Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt.
Gemäß § 138 Abs 1 KO sind, wenn nach dem Vollzug der Schlußverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, auf Grund des Schlußverteilungsentwurfes vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichtes zu verteilen. Gemäß Abs 2 gilt das Gleiche, wenn nach der Schlußverteilung oder nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Konkursmasse gehören.Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, KO sind, wenn nach dem Vollzug der Schlußverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, auf Grund des Schlußverteilungsentwurfes vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichtes zu verteilen. Gemäß Absatz 2, gilt das Gleiche, wenn nach der Schlußverteilung oder nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Konkursmasse gehören.
Bartsch/Pollak (I3 602) vertreten die Auffassung, daß Nachtragsverteilungen - einmal oder mehrere Male - sowohl vor, als auch nach der Konkursaufhebung stattfinden können, aber nur dann, wenn die Konkursbeendigung aufgrund der Ausschüttung der Masse erfolgte; geschah die Konkursaufhebung aus einem anderen Aufhebungsgrund, zB wegen Vermögensmangels, so gebe es keine Nachtragsverteilungen.
Petschek/Reimer/Schiemer (Österreichisches Insolvenzrecht 633 ff; 636
f) sehen Nachtragsverteilungen als - allenfalls wiederholt sich ereignende - Verteilungen von Massebarschaften nach einer Schlußverteilung, ob ihr schon die Aufhebung des Konkurses gefolgt ist oder noch nicht. Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses unterlägen die zur Nachtragsverteilung in Rede stehenden Objekte allerdings gemäß § 59 KO nicht mehr dem Konkursbeschlag, so daß das Wort "Konkursvermögen" in der Überschrift des § 138 KO nicht "technisch" genommen werden dürfe, sondern sich ebenso wie die in § 138 Abs 2 KO enthaltenen Worte "....die zur Konkursmasse gehören" daraus erklärten, daß dieser Fall (der Ermittlung von Vermögensstücken nach der Aufhebung des Konkurses) mit jenem der Nachtragsverteilung vor Konkursaufhebung zusammengekoppelt worden sei. Eine neuerliche Verstrickung dieser Gegenstände könne erst durch ein Nachtragsverteilungsverfahren (Zustellung eines das Verfahren nach § 138 KO einleitenden - im Nachtragsverteilungsverfahren innerhalb des Konkurses entbehrlichen - Beschlusses des Konkursgerichtes an den ehemaligen Gemeinschuldner mit entsprechender Veröffentlichung) eintreten.f) sehen Nachtragsverteilungen als - allenfalls wiederholt sich ereignende - Verteilungen von Massebarschaften nach einer Schlußverteilung, ob ihr schon die Aufhebung des Konkurses gefolgt ist oder noch nicht. Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses unterlägen die zur Nachtragsverteilung in Rede stehenden Objekte allerdings gemäß Paragraph 59, KO nicht mehr dem Konkursbeschlag, so daß das Wort "Konkursvermögen" in der Überschrift des Paragraph 138, KO nicht "technisch" genommen werden dürfe, sondern sich ebenso wie die in Paragraph 138, Absatz 2, KO enthaltenen Worte "....die zur Konkursmasse gehören" daraus erklärten, daß dieser Fall (der Ermittlung von Vermögensstücken nach der Aufhebung des Konkurses) mit jenem der Nachtragsverteilung vor Konkursaufhebung zusammengekoppelt worden sei. Eine neuerliche Verstrickung dieser Gegenstände könne erst durch ein Nachtragsverteilungsverfahren (Zustellung eines das Verfahren nach Paragraph 138, KO einleitenden - im Nachtragsverteilungsverfahren innerhalb des Konkurses entbehrlichen - Beschlusses des Konkursgerichtes an den ehemaligen Gemeinschuldner mit entsprechender Veröffentlichung) eintreten.
Bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland (§ 166 Abs 2 dKO) vertreten Jaeger/Weber (KO8 § 166 Einl) für diesen Fall die Auffassung, daß bei Hervorkommen neuer Aktiven nur ein neuer Konkurs nach allgemeinen Vorschriften eröffnet werden könne.Bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland (Paragraph 166, Absatz 2, dKO) vertreten Jaeger/Weber (KO8 Paragraph 166, Einl) für diesen Fall die Auffassung, daß bei Hervorkommen neuer Aktiven nur ein neuer Konkurs nach allgemeinen Vorschriften eröffnet werden könne.
Kuhn/Uhlenbruck (KO11 Rz 1 zu § 166) sind ebenfalls der Ansicht, daß eine Nachtragsverteilung nur bei Aufhebung des Konkurses durch Schlußverteilung in Betracht kommt.Kuhn/Uhlenbruck (KO11 Rz 1 zu Paragraph 166,) sind ebenfalls der Ansicht, daß eine Nachtragsverteilung nur bei Aufhebung des Konkurses durch Schlußverteilung in Betracht kommt.
Die Frage, ob in einem Fall wie dem hier vorliegenden eine Nachtragsverteilung (ein solches Verfahren) überhaupt nicht möglich ist, oder ob jedenfalls - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ein solches Verfahren auch ohne vorgängige Schlußverteilung möglich sei, muß indes hier aus folgenden Gründen nicht entschieden werden:
Allgemeiner Auffassung nach endet mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses gemäß § 59 KO - für das im Konkursverfahren bereits bekannte und unverwertet gebliebene Vermögen des Gemeinschuldners - ua der Konkursbeschlag durch die nach § 10 KO bestandene Exekutionssperre. Der ehemalige Gemeinschuldner wird wieder berechtigt, über sein Vermögen (auch das vormals konkursunterworfene) frei zu verfügen (SZ 40/149 ua; Bartsch/Pollak aaO 604;Allgemeiner Auffassung nach endet mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 59, KO - für das im Konkursverfahren bereits bekannte und unverwertet gebliebene Vermögen des Gemeinschuldners - ua der Konkursbeschlag durch die nach Paragraph 10, KO bestandene Exekutionssperre. Der ehemalige Gemeinschuldner wird wieder berechtigt, über sein Vermögen (auch das vormals konkursunterworfene) frei zu verfügen (SZ 40/149 ua; Bartsch/Pollak aaO 604;
Petschek/Reimer/Schiemer aaO 636; vgl auch Jaeger/Weber aaO Anm 7;Petschek/Reimer/Schiemer aaO 636; vergleiche auch Jaeger/Weber aaO Anmerkung 7;
Kuhn/Uhlenbruck aaO Rz 7). Zwischenzeitliche Verfügungen des Gemeinschuldners über solche "nachträglich ermittelte Vermögensstücke (im Sinn des § 138 KO)" sind - von Malversationen des ehemaligen Gemeinschuldners und seiner Vertragspartner einmal abgesehen - ebenso wirksam wie Einzelexekutionszugriffe (Sondervollstreckungen) durch (wenn auch ehemalige Konkurs-)Gläubiger. Eine neuerliche Verstrickung solcher "ehemaliger Konkursmassestücke" kann immer erst "konstitutiv" ab der nach außen (durch Zustellung an den ehemaligen Gemeinschuldner und Anschlag an die Gerichtstafel) wirksamen konkursgerichtlichen Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 138 KO erfolgen, wobei es trotz einer solchen Anordnung bei der Aufhebung des Konkurses und deren Wirkungen (§§ 59 ff KO) zu verbleiben hat (JBl 1962, 455;Kuhn/Uhlenbruck aaO Rz 7). Zwischenzeitliche Verfügungen des Gemeinschuldners über solche "nachträglich ermittelte Vermögensstücke (im Sinn des Paragraph 138, KO)" sind - von Malversationen des ehemaligen Gemeinschuldners und seiner Vertragspartner einmal abgesehen - ebenso wirksam wie Einzelexekutionszugriffe (Sondervollstreckungen) durch (wenn auch ehemalige Konkurs-)Gläubiger. Eine neuerliche Verstrickung solcher "ehemaliger Konkursmassestücke" kann immer erst "konstitutiv" ab der nach außen (durch Zustellung an den ehemaligen Gemeinschuldner und Anschlag an die Gerichtstafel) wirksamen konkursgerichtlichen Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß Paragraph 138, KO erfolgen, wobei es trotz einer solchen Anordnung bei der Aufhebung des Konkurses und deren Wirkungen (Paragraphen 59, ff KO) zu verbleiben hat (JBl 1962, 455;
Bartsch/Pollak aaO; Petschek/Reimer/Schiemer aaO; Kuhn/Uhlenbruck aaO). Eine aus der bloßen Möglichkeit eines Nachtragsverteilungsverfahrens "fortwirkende" Exekutionssperre im Sinne des § 10 KO, wie sie das Rekursgericht in der angefochtenen Entscheidung annimmt, gibt es somit nicht.Bartsch/Pollak aaO; Petschek/Reimer/Schiemer aaO; Kuhn/Uhlenbruck aaO). Eine aus der bloßen Möglichkeit eines Nachtragsverteilungsverfahrens "fortwirkende" Exekutionssperre im Sinne des Paragraph 10, KO, wie sie das Rekursgericht in der angefochtenen Entscheidung annimmt, gibt es somit nicht.
Da ein konkursgerichtlicher Beschluß auf Anordnung eines Nachtragsverteilungsverfahrens über die im Konkurs vom Masseverwalter und vom Konkursgericht als wertlos erachteten "Beteiligungen" des Verpflichteten nicht vorliegt, ist der hier in Exekution gezogene Geschäftsanteil des Verpflichteten dem Einzelexekutionszugriff der betreibenden Partei nicht entzogen.
Die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung ist daher wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 und 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 74 und 78 EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO.