinung über die dargestellte Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 138 KO überhaupt zu billigen ist (zum Meinungsstand vgl die insoweit nicht veröffentlichte Entscheidung 3 Ob 94/95) braucht hier daher nicht geprüft zu werden.Die in der Rekursentscheidung zitierte Auffassung von Bartsch/Pollak (aaO, Anmerkung 1 zu Paragraph 138, KO), wonach eine Nachtragsverteilung iS Paragraph 138, KO nach der Konkursaufhebung nur stattfinden könne, wenn die Konkursbeendigung auf Grund der Ausschüttung der Masse erfolgt sei, steht im Falle der hier erfolgten Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 196, Absatz eins, KO einer Nachtragsverteilung nicht entgegen, weil ja - wie gezeigt - auch dieser Art der Konkursaufhebung eine Schlussverteilung vorausgeht. Dass Bartsch/Pollak in diesem Zusammenhang nur die Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 139, KO erwähnen, ändert daran nichts, weil ja die im hier interessierenden Zusammenhang gleich zu behandelnde Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 196, Absatz eins, KO erst durch die Konkursordnungsnovelle 1993 Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,) geschaffen wurde. Die Frage, ob die von Bartsch/Pollak vertretene Meinung über die dargestellte Einschränkung des Anwendungsbereichs des Paragraph 138, KO überhaupt zu billigen ist (zum Meinungsstand vergleiche die insoweit nicht veröffentlichte Entscheidung 3 Ob 94/95) braucht hier daher nicht geprüft zu werden.
Auch § 193 Abs 1 KO, der normiert, dass für den Zahlungsplan - soweit nichts anderes angeordnet ist - die Bestimmungen über den Zwangsausgleich gelten, steht der Bejahung der Möglichkeit der Nachtragsverteilung im Falle der Aufhebung des Konkurses nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans nicht entgegen. Im hier interessierenden Zusammenhang geht es nicht um den Zahlungsplan als solchen, sondern darum, dass die ihm vorangehende Schlussverteilung möglicherweise unvollständig geblieben ist. Die für diesen Fall bestehende Regelung des § 138 KO wird daher durch § 193 Abs 1 KO nicht verdrängt.Auch Paragraph 193, Absatz eins, KO, der normiert, dass für den Zahlungsplan - soweit nichts anderes angeordnet ist - die Bestimmungen über den Zwangsausgleich gelten, steht der Bejahung der Möglichkeit der Nachtragsverteilung im Falle der Aufhebung des Konkurses nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans nicht entgegen. Im hier interessierenden Zusammenhang geht es nicht um den Zahlungsplan als solchen, sondern darum, dass die ihm vorangehende Schlussverteilung möglicherweise unvollständig geblieben ist. Die für diesen Fall bestehende Regelung des Paragraph 138, KO wird daher durch Paragraph 193, Absatz eins, KO nicht verdrängt.
Auch im Falle der Aufhebung des Konkurses nach § 196 Abs 1 KO hat daher bei Vorliegen der in § 138 Abs 2 KO genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung stattzufinden (so offenbar auch Deixler-Hübner, Privatkonkurs**2 Rz 141).Auch im Falle der Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 196, Absatz eins, KO hat daher bei Vorliegen der in Paragraph 138, Absatz 2, KO genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung stattzufinden (so offenbar auch Deixler-Hübner, Privatkonkurs**2 Rz 141).
Dass der Anspruch auf die in Rede stehende Versicherungsleistung zur Konkursmasse gehört, hat bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Rekursentscheidung, wonach die behauptete mündliche Zusatzvereinbarung zum Notariatsakt vom 14. 1. 1981 (im Falle ihres Bestehens) im Hinblick auf § 1 Abs 1 lit a und b NZwG unwirksam wäre und ein vertraglicher Anspruch der Ehegattin des Gemeinschuldners auf den Auszahlungsbetrag nicht bescheinigt ist, kann verwiesen werden. Ebenso zutreffend ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass ungeachtet der Tatsache, dass die Fälligkeit des Auszahlungsbetrages erst nach der Konkursaufhebung eintrat, schon vor der Aufhebung des Konkurses ein Anspruch auf das angesparte Guthaben bestand.Dass der Anspruch auf die in Rede stehende Versicherungsleistung zur Konkursmasse gehört, hat bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Rekursentscheidung, wonach die behauptete mündliche Zusatzvereinbarung zum Notariatsakt vom 14. 1. 1981 (im Falle ihres Bestehens) im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b NZwG unwirksam wäre und ein vertraglicher Anspruch der Ehegattin des Gemeinschuldners auf den Auszahlungsbetrag nicht bescheinigt ist, kann verwiesen werden. Ebenso zutreffend ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass ungeachtet der Tatsache, dass die Fälligkeit des Auszahlungsbetrages erst nach der Konkursaufhebung eintrat, schon vor der Aufhebung des Konkurses ein Anspruch auf das angesparte Guthaben bestand.
Da somit die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 KO gegeben sind, war in Stattgebung des Revisionsrekurses die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz 2, KO gegeben sind, war in Stattgebung des Revisionsrekurses die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.
Gemäß § 173 Abs 1 KO findet im Konkursverfahren ein Kostenersatz nicht statt; dies gilt auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (RIS-Justiz RS0065227; zuletzt 8 Ob 347/99h).Gemäß Paragraph 173, Absatz eins, KO findet im Konkursverfahren ein Kostenersatz nicht statt; dies gilt auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (RIS-Justiz RS0065227; zuletzt 8 Ob 347/99h).