Rechtssatz RS0065354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065354
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Rechtssatz
Nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses endet für bekanntes und unvewertet gebliebenes Vermögen des Gemeinschuldners die Exekutionssperre. Eine neuerliche Verstrickung tritt erst durch die wirksame konkursgerichtliche Anordnung einer Nachtragsverteilung ein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 94/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 94/95
- 9 ObA 9/06y
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 9/06y
Beisatz: Der ehemalige Gemeinschuldner wird wieder berechtigt, über sein Vermögen (auch das vormals konkursunterworfene) frei zu verfügen. Die Aufhebung des Konkurses bewirkt, dass die haftungsrechtliche Zuweisung an die Konkursgläubiger endet und die Konkursmasse „entstrickt" wird. Die (verbliebenen) Massebestandteile gebühren dem (ehemaligen) Gemeinschuldner. (T1); Beisatz: Eine aus der bloßen Möglichkeit eines Nachtragsverteilungsverfahrens „fortwirkende" Exekutionssperre gibt es somit nicht. Bis zur Beschlussfassung über die Nachtragsverteilung werden die gesetzlichen Wirkungen der Konkursaufhebung nicht berührt. Erst durch die beschlussmäßige Anordnung der Nachtragsverteilung wird der Konkursbeschlag ex nunc wieder hergestellt. (T2)
- 8 Ob 146/19g
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 146/19g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065354
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00094_9500000_001